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schen Sicherheitsbereich, wobei der Begriff Sicherheit
i. S. d. des § 1 Absatz 1 BVerfSchG auszulegen ist (vgl.
Gesetzesbegründung zu § 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG,
Bundestagsdrucksache 15/4493). Danach ist die innere
Sicherheit der Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des
Bundes und der Länder. Eine Ablehnung des Informationswunsches auf dieser Grundlage wäre nur möglich,
wenn die Bekanntgabe der Informationen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich nachteilige
Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben könnte,
also etwa die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner
Organe bedrohen würde.
Damit bestanden für mich bereits an der grundsätzlichen
Heranziehung dieses Ausnahmegrundes ernsthafte Zweifel. Das BMVBS und auch das in diesem Fall beteiligte
BMVg sind keine Sicherheitsbehörden. Das BMVBS
führte in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2008/114/
EG des Rates vom 8. Dezember 2008 an, nach der die
Mitgliedstaaten Sicherheitspläne für kritische Infrastrukturen erstellen sollen. Hierzu zählt neben der Energieinfrastruktur auch der Verkehr. In die Sicherheitspläne sollen u. a. Bedrohungsszenarios, Schwachstellen der
einzelnen kritischen Infrastrukturen und eine Risikoanalyse aufgenommen werden. Die pauschale Klassifizierung der Verkehrsinfrastruktur als kritische Infrastruktur
hielt ich für eine Ablehnung nach § 3 Nummer 1
Buchstabe c IFG allerdings nicht für ausreichend. In welcher Weise die innere Sicherheit durch Herausgabe welcher konkreten Informationen hätte gefährdet werden
können, blieb offen.
§ 3 Nummer 2 IFG erfasst den Bereich der öffentlichen
Sicherheit im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (vgl. Nr. 4.7.5). Im Vergleich zu § 3 Nummer 1
Buchstabe c IFG ist der Schutzbereich dieser Vorschrift
deutlich weiter gefasst. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung
und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit,
Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der
Bürger (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Nummer 2 IFG,
Bundestagsdrucksache 15/4493). Diese aus dem Polizeiund Ordnungsrecht stammende Begriffsdefinition ist damit sehr weit gefasst, denn letztlich ist jede Information
dazu geeignet, missbräuchlich bzw. rechtswidrig verwendet zu werden. Daher ist entscheidend, ob eine mögliche
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, also eine konkrete Gefahr bei Bekanntwerden der Information zu erwarten ist. Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr nannte das Ministerium nicht.
Weitere Schwierigkeiten ergaben sich aus dem Umfang
der angefragten Informationen, obwohl die Antragstellerin nicht zu allen in der Bauwerksdatenbank Bundesfernstraßen enthaltenen Angaben Einsicht begehrte. Im
Rahmen des Widerspruchsbescheides übersandte das Ministerium das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
(ARS) 32/1997, das einen Überblick über die einzelnen
Datengruppen liefert. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen neuen, konkretisierten Antrag, dem das Ministe2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rium dann teilweise stattgab. Für den ablehnenden Teil
wurde weiterhin § 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 IFG angeführt. Auf Grund der Komplexität der
Thematik habe ich das BMVBS um ein klärendes Gespräch gebeten. In der konstruktiven Unterredung wurde
über Inhalt und Hintergründe der Position des Ministeriums gesprochen sowie die unterschiedlichen Rechtspositionen erläutert. Das Ministerium signalisierte Kooperationsbereitschaft und lud auch die Antragstellerin zu
einem Treffen ein. Im Anschluss an dieses Gespräch präzisierte das Unternehmen erneut seinen Antrag und passte
seine Daten-Anforderungsliste dem Datenkatalog der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die die Daten
vorhält, an. Das BMVBS wandte sich erneut an mich und
fragte, ob die Bereitstellung der äußerst umfangreichen
verwaltungsinternen Daten zu den Bauwerken der Bundesfernstraßen unter Hinweis auf das IFG verlangt werden könne und wie die von der Antragstellerin beabsichtigte gewerbsmäßige Verwertung der Daten zu bewerten
sei. Gegen eine gewerbsmäßige Nutzung der Daten bestehen aus Sicht des IFG keine Einwände. Das Gesetz sieht
die Möglichkeit einer Informationsverweigerung nur in
den dort genannten Fällen vor, so dass eine Ablehnung
des Informationsersuchens auf Grund der beabsichtigten
gewerbsmäßigen weiteren Nutzung im IFG keine Grundlage findet. Außerdem braucht ein Antragsteller nicht anzugeben, aus welchen Gründen oder zu welchen Zwecken
er seinen Antrag gestellt hat.
Etwas anderes könnte sich möglicherweise allerdings aus
dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ergeben. Bei dem Gesetz handelt es sich um die Umsetzung
der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003,
durch die die Weiterverwendung vorhandener Informationen, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, geregelt werden soll.
Die erneute Prüfung des Bundesministeriums dauert noch
immer an.
4.15.2 Wie hoch sollten die Boni bei der
Deutschen Bahn sein?
Nicht alle Informationen, die die Deutsche Bahn betreffen, liegen dem Bund als Eigentümer vor.
Ein Bürger beantragte beim BMVBS Einsicht in Unterlagen zu Bonuszahlungen für den Vorstand der Deutschen
Bahn AG (DB AG). Medien hatten berichtet, dass im
Zuge des seinerzeit für Ende 2008 geplanten Börsenganges der Personalausschuss des Aufsichtsrates der Bahn
solche Zahlungen für den Vorstand und die Führungsebene verabschiedet habe. Das Ministerium wies das Informationsersuchen zurück. Es führte an, der Personalausschuss des Aufsichtsrates der DB AG entscheide
gemäß § 12 Absatz 2 der Satzung der DB AG i. V. m. § 9
der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der DB AG
über Bonuszahlungen für den Vorstand. Dem BMVBS lägen dazu keine Akten vor.
Das IFG sieht gemäß § 1 Absatz 1 IFG den Zugang zu
amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist als Tatbe-

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