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stand nichts. Die Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind zudem nach § 69 Absatz 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)
nicht öffentlich. Der Zugang zu unveröffentlichten Ausschussdrucksachen auf der Grundlage des IFG ist daher
nicht möglich, da das Gesetz gar keine Anwendung findet.
Befinden sich dagegen Abschriften von Ausschussdrucksachen bei anderen Behörden und öffentlichen Stellen des
Bundes, die nicht entsprechend § 3 Nummer 4 Alt. 1 IFG
eingestuft sind, in deren Vorgängen, ist das IFG insoweit
anwendbar, weil es sich dann um amtliche Informationen
i. S. d. IFG handelt. Die Ausnahmetatbestände des IFG
verhindern gleichwohl eine u. U. verfrühte Bekanntgabe
oder schützen geheimhaltungsbedürftige Unterlagen. Liefern Behörden oder andere öffentliche Stellen des Bundes
ihrerseits Stellungnahmen oder Unterlagen an einen Ausschuss des Deutschen Bundestages, kommt das IFG
grundsätzlich zum Tragen. Derartige Dokumente bleiben
in der Verfügungsgewalt der jeweiligen Stelle, die sie bearbeitet hat.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Stellungnahme, die
dem Ausschuss übersandt und dadurch später zur Ausschussdrucksache wurde.
Der Umfang der angefragten Unterlagen umfasste vier
Aktenschränke. Darin enthalten waren zahlreiche Berechnungen für die Ermittlung des Regelsatzes, Korrekturberechnungen, Statistik-Daten und Gutachten bzw. Stellungnahmen externer Wissenschaftler. Letzteren war
mehrfach Vertraulichkeit und Anonymität zugesichert
worden. Gutachten und Stellungnahmen unterliegen jedoch grundsätzlich dem Informationszugang nach dem
IFG. Die Offenbarung der personenbezogenen Daten der
Verfasser jener Unterlagen verletzt das schutzwürdige Interesse dieser Personen nach § 5 Absatz 3 IFG in der Regel nicht, Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen
aber möglich.
K a s t e n a zu Nr. 4.11.1
§ 5 Absatz 3 IFG
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt
das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss
des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich
die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als
Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer
Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
Die Gesetzesbegründung zum IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493) präzisiert als einen solchen Ausnahmefall,
wenn der Dritte durch die Offenbarung seiner Daten der
Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde.
Eine solche Gefahr hielt ich hier für gegeben: Die öffentliche Diskussion über die Höhe des Regelsatzes beim

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ALG II reißt auch Jahre nach Inkrafttreten der Regelung
nicht ab. Bei der Bemessung des Regelsatzes und den zugrundeliegenden Bewertungen handelte es sich um eine
unpopuläre Entscheidung. Eine Offenlegung der Gutachterdaten könnte zu erheblichen Nachteilen für die Autoren der Gutachten und Stellungnahmen führen und u. U.
Repressalien und Anfeindungen zur Folge haben. Daher
lag in diesem Fall eine Ausnahme von § 5 Absatz 3 IFG
vor. Die betroffenen Personen hätten vor einer Offenlegung entsprechend beteiligt werden müssen. Alternativ
hätte der Antragsteller gefragt werden können, ob er mit
einer Schwärzung der personenbezogenen Daten einverstanden sei.
Das BMAS hat vom Statistischen Bundesamt Statistiken
auswerten lassen und die Auswertungen gegen Entgelt erworben. Die Daten der EVS sind für das Jahr 2003 im Internet frei abrufbar. Allerdings waren die Statistiken für
die Regelsatzbemessung entsprechend aufbereitet und
ausgewertet worden. Fraglich war nun, ob das Ministerium die von ihm erworbenen Auswertungen im Rahmen
einer Anfrage nach dem IFG hätte weitergeben können/
müssen. Das Statistische Bundesamt nimmt mit dem Verkauf von statistischen Auswertungen wie ein Dritter als
Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teil. Deswegen
war § 3 Nummer 6 IFG an dieser Stelle einschlägig, der
verhindern soll, dass sich Dritte durch einen Informationszugang wirtschaftliche Vorteile zu Lasten öffentlicher Haushalte verschaffen. Das Bundesamt tritt hier als
Urheber der Information auf und könnte sie auch an weitere Kunden verkaufen. Die Voraussetzungen hätten allerdings nur vorgelegen, wenn das Statistische Bundesamt
Einwände gegen eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung
der Unterlagen gehabt hätte.
Dem Ministerium habe ich daher vorgeschlagen, eventuelle vertragliche Bestimmungen mit dem Statistischen
Bundesamt – sofern vorhanden – auf entsprechende Regelungen zu überprüfen oder mit dieser Behörde Kontakt
aufzunehmen, um etwaige rechtliche Bedenken bezüglich
der Weitergabe auszuschließen.
Das Ministerium wies den vom Antragsteller eingelegten
Widerspruch zurück. Hinsichtlich des Zuganges zu den
Sonderdatensätzen der EVS verwies es den Antragsteller
an das Statistische Bundesamt. Auf Grund einer zwischen
beiden Behörden geschlossenen Verwaltungsvereinbarung sei es ihm untersagt, diese Datensätze herauszugeben. Diese Begründung halte ich für fragwürdig, da auf
diese Weise jedes Handeln einer Behörde dem Informationszugang nach dem IFG entzogen werden könnte. Daneben bezog sich das Ministerium jedoch auch auf § 3
Nummer 6 IFG als Ablehnungsgrund, den ich ebenfalls
für einschlägig hielt.
Schließlich ging es in diesem Fall auch noch um den Umfang der Unterlagen, zu denen Zugang beantragt worden
war. Das BMAS bezog sich auf § 1 Absatz 2 Satz 3 IFG
und stellte dem Antragsteller anderes, gleichwertiges Informationsmaterial zur Verfügung, um eine hohe Gebührenforderung zu vermeiden.

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