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Ich habe die unangemessene Verzögerung der Bearbeitung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 25 Absatz 1 BDSG i. V. m. § 12 Absatz 3 IFG (zum Zeitpunkt
der Beanstandung waren es zwei bzw. eineinhalb Jahre)
und wegen der ungenügenden Zusammenarbeit mit mir
nach § 24 Absatz 4 BDSG i. V. m. § 12 Absatz 3 IFG
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beanstandet (vgl. Anlage 1).
Die Anträge der Petenten wurden vom Bundesamt zwar
inzwischen abschließend beschieden, allerdings ablehnend, was ich aus den genannten Gründen sehr kritisch
bewerte. Für bemerkenswert halte ich es auch, dass dem
anlässlich meines Beratungs- und Kontrollbesuches (vgl.
Nr. 3.3.4) geprüften Vorgang nicht zu entnehmen war, auf
welche Gründe das EBA seine ablehnende Entscheidung
gestützt hat, zumal das zuständige Fachreferat ausweislich der Aktenlage ein anders lautendes Votum abgegeben
hatte, das aber offensichtlich nicht berücksichtigt wurde.
Das Ministerium geht in seiner (sehr knappen) Stellungnahme auf meine Beanstandung im Übrigen auf die konkreten Beanstandungsgründe (Unterstützung des BfDI,
Bearbeitungsdauer) nur teilweise ein. So verweist es hinsichtlich der langen Bearbeitungszeit lediglich auf den erheblichen Umfang der zu prüfenden Unterlagen, sagt aber
nichts zu den überlangen Widerspruchsverfahren.
Ich habe daher das Ministerium nochmals eindringlich
auf die festgestellten Mängel im Verfahrensverlauf hingewiesen.
Der Widerspruchsführer, die DB Magnetbahn GmbH, hat
sich zwischenzeitlich mit Wirkung zum 30. Juni 2008
aufgelöst. Die Liquidation ist damit zum 29. Juni 2009,
24:00 Uhr erfolgt. Auf Grund der Entscheidung, die Magnetbahnstrecke nicht zu realisieren, und der Auflösung
der DB MB GmbH ist eine Verletzung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen jedenfalls für zukünftige Informationszugangsersuchen ausgeschlossen.
4.15.6 Unterfallen nebenamtliche Tätigkeiten
dem IFG?
Das IFG ist auf amtliche Informationen gerichtet. Auf
welche Weise sie in den Aktenbestand der Behörde gelangten, ist zumeist unerheblich.
Beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) beantragte ein
Bürger Zugang zu Unterlagen ehemaliger Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften, deren Geschäftsanteile
die Behörde an ein privates Unternehmen verkauft hatte.
Dabei waren seinerzeit soziale Absicherungen vereinbart
worden, die das BEV für die Eisenbahner-Mieter überwacht. Der Antragsteller begehrte Zugang zu den Verträgen, insbesondere zu den Anlagen 5 und 7.2 des Privatisierungsvertrages Wohnungsfürsorge, eine Liste der
Mitglieder eines gemeinsamen Ausschusses sowie die
bisherigen Sitzungsprotokolle dieses Ausschusses.
Die Behörde wies den Antrag zurück. Ihrer Ansicht nach
war ein Zugang nicht möglich, da die Vertragsparteien zu
dem Privatisierungsvertrag Stillschweigen vereinbart hätten. Zudem beinhalte die Anlage fünf Angaben zum
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Kaufpreis. Darüber hinaus seien die personenbezogenen
Daten der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses zu
schützen.
Ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG kann
nur abgelehnt werden, soweit einer der Gründe der §§ 3
bis 6 IFG entgegensteht. Die Behörde berief sich allerdings nur allgemein auf schützenswerte personenbezogene Daten Dritter und auf vertragliche Vertraulichkeitsabreden. Den Bescheid des BEV hielt ich deswegen für
unzureichend begründet und damit für den Antragsteller
nicht nachvollziehbar. Auf Grund der inhaltlichen Ausführungen des BEV prüfte ich, ob die Voraussetzungen
des § 3 Nummer 6 und Nummer 7 sowie des § 5 IFG eine
Ablehnung hätten rechtfertigen können.
Für eventuelle vertragliche Vertraulichkeitsabreden wäre
möglicherweise der Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 7 IFG in Betracht gekommen. Danach sollen vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen dem Informationszugang entzogen werden, soweit das Interesse des
Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch fortbesteht. Hierdurch sollen allerdings vor allem Informanten geschützt werden, indem
ihre Identität nicht preisgegeben oder veröffentlicht wird.
Geschützt wird also jene vertrauliche Information, die
von Informanten als Dritten an die Behörde übermittelt
wird. Damit schied § 3 Nummer 7 IFG hier auf Grund
seines Regelungsgehaltes aus.
Im Übrigen können vertragliche Vertraulichkeitsabreden
grundsätzlich nicht die gesetzlichen Informationsansprüche außer Kraft setzen, weil anderenfalls das IFG insgesamt ausgehebelt werden könnte. Der bloße Hinweis auf
die vereinbarte Vertraulichkeit schließt deswegen den Informationszugang nach dem IFG nicht aus.
Einem Zugang zu Vertragsbestandteilen, die Angaben
zum Kaufpreis enthalten, hätte § 3 Nummer 6 IFG entgegenstehen können. Die sog. fiskalischen Interessen des
Bundes im Wirtschaftsverkehr gemäß § 3 Nummer 6
1. Alt. IFG dienen dem Schutz der Einnahmen des Bundes und der Herstellung eines fairen Wettbewerbs (vgl.
Nr. 2.1.6). Sinn und Zweck des § 3 Nummer 6 IFG ist es
daher zu verhindern, dass sich Dritte wirtschaftliche Vorteile zu Lasten öffentlicher Haushalte verschaffen. Durch
die Bekanntgabe des bereits realisierten Verkaufspreises
vermochte ich jedoch keine wirtschaftlichen Folgen für
den Bund zu erkennen. Das Verkaufsgeschäft lag bereits
mehr als acht Jahre zurück. Zudem war nicht damit zu
rechnen, dass der Bund in örtlicher Nähe den Verkauf
weiterer Anteile von Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften
beabsichtigte.
Gegen die Herausgabe der Anlage 7.2 des Vertrages waren ebenfalls keine Ausnahmegründe ersichtlich. Dem
BEV zufolge enthält die Anlage Informationen zur Deckung des künftigen Wohnungsbedarfs. Durch die Veröffentlichung wären keine negativen Folgen für das BEV
oder den Käufer zu befürchten gewesen.
Fraglich war, ob und inwieweit die personenbezogenen
Daten der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses zu
schützen gewesen wären. Zwei der acht Mitglieder wur-