Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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K a s t e n b zu Nr. 4.9.5
§ 9 Absatz 1 Satz 1 KWG
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die
nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 46 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 bestellten Aufsichtspersonen, die
nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines
Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
§ 11 FinDAG
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der
Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich
nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf
Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden
ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats
und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen
entsprechend.
Mit § 3 Nummer 4 Alt. 1 IFG beabsichtigte der Gesetzgeber, Unterlagen und Sachverhalte, die besonderen Verschwiegenheitspflichten der Behörden und öffentlichen
Stellen unterliegen, ausdrücklich vom Informationszugang auszunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei aber
auch, dass die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit für eine Informationsverweigerung nach dem IFG
nicht länger ausreicht. Insofern war zu prüfen, ob es sich
bei § 9 Absatz 1 Satz 1 KWG um eine besondere
Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 3 Nummer 4
Alt. 1 IFG handelt oder aber um die Ausprägung der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach
§ 67 BBG. Die in der Vorschrift formulierte Pflicht zur
Verschwiegenheit muss im Interesse eines Dritten liegen.
Darüber hinaus beschreibt die Regelung jedoch nicht,
welche Informationen der Vertraulichkeit unterliegen. Lediglich der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird explizit hervorgehoben. Diese werden jedoch
auch über § 6 Satz 2 IFG vor einem Informationszugang
besonders geschützt bzw. von der Einwilligung des Drittbetroffenen abhängig gemacht. Eine weitergehende
Schutzfunktion des § 9 Absatz 1 Satz 1 KWG erschien
mir fraglich. Nicht jede Erkenntnis, die der BaFin im
Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt wird, kann unter
den Anwendungsbereich dieser Norm fallen. Anderenfalls würde es sich um eine Bereichsausnahme handeln,
die vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen

wurde. In Anbetracht dieser Umstände habe ich § 9
Absatz 1 Satz 1 KWG und § 11 FinDAG nur als konkretisierten Ausdruck der allgemeinen Pflicht zu Amtsverschwiegenheit bewertet, was für eine Ablehnung nach § 3
Nummer 4 IFG nicht ausreicht (vgl. auch Nr. 4.19.3 zur
vergleichbaren Regelung des § 8 Absatz 1 WpHG).
Die von der BaFin angeführten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären über § 6 Satz 2 IFG hinreichend geschützt gewesen, standen im Sinne der Informationsfreiheit jedoch unter dem Einwilligungsvorbehalt durch den
betroffenen Dritten. Ob es sich bei den begehrten Informationen über Kreditverträge der HSH Nordbank AG, deren Anzahl, Höhe und Verwendungszweck tatsächlich um
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6
Satz 2 IFG handelte, blieb fraglich (vgl. Nr. 2.1.3).
Bislang konnte ich dies nicht überprüfen. Die Diskussion
mit der Behörde dauert auch aus diesem Grunde weiter
an. Über den Ausgang werde ich berichten.
4.9.6

Wir sind keine Behörde!

Wie weit die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auskunftspflichtig ist, war wiederholt zentraler Streitpunkt.
Im Rahmen diverser staatlicher Förderprogramme vergibt
die KfW Darlehen. Bürgerinnen und Bürger, die diese
Förderung in Anspruch nehmen möchten, erhalten sie jedoch nicht direkt von der KfW, sondern von Banken und
Sparkassen, die ihrerseits im Kontakt mit der KfW stehen. Dennoch verfügt auch diese über Unterlagen zu den
jeweiligen Darlehen. Zwei Antragsteller wandten sich an
mich, weil Ihnen die KfW den Zugang zu Informationen
verwehrt hatte mit dem Argument, die Unterlagen zu diesen Darlehen fielen nicht unter den Anwendungsbereich
des IFG. Es handelte sich nach Auffassung der KfW hierbei um keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben.
K a s t e n zu Nr. 4.9.6
§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG
Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Der Anwendungsbereich des IFG wird durch diese Regelung erweitert. Sie stellt klar, dass auch staatliche Institutionen, die nicht von der Behördendefinition erfasst werden, wie beispielsweise Bundestag, Bundesrat, die
Bundesgerichte und die Bundesbank, dem IFG unterfallen, allerdings nur soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Parlamentarische Angelegenheiten, Rechtsprechung und sonstige unabhängige
Tätigkeiten sind damit vom Informationszugang ausgenommen (Gesetzesbegründung zum IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8). Die Gesetzesbegründung führt
weiter aus, die Einschränkung „soweit sie öffentlich-rechtlich tätig werden“ gelte insbesondere für die

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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