Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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den vom BEV benannt. Die übrigen sechs sind Angehörige des privaten Unternehmens. Nach § 5 Absatz 4 IFG
sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang
nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der
amtlichen Tätigkeit sind. Die beiden vom BEV benannten
Angehörigen des Ausschusses nehmen an den Sitzungen
in amtlicher Funktion teil. Daher war ihre Teilnahme
Ausdruck und Folge ihrer amtlichen Tätigkeit und ihre
Namen mit hoher Wahrscheinlichkeit in amtlichen Unterlagen der Behörde vorzufinden. Die in § 5 Absatz 4 IFG
genannten personenbezogenen Daten fielen für diese beiden Mitglieder nicht unter den Schutz des § 5 IFG.
Die Namen der sechs Ausschussmitglieder des Unternehmens waren dagegen personenbezogene Daten im Sinne
der Vorschrift. Eine Einwilligung lag insoweit nicht vor.
Allerdings ergab sich aus den mir vorliegenden Unterlagen nicht, ob das BEV die Dritten gemäß § 8 IFG beteiligt hatte.
Bezüglich des verweigerten Zugangs zu den Sitzungsprotokollen des Ausschusses machte die Behörde keine Angaben. Es waren für mich auch keine Gründe erkennbar,
die gegen einen Zugang zu diesen Protokollen gesprochen hätten. Das BEV wies darauf hin, in den Protokollen
seien die Interessen und Aussagen privater Dritter enthalten, über die das Bundeseisenbahnvermögen schon im
Hinblick auf die grundsätzlich zu wahrende Vertraulichkeit von Gremiensitzungen nicht verfügen könne. Die Interessenwahrnehmung in dem Gremium erfolge zudem
im Nebenamt, stünde also nicht im Zusammenhang mit
(haupt-)amtlicher Tätigkeit, was einen Informationszugang ausschlösse. Die rechtliche Verfügungsgewalt über
die angefragten Unterlagen war meiner Auffassung nach
bereits dadurch gewährleistet, dass die Protokolle sich in
den Aktenbeständen des BEV befinden. Ebenfalls konnte
m. E. die vom BEV angeführte grundsätzlich zu wahrende Vertraulichkeit von Gremiensitzungen nicht zu
einer Ablehnung führen. Ausschließlich die im IFG aufgeführten Versagungsgründe hätten eine (teilweise) Ablehnung des Antrages rechtfertigen können. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenamt war meiner
Auffassung nach ebenfalls irrelevant. Einzig die Tatsache, dass die Unterlagen dem BEV vorliegen, ist ausreichend und macht sie zur amtlichen Informationen im
Sinne des IFG.
Das BEV hielt jedoch an seiner Rechtsauffassung fest
und verwies darauf, dass der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt habe. Dies ist aber für meine Tätigkeit
auf der Grundlage des IFG ohne Belang.
4.15.7 Es gibt eine Menge Flugzeuge in
Deutschland
Wenngleich die Hürden für eine Ablehnung wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes bewusst sehr
hoch sind, gab es dennoch Fälle, wo dieser Grund zum
Tragen kam.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhielt eine Anfrage,
mit der ein Bürger um statistische Informationen zu
Leichtflugzeugen bat. Insgesamt stellte der Antragsteller
neun Fragen zu Zulassungsstatistiken der Luftfahrzeugklasse E.
Die Behörde wies zunächst darauf hin, die angefragten
Informationen lägen ihr nicht vor, weil sie über eine entsprechende Aufstellung nicht verfügte und die Daten
hätte zusammenstellen müssen. Ich habe daher das LBA
darauf aufmerksam gemacht, dass es für ein Informationsersuchen nicht entscheidend ist, ob eine Zusammenstellung in der Form, in der die Informationen begehrt
würden, bislang nicht vorgenommen wurde. Die nach
dem Gesetz nicht erforderliche Informationsbeschaffung
kann m. E. nicht mit der Zusammenstellung von vorhandenen Informationen gleichgestellt werden. Es ist für den
Informationszugang nach dem IFG nicht erforderlich,
dass die Informationen in der gewünschten Form vorliegen. Für die Zusammenstellung der Unterlagen können
gegebenenfalls Gebühren veranschlagt werden.
Statistische Auswertungen, auf die sich die Anfrage über
die Luftfahrzeugklasse E insgesamt bezog, lagen der Behörde kategorisiert nicht vor. Das LBA verfügt als Zulassungsbehörde lediglich über Daten der einzelnen Luftfahrzeuge. Um die gewünschten Angaben zu erhalten,
hätten Zahlen aus unterschiedlichen Datenbanken ausgelesen, zusammengeführt und ausgewertet werden müssen,
was über eine reine Zusammenstellung von Unterlagen
hinausgegangen wäre. Für die angefragten Durchschnittswerte hätten Informationen neu ausgewertet und zusammengeführt – also neu erstellt – werden müssen. Damit
lagen Informationen, so wie vom Antragsteller gewünscht, auch nach meiner Auffassung dem LBA nicht
vor.
Alternativ habe ich einen Informationszugang zu den vorhandenen Einzeldaten geprüft. Das LBA verfügt über Unterlagen aller zugelassener Luftfahrzeuge der angefragten
Klasse. Die Zulassungsakten enthalten neben Angaben
zum Luftfahrzeug aber auch Informationen über deren
Besitzer. Die Drittbetroffenen wären daher gem. § 5
Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG entsprechend zu
beteiligen gewesen, es sei denn, der Antragsteller hätte einer Schwärzung dieser Daten zugestimmt. In diesem Fall
wäre grundsätzlich ein teilweiser Informationszugang gemäß § 7 Absatz 2 IFG in Betracht gekommen. Nach dieser Vorschrift ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der
geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
Den Angaben des LBA zufolge sind in der
Kennzeichenklasse E etwa 6800 Luftfahrzeuge zugelassen. Damit wären insgesamt knapp 7000 Akten zu überprüfen, die entsprechenden Daten zu schwärzen oder die
Dritten zu beteiligen gewesen. Die Zusammenstellung
bzw. Beteiligung der Drittbetroffenen hätte m. E. in Anbetracht der hohen Anzahl in einem groben Missverhältnis zum Erkenntnisgewinn gestanden. Der Gesetzgeber
hat einen teilweisen Informationszugang u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass er ohne unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand möglich ist. Bei einer engen Auslegung dieser Ausnahmeregelung muss der Bearbeitungs2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit