Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 71 –
Gemäß § 1 Absatz 1 IFG i. V. m. § 1 Absatz 4 VwVfG ist
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, eine Behörde und informationspflichtig nach
dem IFG.
Die verfügungsberechtigte Stelle gehört organisatorisch
zur Streitkräftebasis. Die unmittelbar vorgesetzte
Behörde ist das Streitkräfteunterstützungskommando
(SKUKdo). Nach Ansicht dieser Stelle und des BMVg ist
das IFG auf militärische Dienststellen nicht anwendbar,
da sie nicht unter die Legaldefinition des § 1
Absatz 4 VwVfG fielen (vgl. Nr. 4.12.2). Diese Ansicht
teilte ich nicht. Grundsätzlich zweifelte ich daran, dass
auf Dienststellen der Streitkräftebasis das IFG generell
nicht anwendbar sei. Bei Heranziehung der Legaldefinition des § 1 Absatz 4 VwVfG muss eine Behörde öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Demnach
könnte das IFG allenfalls nur auf militärische Dienststellen keine Anwendung finden, die ausschließlich – ohne
jegliche Verwaltungs- oder Stabsorganisation – militärische Aufgaben erfüllen. Zum nachgeordneten Bereich der
Streitkräftebasis zählten seinerzeit beispielsweise auch
die Universitäten der Bundeswehr, das Personalamt der
Bundeswehr (PersAmtBw) und das Logistikzentrum der
Bundeswehr. Die Universitäten nehmen ohne jeden Zweifel Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Dies ergibt sich bereits aus deren organisatorischem Aufbau mit
Zentraler Verwaltung und Personalrat. Gleiches gilt auch
beim PersAmtBw, zu dessen Aufgaben unter anderem die
Personalgewinnung und -betreuung zählen, die klassische
innere Verwaltungstätigkeiten darstellen. Das übergeordnete SKUKdo selbst hat eine Verwaltungsabteilung. Die
Anwendbarkeit des IFG auf diese Stellen sah ich daher
als gegeben an.
Auch eine Versagung des Informationszuganges auf
Grund des § 3 Nummer 1 Buchstabe b IFG erschien mir
fragwürdig. In ihrer Begründung gab die Behörde lediglich an, schutzwürdige sicherheitsrelevante Sachverhalte
und Informationen könnten nicht ausgeschlossen werden.
Diese bloße Vermutung rechtfertigt noch kein Versagen
des Informationszuganges gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b IFG. Der Stelle war zum damaligen Zeitpunkt
selbst nicht abschließend bekannt, welche Daten sich auf
der Festplatte befanden.
Auch konkrete sicherheitsrelevante Inhalte auf der Festplatte wären meiner Auffassung nach nicht schutzwürdig
gewesen, da sie der Antragstellerin als Nutzerin des APC
bereits bekannt waren. Auf die Überlassung sicherheitsrelevanter Maildatenbanken kam es der Antragstellerin zudem nicht an, so dass ein teilweiser Zugang nach § 7
Absatz 2 IFG möglich schien.
Darüber hinaus bezweifelte das BMVg im von der Antragstellerin angestrengten Klageverfahren, dass die Festplatte ausschließlich amtliche Informationen i. S. d. § 2
Nummer 1 IFG enthalte. Vielmehr sei von Informationen
auszugehen, die keinen Bezug zu bestimmbaren Sachund Verwaltungsvorgängen hätten. Diese Aussage erschien mir schon deshalb zweifelhaft, weil auf einem
APC generell nur Daten mit einem dienstlichen Bezug
enthalten bzw. einem bestimmten Vorgang zuzuordnen
sein sollten. Dies war aber letztlich völlig irrelevant. Der
Vorgang, in den in diesem speziellen Fall Akteneinsicht
begehrt wurde, war die Erstellung des Images, die im Übrigen ein Verwaltungsvorgang ist. Die Behörde erteilte
dem Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr
den Auftrag zur computerforensischen Untersuchung.
Ich bat die Behörde und das BMVg daher um detaillierte
Stellungnahme und Mitteilung, ob fundierte Kenntnisse
über sicherheitsempfindliche militärische Informationen
auf der Festplatte vorlägen, die eine Versagung des Informationszuganges gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b IFG
hätten zur Folge haben können. Weiterhin sollte die Behörde erläutern, welche nicht-amtlichen Informationen
sich auf der Festplatte befinden könnten. Nach diversem
Schriftwechsel übernahm das Ministerium die Federführung und kündigte an, das Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr beauftragen zu wollen, das Image
auf Ausschlussgründe hin zu überprüfen. Im Klageverfahren weigerte sich das BMVg dann jedoch gegenüber
dem VG Aachen, das Image zu bearbeiten und verwies
mich auf das laufende Gerichtsverfahren, bei dem es
möglicherweise zu einer außergerichtlichen Beilegung
des Rechtsstreits kommt. Über den Fortgang des Verfahrens werde ich im nächsten Tätigkeitsbericht informieren.
4.13
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
4.13.1 Wo ging es denn hin?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) hält den Zugang zu Fahrtenbüchern der Fahrer der Ministerin für ausgeschlossen. Ich
teile diese Auffassung nicht.
Ein Antragsteller begehrte beim BMFSFJ Zugang zu den
Fahrtenbüchern der Dienstwagen der Ministerin sowie zu
den Einsatz- und Dienstplänen ihrer Fahrer. Sein Antrag
wurde abgelehnt, da nach Auffassung des Ministeriums
der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet sei. Das
IFG gewähre nur Zugang zu amtlichen Informationen, bei
den angefragten Informationen handele es sich aber um
Regierungstätigkeit. Darüber hinaus seien die gewünschten Unterlagen (Dienst- und Einsatzpläne der Fahrer)
beim BMFSFJ nicht vorhanden. Ein Informationszugang
wäre zudem wegen § 5 Absatz 1 IFG ausgeschlossen.
Diese Bewertung des Antrags teilte ich nicht: Nur soweit
die Dienst- oder Einsatzpläne der Fahrer im Ministerium
nicht vorlagen, konnte der Informationswunsch zurückgewiesen werden; das Vorhandensein der gewünschten
Information ist als Tatbestandsmerkmal zwar nicht explizit aufgeführt, es ist allerdings eine denklogische Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem
IFG (§ 2 Nummer 1 IFG). Die Ablehnung wegen sog.
Regierungstätigkeit konnte ich auch in diesem Fall nicht
nachvollziehen (vgl. Nr. 2.1.1, 4.8.1, 4.14.1). Das
BMFSFJ ist als oberste Bundesbehörde der unmittelbaren
Bundesverwaltung zuzuordnen. Es ist also eine Behörde
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG.
Die Annahme von Regierungstätigkeit begründete das
Ministerium damit, dass in den Fahrtenbüchern inhaltlich
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit