Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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sondere auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,
des Datenschutzes, anderweitiger Rechte Dritter, wirtschaftlicher Interessen des Bundes und auf etwaige Geheimhaltungsbedürfnisse durchgesehen hatte. Dies ist ein
durchaus übliches Verfahren im Rahmen der Antragsbearbeitung. Dabei wurden nach Aussage der BImA auch
keine Aktenteile entfernt. Dies hatte der Antragsteller
vermutet, weil er die von ihm in den Vorgängen erwarteten Unterlagen nicht gefunden hatte. Die Stellungnahme
der BImA und die darin enthaltenen Informationen waren
für mich im Ergebnis durchaus nachvollziehbar.
Soweit der Petent zudem eine vollständige Aufstellung
nicht zur Einsicht freigegebener Akten mit Benennung
des Inhalts, Anzahl der Seiten und Begründung für die
Ausnahme von der Akteneinsicht begehrt hatte, hat die
BImA diesen Teil des Antrags abgelehnt, weil keine Unterlagen vorenthalten, sondern vielmehr alle liegenschaftsrelevanten Akten zur Einsicht freigegeben worden
waren.
Der Antragsteller hat mir daraufhin zur weiteren Prüfung
eine Aufstellung der Akten, die seines Erachtens von der
BImA nicht vorgelegt worden waren, zur Verfügung gestellt und die Unregelmäßigkeiten in der Aktenführung in
einer Liste zusammengefasst.
Die BImA hat hierzu umfassend und nachvollziehbar
Stellung genommen und dargelegt, dass sie den Antrag
i. S. d. IFG bearbeitet hat. Dies habe ich dem Petenten
mitgeteilt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass ich
die Angelegenheit selbstverständlich nochmals aufgreifen
würde, wenn neue Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die
Bearbeitung des Antrages durch die Behörde doch nicht
den Regelungen des IFG entsprochen haben sollte.
4.9.4
Zu verkaufen: Flughafengrundstück
Köln/Bonn
Der Zugang zu Informationen über die Veräußerung von
Bundeseigentum führt weiter zu zahlreichen Diskussionen
und unterschiedlichen Rechtsauffassungen.
Eine pauschale Heranziehung des Ausnahmetatbestandes
ist allerdings nicht möglich. Es muss im Einzelfall darlegt
werden, inwieweit das Bekanntwerden der Informationen
geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
Das Flughafengrundstück sollte seinerzeit an die Flughafengesellschaft „Flughafen Köln/Bonn GmbH“ veräußert
werden. Mit diesem Unternehmen gab es gerichtliche
Auseinandersetzungen hinsichtlich der Erhöhung der
Erbpacht. Die Rechtsstreitigkeiten ruhten zum Zeitpunkt
der Antragstellung und sind zwischenzeitlich durch einen
Vergleich beigelegt worden.
Beim Verkauf des Grundstückes trat die BImA wie ein
Dritter als Marktteilnehmer im Privatrechtsverkehr auf.
Das Verkaufsgeschäft war zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides noch nicht abgeschlossen. Durch die vorzeitige Bekanntgabe der Einzelheiten des Verkaufs und
der Einigung im Streit um die Höhe der Erbpacht wäre
eine Verschlechterung der Verhandlungsposition des Bundes, vertreten durch die BImA, hinreichend wahrscheinlich gewesen. So hätte sich beispielsweise der Kaufpreis
negativ entwickeln, einer der Gesellschafter seine Zustimmung zur Veräußerung verweigern oder der Rechtsstreit über die Erbpacht nicht beigelegt werden können. In
allen Fällen hätten durch vorzeitige Herausgabe der Verkaufsunterlagen wirtschaftliche Nachteile für den Bundeshaushalt eintreten können. Die Argumentation der
BImA erschien mir insoweit nachvollziehbar und einzelfallbezogen.
Eine globale Beeinträchtigung des allgemeinen fiskalischen Interesses des Bundes im Wirtschaftsverkehr reicht
für die Anwendung des § 3 Nummer 6 IFG dagegen
nicht. Es muss immer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete negative Auswirkung für den öffentlichen Haushalt zu erwarten sein. Anderenfalls könnte
dieser Ausnahmegrund quasi als Bereichsausnahme herangezogen werden. Dies war vom Gesetzgeber jedoch
ausdrücklich nicht vorgesehen.
Ein Antrag auf Zugang zu Unterlagen über den vorgesehenen Verkauf des Flughafengrundstückes Köln/Bonn sowie zu Akten über Regelungen zur Erbpacht dieses
Geländes ging bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ein. Die Behörde lehnte das Informationsersuchen wegen des Schutzes der fiskalischen Interessen
des Bundes im Wirtschaftsverkehr (§ 3 Nummer 6 IFG)
und wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens (§ 3
Nummer 1 Buchstabe g IFG) ab.
Eine Ablehnung auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage
des § 3 Nummer 6 IFG halte ich deswegen für ausgeschlossen. Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist es, Verwaltungshandeln transparenter zu gestalten. Gerade im korruptionsgefährdeten Bereich der
Veräußerung von Vermögensgegenständen würde ein
dauerhafter Informationsausschluss dem Grundgedanken
des IFG entgegenstehen. Daher halte ich es für erforderlich, bei derartigen Anfragen zu prüfen, ob ein Informationszugang zu einem anderen (späteren) Zeitpunkt möglich ist.
Die Einnahmen des Bundes sind nach § 3 Nummer 6 IFG
zu schützen, die Herstellung eines fairen Wettbewerbs zu
gewährleisten (vgl. Nr. 2.1.6; 4.9.1; 4.10.1). Insofern ist
die Regelung bedingt ein Äquivalent zum Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG (vgl.
Gesetzesbegründung zum IFG, Bundestagsdrucksache
15/4493, S. 11). § 3 Nummer 6 IFG soll verhindern, dass
sich Dritte wirtschaftliche Vorteile zu Lasten öffentlicher
Haushalte verschaffen.
Dies wäre insbesondere nach dem Abschluss des Veräußerungsverfahrens anzunehmen. Das schutzwürdige Interesse des Bundes am Wirtschaftsverkehr entfällt dann.
Nach dem Verkauf des Flughafengrundstückes wären
meiner Auffassung nach keine negativen Folgen für die
BImA zu befürchten. Auswirkungen auf den Kaufpreis
oder der Regelungen zur Erbpacht wären nicht zu erwarten. Die Behörde vertrat jedoch die Auffassung, die fiskalischen Interessen könnten auch dann noch beeinträchtigt
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit