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tragen wurde und sie in der Lage war, sich die Informationen aus den genannten Quellen zu beschaffen. Hierzu
zählen beispielsweise Wohnsitz, Behinderung und technische Ausstattung. Ich halte es für geboten, vor der Ablehnung eines Antrages auf Information eventuellen Aspekten nachzugehen, die im Einzelfall einem
uneingeschränkten Zugang zu den allgemein zugänglichen Quellen entgegenstehen könnten.
Wie sie selbst mitgeteilt hatte, verfügte die Antragstellerin über keinen Internetzugang und nur begrenzte finanzielle Mittel.
Da auch kostenpflichtige Quellen von der Ausnahme erfasst werden, konnte ich die finanziellen Umstände nur
bedingt berücksichtigen. Die Behörde verwies in ihrem
Bescheid auf die Möglichkeit, kommunale öffentliche Bibliotheken zu nutzen, da die Petentin in einer Großstadt
wohnte. Die Nutzung der Bestände vor Ort ist kostenfrei.
In den Bibliotheken stehen zudem PC-Arbeitsplätze zur
Verfügung, an denen gegen ein geringes Entgelt auf das
Internet zugegriffen werden kann. Alternativ hätte sich
die Petentin in einem Internet-Café die Informationen beschaffen können. Derartige Einrichtungen waren für sie
in zumutbarer Weise erreichbar.
Insgesamt war der Antragstellerin der Informationszugang aus allgemein zugänglichen Quellen zuzumuten.
Gegen die Ablehnung des Antrages aus den genannten
Gründen hatte ich daher im Ergebnis keine rechtlichen
Einwände, auch wenn ich mir ein flexibleres Eingehen
der DRV Bund auf das Anliegen der Petentin gewünscht
hätte.
4.11.5
Ein Drittbeteiligungsverfahren ist
obligatorisch
Auch wenn personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern als Dritte angefragt werden, muss ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden.
Bei einer Agentur für Arbeit ging ein Antrag auf Zugang
zum Telefon- und E-Mail-Verzeichnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Ferner verlangte der Antragsteller die Veröffentlichung dieser Angaben im Internet auf
der Grundlage des § 11 IFG. Die Behörde lehnte dies mit
der Begründung ab, die Organisations- und Aktenpläne
seien gemäß § 11 IFG nur in elektronischer Form ohne
Angabe personenbezogener Daten zugänglich zu machen
(siehe Kasten zu Nr. 3.3.4). Darüber hinaus wies sie einen
Zugangsanspruch unter Berufung auf zu schützende personenbezogene Daten Dritter gem. § 5 Absatz 1 IFG zurück.
§ 11 IFG verpflichtet die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes zu einer aktiven Informationspolitik, indem die Veröffentlichung von Informationen in bestimmten Bereichen vorgeschrieben wird. Gleichzeitig soll die
Vorschrift aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung
führen. Denn dadurch reduziert sich die Bearbeitung individueller Anträge zu eben jenen Angaben (vgl. auch § 9
Absatz 3 IFG).
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Gemäß § 11 Absatz 2 IFG sind Organisations- und Aktenpläne allgemein zugänglich zu machen, und zwar
möglichst in elektronischer Form, allerdings ohne personenbezogene Daten. Damit sind auch die Namen, Telefonnnummern und sonstigen bürobezogenen Daten einzelner Mitarbeiter ohne deren Einwilligung nach dem
IFG nicht allgemein, sondern nur auf Antrag – unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 5 – zugänglich.
Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Telefonlisten und
E-Mail-Verzeichnisse der Mitarbeiter besteht somit nicht.
Insofern stimmte ich der ablehnenden Entscheidung der
Arbeitsagentur zu.
Es galt jedoch zu klären, ob nicht auf Grund des individuell gestellten Antrages ein Informationszugang eingeräumt werden müsste. § 5 IFG trifft zum Schutz personenbezogener Daten Ausnahmeregelungen vom
allgemeinen Informationszugangsanspruch. Nach § 5 Absatz 4 IFG sind allerdings als Rückausnahme Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer
von Bearbeitern nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen
Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Diese Aufzählung ist abschließend, d. h. der Zugang zu
weiteren Informationen über die Bearbeiter unterfiele § 5
Absatz 1 IFG. Bearbeiter im Sinne des § 5 Absatz 4 IFG
sind jedoch nur Bedienstete, die mit der Bearbeitung eines bestimmten Vorgangs betraut sind. Durch diese Einschränkung sind nur die Amtsträger von der Rückausnahme des § 5 Absatz 4 IFG erfasst, die an einem
konkreten Vorgang mitgewirkt haben. Zudem müssen die
personenbezogenen Daten der Bearbeiter Ausdruck und
Folge der amtlichen Tätigkeit sein. Somit sind alle darüber hinausgehenden Informationen über Mitarbeiter einer
Behörde, als personenbezogene Daten einzustufen, die
nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 IFG offengelegt werden dürfen. Dies galt auch für das pauschale Informationsbegehren zu den Kommunikationsdaten aller Beschäftigten der Arbeitsagentur.
Das mehrstufige Prüfverfahren des § 5 Absatz 1 IFG
sieht ein Drittbeteiligungsverfahren oder eine Abwägung
der Informationsinteressen vor (vgl. Nr. 2.1.10). Trotz
meiner wiederholten Aufforderung, die Mitarbeiter entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu beteiligen,
weigerte sich die Behörde beharrlich. Sie hielt ihre eigene
Abwägung für ausreichend und führte ihre Fürsorgepflicht an, die es gebiete, von einem Beteiligungsverfahren abzusehen.
Etwaige Hintergründe zur Person des Antragsteller bzw.
Motive seines Informationsersuchens sind für die Entscheidung über den Antrag jedoch völlig unerheblich
(vgl. Nr. 2.1.13). Darüber hinaus steht der Behörde bei
der Anwendung des § 5 Absatz 1 IFG kein Ermessen zu.
Die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens ist
vom Gesetz vorgegeben. Die Art und Weise, wie § 5
Absatz 1 IFG in diesem Fall angewendet worden ist, halte
ich deswegen für bedenklich, auch wenn die erforderliche
Beteiligung der Beschäftigten möglicherweise zu keinem
anderen Ergebnis geführt hätte.