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Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) ging ein gleichlautender IFG-Antrag ein. Entgegen dem BMF führte das BMWi nur einen Ablehnungsgrund an, den ich jedoch ebenfalls nicht unbedingt für
einschlägig hielt.
Als Ablehnungsgrund führte das Ministerium nur § 3
Nummer 1 Buchstabe g IFG an. Eine Veröffentlichung
des Berichtes hätte seiner Auffassung nach zu zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Personen und deren
Umkreis führen bzw. die staatlichen Ermittlungen beeinträchtigen können, da der Bericht Grundlage staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen war. Ferner sei ein zivilrechtliches Verfahren anhängig gewesen.
§ 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG sah ich auch hier zumindest für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren
als einschlägig an.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

acht wirtschaftlich und politisch führenden Nationen der
Welt. Damit wertete ich das i. R. s. Treffen der G7-Finanzminister nicht als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe. Das IFG
des Bundes kam für diese Unterlagen nicht zur Anwendung.
Doch selbst wenn man angenommen hätte, dass die Vereinigung G8 ein formeller Zusammenschluss wäre, hätten
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des
§ 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG (vgl. Nr. 2.1.9) vorgelegen. Auch wenn ich das Interesse an Informationen über
dieses Treffen durchaus nachvollziehen konnte, zeigt dieses Beispiel doch auch, dass die Ausnahmegründe des
IFG in vielen Fällen zu weit gefasst sind.
4.9.3

Keine vollständige Akteneinsicht?

Vorrangig war meines Erachtens jedoch erneut das sog.
fiskalische Interesse des Bundes im Wirtschaftsverkehr
gemäß § 3 Nummer 6 Alt. 1 IFG zu schützen.

Ein Petent beschwerte sich, die von ihm begehrten Akten
seien von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) nicht vollständig vorlegt worden.

Besonders interessant fand ich die unterschiedlichen Begründungen, die das BMF und das BMWi für die inhaltlich gleiche Anfrage angeführt hatten, zeigte es doch,
dass die Ausnahmegründe des IFG viel Interpretationsspielraum lassen und die Behörden die Ausnahmetatbestände unterschiedlich auslegen.

Ein Petent hatte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Einsicht in die Verwaltungsakten eines ehemaligen
Tanklagers hinsichtlich der Untertageanlage beantragt.
Diese Einsicht wurde ihm auch gewährt, allerdings nach
Auffassung des Petenten nicht in die vollständigen Unterlagen, weshalb er sich bei mir beschwerte. Er vermisste
u. a. eine Aufstellung der seiner Ansicht nach entnommenen Unterlagen und eine Begründung, warum die Akteneinsicht teilweise verwehrt werde.

4.9.2

Informationen über die Hedge Fund
Regulierung während des G7-Finanzministertreffens

Zu Unterlagen, über die während eines Treffens der
G7-Finanzminister beraten wurde, besteht kein Informationszugang nach dem IFG.
Das BMF erhielt eine Anfrage, mit der Einblick in die
Akte zur Hedge Fund Regulierung während des G7-Finanzministertreffens begehrte wurde. Der Zugang zu den
beantragten Informationen wurde abschlägig beschieden,
da nach Auffassung des Ministeriums, die Tätigkeit des
G7-Finanzministertreffens keine Behördentätigkeit sei.
Öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben würden von
diesem Gremium nicht wahrgenommen. Auch im Falle
einer Anwendbarkeit des IFG würden die Ausnahmeregelungen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG und § 3 Nummer 7 IFG einem Informationszugang entgegenstehen.
§ 1 Absatz 1 IFG stellt auf Behörden des Bundes ab. Laut
der Begründung des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 15/4493) entspricht der Begriff der Behörde den
Ausführungen des § 1 Absatz 4 VwVfG. Danach ist eine
Behörde eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. hierzu näher Nr. 2.1.2).
Die Vereinigung G8 (früher G7) ist der informelle Zusammenschluss der sieben führenden Industrienationen
und Russlands. Allerdings ist sie keine internationale Organisation wie die Vereinten Nationen sowie keine supranationale Organisation wie die Europäische Union mit
autonomer Rechtsordnung und eigenen Organen. Zudem
gibt es für die G8 keinen eigenständigen Verwaltungsapparat. Sie ist daher ein informeller Zusammenschluss der

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

K a s t e n zu Nr. 4.9.3
Das IFG umfasst alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes. Das Zugangsrecht besteht zu
Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art der Speicherung, d. h. sowohl
Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, aktustisch
oder anderweitig gespeicherte Daten. Aus dieser Formulierung ergibt sich auch, dass die Behörde zur Erfüllung eines Informationsbegehrens keine neuen Schriftstücke oder sonstige Datenträger herstellen muss. Der
Informationszugangsanspruch erfasst vielmehr nur bei
der Behörde bereits bestehende Aufzeichnungen. Es besteht nach dem IFG kein Anspruch auf eine Bearbeitung
vorhandener oder eine Beschaffung weiterer Informationen.
Eine (teilweise) Ablehnung des Informationszugangs
muss immer begründet werden, Ich habe daher die BImA
um weitere Informationen und eine Stellungnahme gebeten, um die Angelegenheit rechtlich würdigen zu können.
In der Sache ging es um insgesamt 57 Aktenordner.
Nachdem Versuche einer Konkretisierung des Anliegens
gescheitert waren, bat der Antragsteller darum, alle Akten
zur Verfügung gestellt zu bekommen, um selbst auswählen zu können. Seinem Wunsch entsprechend erhielt der
Petent Gelegenheit, den Aktenbestand im Original einzusehen, den die BImA zuvor auf Ausschlussgründe, insbe-

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