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werden, wenn dem Informationsbegehren nach Abschluss
des Vertrages und Beilegung des Rechtstreites stattgegeben würde.
Gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG ist ein Informationszugang nicht möglich, wenn das Bekanntwerden der
Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann (vgl.
Nr. 4.9.1). Auch hier müssen die negativen Auswirkungen konkret und einzelfallbezogen erläutert werden. Den
bloßen Verweis der BImA auf ein anhängiges Gerichtsverfahren hielt ich für nicht ausreichend, um das Informationsersuchen aus diesem Grund zurückzuweisen.
4.9.5
Was lief da bei der HSH Nordbank AG?
Der Gesetzgeber hat für die Finanz-, Wettbewerbs- und
Regulierungsbehörden keine umfassende Bereichsausnahme vorgesehen.
Eine Bürgerin stellte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Antrag auf Zugang
zu Dokumenten über die Kreditvergabepraxis der HSH
Nordbank AG in den Jahren 2006 und 2007. Ihr Ersuchen
richtete sich vor allem auf die Meldepflichten des Kreditinstitutes gegenüber der BaFin. Die Behörde lehnte den
Zugang gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG, § 3
Nummer 4 IFG i. V. m. § 11 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) und
§ 9 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sowie § 6
Satz 2 IFG ab.
Kasten a zu Nr. 4.9.5
§ 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden.
Da es sich hierbei um keine Bereichsausnahme für die
dort genannten Behördenzweige handelt, ist im Rahmen
des § 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG von der jeweiligen
Finanz-, Wettbewerbs- bzw. Regulierungsbehörde in jedem Einzelfall darzulegen, worin konkret die nachteilige
Auswirkung auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben
liegen könnte, wenn die begehrte Information bekannt
wird. Einen weitergehenden Schutz über die Kontrollund Aufsichtsaufgaben hinaus sieht § 3 Nummer 1
Buchstabe d IFG nicht vor. Die BaFin ist eine Finanzbehörde im Sinne der Vorschrift.
Um § 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG heranziehen zu können, hätten die in den Unterlagen enthaltenen Informationen im Zusammenhang mit den Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin stehen müssen. Schutzzweck dieses
Ausnahmegrundes ist, sensible Informationen vom Zugang auszunehmen, die für die Wahrnehmung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben essentiell sind.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Den Ausführungen der BaFin zufolge enthielten die Unterlagen vertrauliche Informationen bzw. Tatsachen über
den Geschäftsbetrieb der HSH Nordbank AG. Bei einer
Herausgabe sei zu befürchten, die beaufsichtigten Unternehmen würden künftig Informationen vorenthalten.
Diese Gefahr bestand nach Auffassung der Behörde losgelöst von dem konkreten Informationsersuchen der Antragstellerin betreffend die HSH Nordbank AG. Der Aufsichts- und Kontrollauftrag der Behörde werde generell
nachhaltig beeinträchtigt, da bei Auskunftserteilung das
Informationsverhalten der Dritten künftig negativ beeinflusst werden könnte und sich so auf die Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben auswirken würde. Der Informationszugang zu von der BaFin vorgenommenen Bewertungen
einzelner aufsichtsrelevanter Sachverhalte sei deswegen
im Interesse einer effektiven Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der BaFin gemäß § 3
Nummer 1 Buchstabe d IFG ausgeschlossen.
Diese Ansicht vermochte ich nicht zu teilen, da mir der
Einzelfallbezug fehlte.
Der Schutzzweck der Norm wurde auch in diesem Fall
von der BaFin zu weit verstanden. § 3 Nummer 1
Buchstabe d IFG ist nach meinem Verständnis nicht dazu
da, jede von der BaFin wahrgenommene Tätigkeit im
Rahmen ihrer Kontroll- und Aufsichtsaufgaben vom Informationszugang auszunehmen. Vielmehr kommt es im
jeweiligen Einzelfall darauf an, ob mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit zu erwarten wären. Diese
Auffassung wurde in einem ähnlich gelagerten Fall auch
vom Verwaltungsgericht Frankfurt vertreten, wonach die
Vorschrift keine umfassende Bereichsausnahme darstelle
(vgl. Urteil des VG Frankfurt vom 23. Januar 2008
– 7 E 3280/06(V) – ; vgl. Nr. 4.19.3). Eine abstrakt generelle Gefährdung der Wahrnehmung der Kontrollaufgaben reicht deswegen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. In der gleichen Entscheidung
unterstrich das Gericht zudem, dass die Gefahr einer generellen Beeinträchtigung der zukünftigen Zusammenarbeit mit den zu beaufsichtigenden Institutionen für eine
Ablehnung eines IFG-Antrages nicht genüge.
Auch § 3 Nummer 4 IFG, wonach ein Informationszugangsanspruch nicht besteht, wenn die Information einer
durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, hielt ich nicht
für einschlägig. Die i. R. s. Unterlagen waren nach Auffassung der BaFin gemäß § 3 Nummer 4 IFG i. V. m.
§ 9 KWG und § 11 FinDAG nicht zugänglich, weil diese
Vorschriften als Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht im Sinne des § 3 Nummer 4 Alt. 1 IFG zu verstehen seien.
In der Tat sieht u. a. auch die Gesetzesbegründung zum
IFG das KWG als Quelle für gesetzliche Geheimhaltungsregelungen an. Fraglich war in diesem Fall jedoch,
ob § 9 Absatz 1 Satz 1 KWG bzw. § 11 FinDAG hierzu
zu zählen sind.