Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
4.12
– 69 –
Bundesministerium der Verteidigung
4.12.1 Informationsgebührenverordnung oder
Verwaltungskostengesetz?
Ein Antragsteller hatte beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) eine Auskunft in Form von Aus-drucken aus einer Datenbank beantragt. Er ging dabei davon
aus, dass es sich um eine einfache, nach dem Gesetz gebührenfreie Auskunft handelt. Dies hat das Ministerium
verneint und für die aus seiner Sicht notwendige Aufbereitung für die Auskunftserteilung Gebühren nach dem
Verwaltungskostengesetz festgesetzt. Zu Recht?
Beschweren sich Bürgerinnen und Bürger beim Luftwaffenamt über Fluglärm, werden Angaben dazu (Datum,
Uhrzeit und Ort eines Überflugs, personenbezogene Daten des Anrufers) in einer Datenbank gespeichert. Ein
Antragsteller hatte beim Bundesministerium der Verteidigung Ausdrucke aus dieser Datenbank des Bürgertelefons
begehrt, um Auskunft zu erhalten über die Anzahl, die
Gründe und die Zeitpunkte der eingegangenen Beschwerden in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten
Gebiet: Nach seiner Auffassung ein Datenauszug per
Knopfdruck, also eine einfache Auskunft nach dem IFG
und damit gebührenfrei. Das BMVg hat aber für die Auskunftserteilung hohe Gebühren festgesetzt. Daraufhin hat
sich der Antragsteller an mich gewandt.
Zunächst war hier zu rügen, dass das BMVg dem Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, warum es sich bei
seiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handelt,
wodurch der deutlich höhere Verwaltungsaufwand entsteht, der die Gebührenfestsetzung in dieser Höhe rechtfertigen würde und warum dieser Aufwand tatsächlich
notwendig ist. Dies widerspricht dem Ziel des IFG, das
Vertrauen zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und
Bürgern zu stärken, indem öffentliches Verwaltungshandeln transparenter und nachvollziehbar gemacht wird.
Behörden sollten eingehende Anfragen im Sinne der Bürgernähe bearbeiten und Antragsteller auch hinsichtlich
der voraussichtlichen Kosten umfassend informieren.
Erst in dem anschließenden Schriftverkehr hat das Ministerium mir gegenüber dargelegt, dass es zur Beantwortung – entgegen der Einschätzung des Antragstellers – erforderlich sei, manuell individuelle Anfragen zu erstellen,
um aus den Tabellen für telefonische und schriftliche Eingaben den hinterfragten Flugbetrieb in dem vorgegebenen
geografischen Bereich zu selektieren. Das bedeute, dass
die nachgefragte Information erst hergestellt werden
müsse, und die Gebührenbemessung sich damit nicht
nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV),
sondern nach dem Verwaltungskostengesetz richte, da das
IFG nicht einschlägig sei. Soweit so gut also?
Das IFG bezieht sich ausdrücklich auf bereits vorhandene
Informationen und sieht mithin keine Verpflichtung der
Behörden vor, neue Aufzeichnungen zu erstellen. Geht
das BMVg also recht in der Annahme, die Gebühren für
den zu erstellenden Datenbankauszug richteten sich nach
dem Verwaltungskostengesetz?
Bei meinen Prüfungen bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend das IFG Anwendung findet und die
vom BMVg festzusetzenden Gebühren in Rahmen der
Gebührentatbestände der IFGGebV zu bemessen sind:
Das Zugangsrecht nach dem IFG umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von
der Art der Speicherung, d. h. sowohl Schriftstücke als
auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. Die gewünschten Angaben befanden
sich in der Datenbank. Sie ist vergleichbar mit Papierakten, die auch auf Relevanz durchgesehen werden müssten. Aus den vorliegenden Angaben des BMVg ließ sich
zwar schließen, aber nicht eindeutig herleiten, ob und inwiefern eine Datenaufbereitung zur Erstellung der Auskunft tatsächlich technisch so aufwändig wäre, dass es
sich nicht mehr um eine einfache Auskunft handelte. So
wie das Auskunftsbegehren des Antragstellers formuliert
war, war eine Datenselektion zumindest aber in zeitlicher
und räumlicher Hinsicht erforderlich. Auch nach eingehender Prüfung konnte ich allerdings den tatsächlich erforderlichen Aufwand, der beispielsweise durch das
Unkenntlichmachen personenbezogener Daten oder Selektieren der gewünschten Daten entstehen würde, nicht
abschließend abschätzen. Jedenfalls würden dadurch aber
keine neuen Aufzeichnungen i. S. d. IFG erstellt, sondern
vorhandene Unterlagen durchgesehen. Dieser Aufwand
darf dem Petenten auch – in angemessener Höhe – in
Rechnung gestellt werden.
Dem Antragsteller wurden aber vom BMVg die Gebühren entsprechend dem dort veranschlagten Verwaltungsaufwand in voller Höhe in Rechnung gestellt. Gegenüber
dem Ministerium habe ich dies gerügt, da die Gebührenhöhe nicht den Vorgaben des IFG und der IFGGebV entsprach und ein höherer Gebührenrahmen nach dem Verwaltungskostengesetz nicht in Betracht kommen kann.
Um den Zweck des Gesetzes nicht zu gefährden, soll der
Verwaltungsaufwand zwar bei der Gebührenbemessung
berücksichtigt, aber gerade nicht 1 : 1 dem Antragsteller
in Rechnung gestellt werden.
Das BMVg teilt meine Rechtsauffassung nach wie vor
nicht, hat die Gebührenhöhe aber nach nochmaliger Prüfung reduziert. Sie liegt nunmehr im Rahmen der in der
IFGGebV festgelegten Sätze. So ist die Frage nach der
richtigen Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung und
die Gebührenbemessung zwischen dem Ministerium und
mir zwar letztlich offen geblieben. Das Ergebnis entspricht aber nun dem Transparenzgedanken des IFG.
4.12.2 Ein guter Rat war auch nur gut gemeint
Zu meiner Tätigkeit gehört auch, die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes bei der Anwendung
des Gesetzes zu unterstützen. Nicht in jedem Fall
wurde diese Hilfe angenommen.
Im Rahmen der Bearbeitung einer Eingabe gegen einen
ablehnenden Bescheid einer Behörde im Geschäftsbereich des BMVg erhielt ich einen Abdruck der Anwendungshinweise zum IFG, die das Ressort (vgl. Nr. 4.12.4)
für seinen Geschäftsbereich erlassen hatte, weil sich die
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit