Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Zeitung, für die er tätig war, Material in die Hände zu geben, das gegen die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland verwendet werde. Behördliche Differenzen
innerhalb der Bundesverwaltung über die richtige Verwaltungspraxis seien üblicherweise im innerbehördlichen
Eskalationswege – nötigenfalls durch Entscheidung der
Bundesregierung – auszutragen. Ferner wurde die Mitteilung des Zwischenergebnisses meiner Prüfung an den
Antragsteller als ernster Verstoß gegen die Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit gemäß § 61 BBG a. F. beurteilt.
Des Weiteren wurde mir in der Sache eine ungenaue
Kenntnis der Tatsachen unterstellt und ein rechtswidriges
Verhalten entschieden zurückgewiesen. Zu allem Überfluss forderte mich das EBA dann noch auf, Äußerungen,
die Behörde hätte rechtswidrig gehandelt, gegenüber dem
Antragsteller zu revidieren und ihm einen Abdruck des
Schreibens zu übersenden. Dieses Verhalten offenbarte
eine völlige Unkenntnis meiner gesetzlichen Funktion
und Aufgaben.
Diese habe ich dem EBA noch einmal ausführlich erläutert und erklärt, dass ich die Petenten im Rahmen eines
bürgerorientierten Verwaltungshandelns über den aktuellen Verfahrensstand zu unterrichten habe. Dass es sich bei
einem Antragsteller um einen Journalisten handelte, mache bei der Bearbeitung einer Eingabe keinen Unterschied (vgl. Nr. 2.1.13). Schließlich wies ich das EBA
darauf hin, dass das allgemeine Amtsgeheimnis mit dem
Inkrafttreten des IFG durchbrochen wird.
Der Antragsteller beglich die m. E. zu hohe Gebührenforderung. Das EBA verwies auf die Bestandskraft des Bescheides und gewährte die zugesicherte teilweise Akteneinsicht.
4.15.5 Der Transrapid ist sicher – sicher
geheim
Das Eisenbahn-Bundesamt und das Informationsfreiheitsgesetz – ein Beispiel.
Zwei Petenten hatten 2007 Zugang zu Unterlagen der
Magnetschwebebahn-Strecke München Hbf–München
Flughafen beim Einsenbahn-Bundesamt (EBA) beantragt, die u. a. das Sicherheitsheitskonzept betrafen. Die
Behörde hat beide Informationswünsche teilweise abgelehnt und ihre Entscheidung auf § 3 Nummer 1c und § 3
Nummer 2 IFG (siehe Kasten zu Nr. 4.7.1) gestützt, da in
den Sicherheitsunterlagen, die gem. § 23 Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO) von der DB
Magnetbahn GmbH (DB MB GmbH) erstellt worden waren, Ausführungen zu Gefährdungen, Maßnahmen, Rettungskonzepten und Risikoanalysen enthalten seien.
K a s t e n zu Nr. 4.15.5
§ 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren und
äußeren Sicherheit.
Beide Ausnahmetatbestände hielt ich hier nicht für einschlägig: § 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG erfasst den
nichtmilitärischen Sicherheitsbereich und gilt in erster Linie für Sicherheitsbehörden. Der Begriff der Sicherheit
stützt sich auf die Begriffsbestimmungen des § 92
Absatz 3 Nummer 2 und 3 StGB. Demnach ist die „Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen“ zu
schützen. Da das EBA keine Sicherheitsbehörde des Bundes ist, kann es sich demzufolge nicht auf § 3 Nummer 1
Buchstabe c IFG berufen. § 3 Nummer 2 IFG erfasst den
Bereich der öffentlichen Sicherheit i. S. d. allgemeinen
Gefahrenabwehrrechts. Von diesem sehr weit gefassten
Tatbestand sollte aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Erforderlich ist jedenfalls, dass das Bekanntwerden der begehrten Information eine konkrete
Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es genügt z. B. nicht, dass die Information abstrakt geeignet
ist, zu einem Rechtsbruch missbraucht zu werden. Sonst
würde § 3 Nummer 2 IFG dem Ziel des Gesetzes widersprechen, da in der Regel jede Information zumindest theoretisch geeignet sein kann, zu einem Rechtsbruch beizutragen. Das EBA hat aber keine konkreten Anhaltspunkte
vorgebracht, die darauf hingedeutet hätten, dass die Antragsteller sich gesetzwidrig verhalten werden oder die
gewünschten Informationen bei einer Weitergabe an
Dritte von diesen für eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit missbraucht werden könnten.
Unabhängig davon beabsichtigte das EBA, den Antragstellern teilweise Einsicht in das Sicherheitskonzept zu
gewähren, hielt jedoch eine Beteiligung der DB MB
GmbH für erforderlich, da deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. Das Unternehmen
verweigerte die Einwilligung und machte tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend. Dies hat die
Behörde entsprechend den Vorgaben des IFG überprüft
und ist dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen. Gegen diese Entscheidung legte die DB MB GmbH Widerspruch ein.
Die Prüfung des Widerspruchs durch das Bundesamt zog
sich dann allerdings in die Länge. Auf mehrmalige Nachfragen nach dem Sachstand erhielt ich immer nur die
Auskunft, die Prüfung dauere noch an. Die lange Bearbeitungszeit war für mich auch insoweit nicht nachvollziehbar, als ich das geltend gemachte Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht zu erkennen vermochte. Obwohl
mir das Bundesamt zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, die
Bearbeitung solle nun vorrangig erfolgen, ist das Widerspruchsverfahren der DB Magnetbahn GmbH immer
noch nicht abgeschlossen worden.
Die lange Bearbeitungszeit der Informationsersuchen verstößt gegen § 7 Absatz 5 Satz 1 IFG, wonach der Antrag
unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu bescheiden ist. Auch der Schriftwechsel zwischen dem Bundesamt und mir entspricht nicht der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem BfDI. Schließlich kann auch die
Bedeutung eines Themas in der öffentlichen Diskussion
für die Bearbeitungsdauer eines Informationsersuchens
nach dem IFG keine Rolle spielen.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit