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aufwand derart groß sein, dass die Wahrnehmung der originären Aufgaben durch die Anfrage in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt wäre und durch den Gebührenrahmen in keiner Weise mehr aufgefangen werden könnte.
Diese Umstände sah ich in diesem Einzelfall als gegeben.
Auch eine andere Art des Informationszuganges (z. B.
Einsichtnahme) kam nicht in Betracht.
4.16

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

4.16.1 Was ist Abfall und wie weit reicht das
IFG?
Eine Auskunftspflicht besteht für die Behörden nur, soweit
sie auf vorhandene Informationsbestände gerichtet ist.
An das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) wurde ein Antrag auf Auskunft
über die amtliche Fassung des europäischen Abfall-Begriffs in englischer und französischer Sprache gerichtet.
Der Informationssuchende hatte Zweifel, ob die europäische Definition dem deutschen Abfallbegriff entspricht.
Darüber hinaus begehrte der Antragsteller Auskunft über
den zu beschreitenden Rechtsweg, falls die Bundesrepublik Deutschland die europäische Regelung nicht in deutsches Recht umgesetzt habe.
Auf seinen Antrag hin erhielt er die englische und französische Fassung des Abfall-Begriffs der Richtlinie 75/442/
EWG in Kopie übersandt. Die Beantwortung seiner zweiten Frage wurde jedoch mit dem Hinweis zurückgewiesen, das BMU könne keine konkrete Rechtsberatung leisten.
Die erteilte Auskunft begrüßte ich ausdrücklich. Nach
Prüfung des teilweise zurückweisenden Ersuchens gelangte auch ich zu dem Schluss, bei der zweiten Frage
handele es sich nicht um einen Informationswunsch nach
dem IFG des Bundes. Tatsächlich ging es dem der Petenten um Rechtsberatung. Das IFG gewährt gemäß § 1 Absatz 1 IFG i. V. m. § 2 Nummer 1 IFG Zugang zu allen
amtlichen Informationen. Die Information muss bei der
entsprechenden Behörde in irgendeiner Form vorhanden
sein. Davon konnte ich jedoch nicht ausgehen. Die Frage
welcher Rechtsweg zu beschreiten wäre, falls die Bundesrepublik Deutschland die europäische Richtlinie 75/
442/EWG nicht in deutsches Recht umgesetzt hätte, ist
keine amtliche Information i. S. d. IFG.
4.17

Bundesministerium für Bildung und
Forschung

4.17.1 Wer durfte alles mitreisen?
Ein Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter kann
von der Behörde nicht von vornherein ausgeschlossen
werden.
Ein Antragsteller begehrte beim Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) Zugang zu Informationen über Dienstreisen der Ministerin, auf denen sie von
Journalistinnen und Journalisten begleitet worden war. Er
wollte wissen, welche Berichterstatter die Ministerin begleiteten und welche Medien sie vertraten. Zusätzlich in2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

teressierte ihn, welche Reisekosten der Journalisten vom
Ministerium getragen wurden. Da er zunächst keine Antwort auf sein Ersuchen erhielt, wandte er sich an mich.
Nachdem ich das Ministerium um Stellungnahme gebeten
hatte, entschied es über den Antrag und gewährte teilweise Zugang. Es wurden Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt, aus denen hervorging, welche Medienunternehmen bei Reisen der Bundesministerin vertreten
waren, sowie Informationen über die Übernahme von
Reisekosten. Angaben zu den Namen der Berichterstatter
wurden dagegen abgelehnt, weil es sich nach Auffassung
des BMBF um personenbezogene Daten gemäß § 3 Absatz 1 BDSG handelte, die gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
IFG besonderen Schutz genössen. Das Interesse der betroffenen Journalisten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege das Informationsinteresse des Antragstellers.
Auch in Anbetracht des teilweise gewährten Informationszuganges wies ich das Ministerium auf die Bearbeitungsfrist gemäß § 7 Absatz 5 IFG hin. Gemäß § 5
Absatz 1 IFG dürfen personenbezogene Daten Dritter
i. S. d. § 3 Absatz 1 BDSG grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs
oder der Dritte hat in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt.
Die erstgenannte Alternative berücksichtigte das BMBF,
ließ jedoch die zweite Möglichkeit außer Acht. Die Dritten hätten als Betroffene gemäß § 5 Absatz 1 IFG i. V. m.
§ 8 Absatz 1 IFG entsprechend beteiligt werden müssen
(vgl. Nr. 2.1.10). Bei deren Einverständnis wäre ein umfassenderer Informationszugang möglich gewesen.
Meiner Bitte, das Beteiligungsverfahrens nachzuholen, ist
das Ministerium nachgekommen. Ein Betroffener hat sein
Einverständnis zur Weitergabe seines Namens erteilt. Die
ergänzenden Angaben wurden insofern dem Antragsteller
übermittelt.
4.18

Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung

4.18.1 Umfasst die „externe Finanzkontrolle“
auch die Prüftätigkeit der Außenrevision eines Ministeriums?
Ein Petent hatte Einsicht in Prüfberichte begehrt. Dies
wurde unter Hinweis auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die externe Finanzkontrolle abgelehnt. Die
Auslegung des Begriffs der „externen Finanzkontrolle“
ist zwischen dem Ministerium und mir streitig geblieben.
Ein Petent hat sich an mich gewandt, weil das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) ihm eine Kopie des Ergebnisberichts
der jeweils letzten Prüfung der Mittelverwendung bei verschiedenen Organisationen verweigert hatte, unter Hinweis auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 1
Buchstabe e IFG (vgl. Kasten zu Nr. 4.5.1).

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