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Behörde in ihrem ablehnenden Bescheid auf die Anwendungshinweise bezogen hatte. Da ich einige der Regelungen für problematisch hielt, habe ich das BMVg auf die
meines Erachtens kritischen Punkte aufmerksam gemacht.
Nach den Anwendungshinweisen zum IFG für den Geschäftsbereich des BMVg erfüllen die Streitkräfte mit ihren militärischen Untergliederungen keine Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung und seien somit keine Behörden
i. S. d. IFG. Ferner seien die Einrichtungen der Streitkräfte gehalten, Informationsersuchen nach dem IFG mit
dem Hinweis abzulehnen, sie nähmen keine Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahr. In der Ablehnung solle
auf die zuständige Behörde (BMVg) hingewiesen werden. Sollten militärische Dienststellen Verwaltungsakte
erlassen, sei das IFG dagegen anwendbar.
§ 1 Absatz 1 IFG stellt zwar auf Behörden des Bundes ab.
Die Gesetzesbegründung greift hinsichtlich des Begriffes
Behörde auf § 1 Absatz 4 VwVfG zurück (vgl. Nr. 2.1.2,
4.9.6, 4.9.7). Ungeachtet dessen hege ich grundsätzlich
Zweifel, dass auf Dienststellen der Streitkräfte mit ihren
militärischen Untergliederungen das IFG generell nicht
anwendbar ist. Bei Heranziehung der Legaldefinition des
§ 1 Absatz 4 VwVfG muss eine Behörde im Sinne dieser
Vorschrift Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, also öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
ausüben. Demnach könnte allenfalls das IFG nur auf militärische Dienststellen keine Anwendung finden, die ausschließlich – ohne jegliche Verwaltungs- oder Stabsorganisation – militärische Aufgaben erfüllen. Dabei ist nicht
der Sinn und Zweck der militärischen Dienststelle entscheidend, sondern deren tatsächliches Aufgabenspektrum.
Deshalb habe ich dem BMVg geraten, die Vorschriften
entsprechend zu modifizieren. Das Ministerium ist diesem Rat nicht gefolgt und verwies darauf, dass es eigenverantwortlich innerbehördliche Regelungen treffe, um
den Informationszugangsanspruch nach dem IFG zu gewährleisten. Erfreulich ist aber, dass es die Anwendbarkeit des IFG auf militärische Dienststellen grundsätzlich
anerkannte.
4.12.3 Die Personalakte ist vertraulich
Für den Zugang zur Personalakte eines Dritten kommt
das IFG nicht zur Anwendung.
Bei der Wehrbereichsverwaltung West (WBV West) beantragte eine Bürgerin Zugang zu Informationen über die
Besetzung eines Dienstpostens in einer nachgeordneten
Behörde. Das Informationsersuchen lehnte die WBV
West mit Schreiben vom 10. Februar 2009 ab, da ein
Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte des Inhabers
der Stelle nicht bestünde (§ 5 Absatz 2 IFG, siehe Kasten
zu Nr. 4.1).
§ 5 Absatz 2 Alt. 1 IFG schützt personenbezogene Daten
Dritter, die einen unmittelbaren beruflichen Bezug haben.
Hierzu sind u. a. Informationen aus Personalakten zu zählen. Allerdings umfasst der Schutzbereich nur Personalakten im materiellen Sinn, also Unterlagen, die mit einem
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Dienst-, Amts- oder Mandatsverhältnis in Zusammenhang stehen.
Der Informationszugang nach der ersten Alternative des
§ 5 Absatz 2 IFG ist jedoch nur ausgeschlossen, sofern
der Drittbetroffene einer Weitergabe dieser Informationen
nicht zustimmt. Dies setzt ein Beteiligungsverfahren gemäß § 8 Absatz 1 i. V. m. § 5 IFG voraus. § 5 Absatz 2 IFG setzt lediglich die Abwägungsklausel des § 5
Absatz 1 IFG für den dort umschriebenen Bereich außer
Kraft. Auf meinen Hinweis hin holte die WBV West das
erforderliche Drittbeteiligungsverfahren nach. Die betroffene Person verweigerte den Zugang zu ihrer Personalakte.
Alternativ bot die Behörde der Antragstellerin an, andere
Informationen zur Verfügung zu stellen, die nicht unter
den Schutzbereich des § 5 Absatz 2 IFG fielen, wovon sie
jedoch keinen Gebrauch machte. Die Ablehnung des Informationsersuchens war somit nicht zu beanstanden.
4.12.4 Das geheimnisvolle Abbild einer
Festplatte
Ob die elektronische Kopie einer Festplatte nach dem
IFG herauszugeben ist, konnte noch nicht abschließend
geklärt werden.
Im Auftrag einer Behörde des Geschäftsbereiches des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) nahm das
Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr eine
computerforensische Untersuchung eines Arbeitsplatz-PCs (APC) vor, um Anhaltspunkte einer nicht bestimmungsgemäßen Benutzung des APC zu untersuchen.
Im Rahmen der Untersuchung wurde von der Festplatte
des APC ein elektronisches Abbild (sog. Image) erstellt.
Im Unterschied zu einer Kopie enthält ein Image Informationen über die (Dateisystem-)Struktur des Originaldatenträgers, da die Rohdaten gelesen werden und nicht nur
die Dateien. Zu diesem Image begehrte die Mitarbeiterin,
die den APC nutzte, Zugang. Ihr Antrag und Widerspruch
wurden zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung reichte
die Antragstellerin Klage ein. In ihrer Stellungnahme
führte die Behörde aus, sie sei als militärische Stelle
keine Behörde i. S. d. § 1 Absatz 1 IFG und § 1 Absatz 4 VwVfG.
Dies gehe auch aus den für sie bindenden Anwendungshinweisen zum IFG für den Geschäftsbereich des BMVg
hervor. Der Informationszugang sei auch in der Sache abzulehnen gewesen, da gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b
IFG Informationen zu militärischen oder sicherheitsempfindlichen Belangen hätten betroffen sein können. Durch
die Überlassung eines Images hätten zudem personenbezogene Passwort- und Identitätsdaten der Maildatenbank
recherchiert werden können.
K a s t e n zu Nr. 4.12.4
§ 3 Nummer 1 Buchstabe b IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen haben kann auf militärische und sonstige
Sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr.