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welche Ausführung für wirtschaftlicher erachtet wird. Im
Vergabeverfahren wird die Kostenkalkulation gegenüber
den Bietern weitestgehend geheim gehalten. Der mögliche Konzessionsnehmer muss daher selbst die Kalkulation der genannten Kostenpunkte vornehmen. Dadurch ist
er im Sinne des Wettbewerbs gezwungen, ein möglichst
wirtschaftliches Gebot abzugeben. Mit Kenntnis der WU
für den i. R. s. Konzessionsabschnitt wäre es für Bieter
des ÖPP-Projektes „Ausbau A 8 Ulm–Augsburg“ möglich, sich rechnerisch den Kostenmodellen des Bundes
anzunähern. In der Folge würde sich der angenommene
finanzielle Effizienzgewinn reduzieren bzw. möglicherweise gar egalisieren. Der Wettbewerb wäre auf diese
Weise verzerrt und ggf. eingeschränkt gewesen. Diese
Reduzierung oder gar der Wegfall der wirtschaftlichen
Vorteilhaftigkeit war für mich dann der Grund, eine Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im
Wirtschaftsverkehr gemäß § 3 Nummer 6 Alt. 1 IFG anzunehmen, falls die angefragten Informationen offengelegt würden.
Ausschlaggebend war, dass es sich um eine öffentliche
Auftragsvergabe handelte, von der sich der Bund durch
Effizienzgewinne eine Einsparung öffentlicher Mittel
versprach. Damit trat der Bund an dieser Stelle als Anbieter auf, der einem privaten Unternehmen vergleichbar ist.
Die Ablehnung des Informationswunsches war in diesem
konkreten Fall nicht zu beanstanden.
4.15.4 Schon mal was von Amtsverschwiegenheit gehört?
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) machte im Rahmen einer Eingabe erstaunliche Ausführungen, wie ich mich gegenüber Antragstellern zu verhalten hätte.
Beim Eisenbahn-Bundesamt stellte ein Bürger einen Antrag, mit dem er Informationen zu gefährlichen Ereignissen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Triebfahrzeugen der Baureihen ET 423, 424, 425 und 426
begehrte. Dabei handelte es sich erkennbar um einen
Journalisten einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung.
Nachdem er mehr als ein halbes Jahr lang keinen Bescheid erhalten hatte, wandte er sich wegen der langen
Bearbeitungsdauer an mich. Wenige Tage später wurden
seinem Ersuchen teilweise entsprochen (§ 7 Absatz 2
Satz 1 IFG) und Gebühren in Höhe von 500 Euro erhoben. Das Verfahren unterzog ich dennoch einer Prüfung.
Positiv war, dass dem Antrag – jedenfalls teilweise –
stattgegeben wurde; über die voraussichtlich lange Bearbeitungszeit war der Antragsteller zuvor in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch hatte ich in der Sache Einwände
gegen einige Verfahrenspunkte: Die Unterlagen enthielten personenbezogene Daten, die die Behörde als geheimhaltungsbedürftig einstufte und unkenntlich machte, weil
sie ein berechtigtes Interesse des Antragstellers hieran
von vornherein ausschloss. Gegen diese Verfahrensweise
hatte ich Bedenken. Grundsätzlich hätte das EBA gemäß
§ 5 Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG den Dritten,
deren personenbezogene Daten betroffen sein könnten,
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Alternativ
hätte die Behörde den Antragsteller fragen können, ob es
ihm auch auf diese personenbezogene Daten ankommt
oder er ggf. mit deren Unkenntlichmachung einverstanden wäre (§ 7 Absatz 2 Satz 2 IFG). Die schlichte Annahme, der Petent würde auf die personenbezogenen Daten verzichten, ist indes nicht mit dem IFG vereinbar. Ein
mögliches Einverständnis der Dritten zur Freigabe ihrer
Daten hätte auch Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand und damit auf die Höhe der Gebühren gehabt.
Mit dem Betrag von 500 Euro wurde die maximale Gebührenhöhe nach Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 1 Absatz 1
IFGGebV ausgeschöpft.
K a s t e n zu Nr. 4.15.4
Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV, Teil A, Nr. 3
3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 15 bis 500 Euro
Der Betrag sollte sofort fällig sein. Mit einem vorläufigen
Kostenbescheid wurden zudem vorab 60 Euro festgesetzt,
die der Antragsteller als Vorauszahlung leisten sollte. Die
Höhe der Gebühr wurde mit einem Arbeitsaufwand von
deutlich über 11 Stunden begründet. Die Erläuterungen
zur Gebührenhöhe hielt ich für nicht ausreichend, denn
neben dem Arbeitsaufwand ist auch entscheidend, welchen Umfang die Unterlagen hatten, die personenbezogene Daten enthielten und entsprechend geschwärzt wurden. Ausschlaggebend war auch, dass die Sichtung der
Unterlagen meiner Auffassung nach nicht unter den Gebührentatbestand nach Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 1
Absatz 1 IFGGebV fällt. Für das Durchsehen der Unterlagen hätten keine Kosten geltend gemacht werden dürfen. Lediglich für den Aufwand, die personenbezogenen
Daten unkenntlich zu machen, hätten Gebühren erhoben
werden können. Die Höhe der Gebühren hätte auch geringer ausfallen können, wenn Dritte zuvor beteiligt worden
wären und in die Offenlegung Ihrer Daten eingewilligt
hätten bzw. der Antragsteller nach Rücksprache eventuell
auf die Einsichtnahme in bestimmte Teilbereiche der Unterlagen verzichtet hätte.
Auch das hier gewählte Prinzip der Vorkasse entspricht
nicht dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes, Verwaltungshandeln transparenter zu gestalten
(vgl. Nr. 4.7.3). Grundsätzlich ist es zwar zu begrüßen,
wenn dem Antragsteller bei erkennbar hohen Kosten
vorab ein Hinweis gegeben wird. Ein Kostenbescheid, der
nicht erkennen lässt, ob dem Antrag überhaupt stattgegeben wird, könnte den Eindruck erwecken, der Antragsteller solle durch die Erhebung von Gebühren von seinem
Informationsbegehren abgebracht werden.
Auf meine Bitte, die Gebührenentscheidung nochmals zu
überprüfen und mich über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu unterrichten, reagierte das EBA ungehalten. Es
warf mir vor, die seines Erachtens behördeninterne und
damit angeblich naturgemäß vertrauliche Stellungnahme
dazu genutzt zu haben, dem Antragsteller und damit der