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Kreditinstitute des Bundes. Hierauf stützte die KfW ihre
Ablehnung.
Meiner Ansicht nach wird die KfW allerdings nicht von
§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG erfasst, da es sich bereits um eine
Behörde i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG handelt. Nach
der zur Begriffsbestimmung heranzuziehenden Legaldefinition des § 1 Absatz 4 VwVfG ist eine Behörde jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktionaler Behördenbegriff). Dieser Rückgriff
dient jedoch nur zur Begriffsklärung, d. h. es ist nicht erforderlich, dass die öffentliche Stelle auch unter den Anwendungsbereich des VwVfG fällt. Auf die Informationspflicht bezogen, ist außerdem völlig irrelevant, ob die
Stelle im konkreten Fall öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat (vgl. näher zum Behördenbegriff
Nr. 2.1.2).
§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gilt weiter nur für Bundesbehörden. Die öffentliche Stelle muss daher der Bundesverwaltung zuzurechnen sein. Sofern der Bund nach
Artikel 86 ff. GG Behörden im Rahmen der Bundesverwaltung eingerichtet hat, liegen die Voraussetzungen des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG vor.
Zusammenfassend sind damit alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung als Behörde des
Bundes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG zu qualifizieren. Die KfW ist gemäß § 1 Absatz 1 KfW Gesetz eine
Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist damit zweifelsfrei
der Bundesverwaltung im Sinne der Artikel 86 ff. GG zuzuordnen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts unterfällt
sie der mittelbaren Bundesverwaltung und ist damit eine
Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG.
Für den Fall, dass das IFG anwendbar sein sollte, berief
sich die KfW bei beiden Informationsanträgen hilfsweise
auf die §§ 6 und 3 Nummer 7 IFG für ihre Ablehnung.
Ferner unterlägen die Unterlagen dem Bankgeheimnis.
§ 6 IFG schützt die Interessen Privater. Dieser Ausnahmegrund kann deswegen nicht für Informationen der
KfW als Behörde herangezogen werden. Insofern schied
eine Ablehnung nach § 6 IFG aus.
Nach § 3 Nummer 6 IFG ist der Informationszugang allerdings auch ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden
der Informationen geeignet wäre, die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
Diese sog. fiskalischen Interessen des Bundes dienen dem
Schutz der Einnahmen des Bundes und der Herstellung
eines fairen Wettbewerbs (vgl. auch Nr. 2.1.6 und
Nr. 4.10.1).
Auch wenn die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts
eine Bundesbehörde im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 1 IFG ist, nimmt sie grundsätzlich auch wie ein privates Geldinstitut am Wirtschaftsverkehr teil und tritt mit
der Absicht der Gewinnerzielung auf. Auch die Gesetzesbegründung ordnet die privatrechtlichen Bankgeschäfte
der KfW dem Schutzbereich des § 3 Nummer 6 IFG zu
(Gesetzesbegründung zum IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 11). Ob allerdings die Förder- bzw. Refinanzierungsdarlehen, die die KfW lediglich im Rahmen
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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staatlicher Förderprogramme verwaltet, auch zu den privatrechtlichen Bankgeschäften der KfW zu zählen sind,
war fraglich.
Die KfW vergibt Darlehen zu vergünstigten Konditionen.
Der Darlehensvertrag wird dabei nicht mit einer Privatperson, sondern mit der Hausbank des Antragstellers geschlossen. Die Grundlage für ein solches Programm bildete in einem Fall ein Vertrag zwischen dem Bund
(BMVBS), den fünf neuen Bundesländern, Berlin und der
KfW sowie eine dazugehörige Richtlinie. In diesem Vertrag wurde der Zeitraum und das Gesamtvolumen der
Darlehen festgelegt. Die Richtlinie konkretisierte den Ablauf des Programms. Gemäß Nr. 1.1 der Richtlinie gewährten der Bund und die Länder 10 Mrd. DM als Zuwendungen in Form von Zinsverbilligungen nach
Maßgabe der Richtlinie und des § 44 BHO. Daher vertrat
ich die Ansicht, die Vergabe der Darlehen sei im konkreten Fall als Zuwendung zu werten gewesen. Die KfW
hätte somit kein privatrechtliches Bankgeschäft getätigt
und sich nicht auf fiskalische Interessen des Bundes im
Wirtschaftsverkehr berufen können.
Die KfW machte weiter § 3 Nummer 7 IFG geltend. Ein
Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nummer 7 IFG besteht nicht bei vertraulich erhobenen oder
übermittelten Informationen und soll insbesondere Hinweisgeber und Informanten schützen (vgl. Nr. 2.1.7,
4.15.6). Eine Ausdehnung auf sonstige Vertraulichkeitsinteressen, insbesondere den Schutz von Behörden selbst
sieht § 3 Nummer 7 IFG nicht vor. Die Verwehrung des
Informationszugangs auf Grund der Regelungen des § 3
Nummer 7 IFG hielt ich in beiden Fällen für abwegig.
Ferner führte die KfW den Schutz des Bankgeheimnisses
als Ablehnungsgrund an. Danach wäre die KfW nicht berechtigt, Informationen auch über die jeweiligen Geldinstitute herauszugeben.
Das Bankgeheimnis wird als Ablehnungsgrund im IFG
nicht konkret angeführt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings das Bankgeheimnis dem Berufsgeheimnis zugeordnet
(Urteil des BGH vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05 –).
Damit könnten die Voraussetzungen des § 3 Nummer 4
Alt. 2 IFG vorliegen, der bei Berufsgeheimnissen den Informationszugang ausschließt. Die KfW selbst ist zwar
eine Anstalt des öffentlichen Rechts, sie tätigt jedoch
auch privatrechtliche Bankgeschäfte. Somit erstreckt sich
das Bankgeheimnis für diesen Bereich auch auf die KfW.
In den beschriebenen Fällen hat sie allerdings kein privatrechtliches Bankgeschäft getätigt. Danach hätte die KfW
lediglich eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den
Instituten, die die Darlehen an die Kreditnehmer ausgeben. Somit hätte die KfW § 3 Nummer 4 Alt. 2 IFG nur
für ein zu schützendes Bankgeheimnis der Banken und
Sparkassen heranziehen können, mit denen sie bei der
Darlehensvergabe zusammenarbeitete. Insoweit hätten
die Anträge zu Recht zurückgewiesen werden können.
Allerdings begrenzten sich die Anfragen nicht nur auf
solche Informationen, so dass auch ein teilweiser Informationszugang hätte in Betracht gezogen werden müssen.
Generell sehe ich die Heraufstufung des Bankgeheimnisses zu einem Berufsgeheimnis auf der gleichen Ebene wie

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