Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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beispielsweise die ärztliche Schweigepflicht oder das Patientengeheimnis kritisch.
Absatz 1 Satz 2 und 3 IFG keiner weiteren Prüfung unterzog.
Bedauerlicherweise hielt die Behörde – denn als solche
ist die KfW im Sinne des IFG zu bezeichnen – an ihrer
Auffassung fest und lehnte den Informationszugang in
Gänze ab.
Die Versorgungsanstalt beharrte allerdings auf ihrem
Standpunkt, sie sei kein Träger der öffentlichen Verwaltung und agiere ausschließlich als privatrechtliches Versicherungsunternehmen.
4.9.7
Wir sind erst recht keine Behörde!
Auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
sieht für sich den Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet.
Ein Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) beantragte bei jener Einrichtung auf
der Grundlage des IFG Zugang zu den seine Person betreffenden Unterlagen.
In ihrer Stellungnahme führte die VBL aus, das IFG sei
auf sie nicht anwendbar. Die Versorgungsanstalt sei keine
Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 VwVfG und fiele damit nicht unter § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Auch nehme sie
keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr,
so dass § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ebenfalls auszuschließen seien.
Die VBL ist eine Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert,
wird sie von Bund und Ländern getragen, wobei das BMF
seit 1950 die Aufsicht über die Anstalt inne hat.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe
des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Da das
IFG selbst keine Definition des Behördenbegriffes vorsieht, wird im Allgemeinen auf die Legaldefinition des
§ 1 Absatz 4 VwVfG zurückgegriffen, wonach eine Behörde jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. Nr. 2.1.2).
Nach meinem Verständnis ist die VBL der mittelbaren
Bundesverwaltung zuzuordnen, da sie sich selbst in ihrer
Satzung als Anstalt des öffentlichen Rechts bezeichnet
(§ 1 VBLS). Insofern wäre sie bereits auf Grund des Namens dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Darüber hinaus vertrete ich die Auffassung, dass sich die Rechtsgrundlage für die Errichtung der VBL aus Artikel 86, 87
GG ergibt, wonach sie als Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder Anstalt zur Bundesverwaltung zu rechnen ist.
Sie untersteht zudem der Aufsicht des BMF (§ 3
Absatz 1 VBLS).
Letztlich muss die öffentliche Stelle des Bundes, an die
sich ein Antrag nach dem IFG richtet, lediglich die rechtliche Qualität einer Behörde haben, um informationspflichtig zu sein. Die Anspruchsverpflichtung nach dem
IFG besteht unabhängig von der Handlungsform der Verwaltung, d. h. es ist irrelevant, ob die Verwaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Den Anwendungsbereich des IFG nach § 1 Absatz 1
Satz 1 IFG sah ich daher als eröffnet an, weshalb ich § 1
Da ich dies nicht nachvollziehen konnte, zumal sich die
Anstalt im Hinblick auf den Datenschutz als öffentliche
Stelle betrachtet, habe ich das aufsichtsführende BMF um
Stellungnahme gebeten. Auch das Ministerium schließt
eine Anwendung des IFG aus den von der VBL genannten Gründen aus und verweist u. a. darauf, dass in gerichtlichen Verfahren die Satzung der VBL als allgemeine
Versicherungsbedingung betrachtet wurde.
Diese Einlassung hat mich nicht überzeugt. Allein die
Tatsache, dass die Satzung bestimmt, die VBL sei eine
Anstalt des öffentlichen Rechts und das BMF die Rechtaufsicht innehat, ist meiner Auffassung nach für das Vorliegen des Behördenbegriffs gemäß § 1 Absatz 1
Satz 1 IFG bereits ausreichend.
4.9.8
Was kann nachteilige Auswirkungen auf
Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der
Finanzbehörden haben?
Darf das Bundesministerium der Finanzen einem Petenten die Einsicht in die dortigen Verwaltungsakten zu einer
Eingabe verweigern?
Ein Petent hatte Einsicht in den infolge seiner Eingabe zu
einer bestimmten Sparkasse beim Bundesministerium der
Finanzen entstandenen Verwaltungsvorgang begehrt. Das
BMF hat dies abgelehnt, weil die den Antragsteller interessierenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht
gem. § 9 Kreditwesengesetz (KWG) unterlägen, soweit
es um den mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Sachverhalt geführten Schriftwechsel
gehe.
Nach dieser Vorschrift dürfen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Sparkasse liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbart werden. Die dort ebenfalls genannten Ausnahmen
seien vorliegend nicht gegeben. Diese Auffassung vermag ich nicht zu teilen. Nach § 3 Nummer 4 IFG besteht
ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Bei
§ 9 KWG handelt es sich zwar um eine Konkretisierung
der allgemeinen dienstlichen Verschwiegenheitspflichten.
Aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
ergibt sich allerdings gerade kein Berufs- oder Amtsgeheimnis i. S. v. § 3 Nummer 4 IFG, das einen Ausschluss
rechtfertigen würde. In dem Umfang, in dem nach dem
IFG ein Anspruch auf Informationszugang besteht, greift
die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht
(vgl. Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 13). Soweit nach
dem IFG ein Anspruch auf Informationszugang besteht,
ist ein Offenbaren von Informationen somit nicht „unbefugt“ i. S. d. § 9 KWG (vgl. Nr. 4.9.5). Zudem habe ich
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit