Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Unstreitig ist, dass die Ausnahmetatbestände des § 3 IFG
grundsätzlich bestimmte Informationen, nicht bestimmte
Bereiche (Behörden) schützen. Bis auf die Bereichsausnahme in Nr. 8 ist hier immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Soweit das BMZ allerdings in der Begründung
ausführte, dass § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG durchaus
auch für die Prüftätigkeit der Außenrevision des Ministeriums gelten könne, kann ich die dargestellte Auslegung
des Begriffs „externe Finanzkontrolle“ allerdings nicht
teilen.
Mit externer Finanzkontrolle ist die Prüfung der finanzwirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand durch
von der geprüften Verwaltung unabhängige Einrichtungen gemeint. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu,
dass diese Aufgabe im Bereich des Bundes vom Bundesrechnungshof selbst als auch durch die vom Bundesrechnungshof eingerichteten Prüfungsämter wahrgenommen
wird.
Zwar scheint der Ausnahmegrund damit auf den Bundesrechnungshof zugeschnitten zu sein, diese Behörde wurde
aber – anders als die Nachrichtendienste in Nr. 8 – in der
Bestimmung nicht genannt. Mit dem Begriff „externe Finanzkontrolle“ sollen schließlich nur bestimmte Aufgaben vom Informationszugang ausgenommen werden.
Dies entspricht dem (Grund-)Ansatz des Gesetzes zu den
Ausnahmetatbeständen, nämlich, dass die einzelne Information und nicht etwa ein Bereich geschützt wird.
Im Übrigen gilt auch für den Bundesrechnungshof: Mit
dem Abschluss des Verfahrens sind die zu schützenden
vertraulichen Ermittlungen beendet. Es sind keine negativen Folgen durch eine Herausgabe von Informationen
i. S. des Ausnahmetatbestandes zu befürchten. Zumindest
ein teilweiser Informationszugang ist daher nach Abschluss des Prüfverfahrens grundsätzlich möglich.
Die Prüfung der Mittelverwendung erfolgte beim BMZ
aber durch die Außenrevision des Ministeriums. Diese
Arbeitseinheit ist zwar unmittelbar der Abteilungsleitung
unterstellt und von den geprüften Institutionen unabhängig, aber kein Prüfungsamt des Bundesrechnungshofes,
dessen Tätigkeitsbereich von § 3 Nummer 1 Buchstabe e
IFG erfasst wird.
In der Stellungnahme an mich begründete das BMZ seine
Ablehnung zudem mit dem Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nummer 7 IFG. Diese Regelung
schützt Hinweisgeber und Informanten. Geschützt sind
vertrauliche Informationen von Bürgern an die Behörden,
beispielsweise an die Kartellbehörden. Der Tatbestand
der Nr. 7 lässt sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes
nicht auf sonstige Vertraulichkeitsinteressen ausdehnen.
Soweit das Ministerium darauf abstellt, die Prüfberichte
seien geschützt, da die ihnen zugrunde liegenden Daten
vertraulich erhoben wurden, ist § 3 Nummer 7 IFG hier
nicht einschlägig.
Zur Begründung führte das BMZ weiter aus, die geprüften Institutionen würden schließlich selbst nicht dem IFG
unterliegen; die Informationen müssten auch deshalb ge-
schützt werden. Darauf kommt es aber bei der Prüfung
nicht an. Für die Verfügungsberechtigung einer Behörde
ist § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG maßgeblich. Danach entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde,
die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist regelmäßig jede Behörde, bei der die
Informationen Bestandteil der eigenen Vorgänge geworden sind. Unter Umständen können dies hinsichtlich derselben Information auch mehrere Behörden sein. Dabei
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Information, die eine Bundesbehörde zu ihren Vorgängen genommen hat, auch der rechtlichen Verfügungsbefugnis des
Bundes unterliegt und im Ergebnis das IFG Anwendung
finden kann.
Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht Köln
Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhoben. Eine Entscheidung steht noch aus.
4.19
Wie ging es weiter – Fälle aus dem
1. Tätigkeitsbericht
4.19.1 Darf das BMI die Rahmenvereinbarung
mit der Bundesdruckerei geheim halten?
In meinem 1. Tätigkeitsbericht (Nr. 4.4.1) hatte ich von
dem erfolglosen Antrag eines Bundestagsabgeordneten
auf Einsicht in die zwischen dem BMI und der Bundesdruckerei GmbH geschlossene Rahmenvereinbarung zur
Produktion von Personalausweisen und Reisepässen berichtet. Während das BMI die Auffassung vertrat, die
Rahmenvereinbarung sei in Gänze ein geheimhaltungsbedürftiges Geschäftsgeheimnis der Bundesdruckerei, war
ich nach eigener Einsichtnahme in die Unterlagen zu der
Bewertung gelangt, dass nur einzelne Passagen der Rahmenvereinbarung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
darstellen und die übrigen Teile gemäß § 7 Absatz 2
Satz 1 IFG zugänglich zu machen sind. Von einer Beanstandung nach § 12 Absatz 3 IFG i. V. m. § 25 Absatz 1 BDSG hatte ich vorerst abgesehen, da der Abgeordnete auch Klage beim Verwaltungsgericht erhoben
hatte.
Der Rechtsstreit ist weiterhin anhängig. In erster Instanz
hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom
10. September 2008 (– VG 2 A 167.06 –) meine Auffassung zumindest insoweit bestätigt, als es die Rahmenvereinbarung nicht im Ganzen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis angesehen, sondern hinsichtlich einiger
Klauseln einen Zugangsanspruch bejaht hat. Es hat die
zugänglichen Passagen jedoch ausgesprochen eng begrenzt. Außerdem hat es als Prüfungsmaßstab für das
Vorliegen von Geheimhaltungsgründen lediglich eine
plausible Darlegung durch die Behörde verlangt, eine
Pflicht zur Vorlage der umstrittenen Unterlagen bei Gericht dagegen abgelehnt (vgl. näher zum sog. In-camera-Verfahren Nr. 2.2.1). Der Abgeordnete hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Ich bin gespannt, wie die
nächste Instanz entscheiden wird.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit