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vergütungsgesetzes Regierungstätigkeit ausgeübt zu haben. In den beiden genannten Entscheidungen hatte das
Gericht die Behördeneigenschaft verneint und auch für
das BMJ insoweit den § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG für anwendbar erklärt.
Nach dem Gesetzeswortlaut werden von der Regelung
des § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG nur sonstige Bundeseinrichtungen und –organe erfasst, also solche, die nach den üblichen Definitionen nicht als Behörden angesehen werden
können. Hierzu zählen insbesondere die Bundesgerichte,
Bundestag, Bundesrat und die Bundesbank. Der Auffangtatbestand des § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG schließt damit
auch die Bundeseinrichtungen in den Anwendungsbereich des IFG ein, die im organisationsrechtlichen Sinne
keine Behörden sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift
ist es daher, den Anwendungsbereich des IFG zu erweitern und alle öffentlichen Einrichtungen des Bundes zu
erfassen. Die beiden genannten erstinstanzlichen Entscheidungen entsprechen deswegen nicht dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck des IFG, Verwaltungshandeln auch in der Ministerialbürokratie transparenter
zu gestalten.
Aber selbst wenn man die Wertung des VG Berlin zugrunde legen würde, wäre fraglich, ob die sog. Regierungstätigkeit hier als Ausnahmegrund hätte herangezogen werden können. Das BVerfG hatte in seiner
Entscheidung vom 29. Januar 2003 dem Gesetzgeber den
Auftrag erteilt, zu prüfen, ob seine prognostische Annahme zu § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB bei zusammenlebenden Eltern der Realität entspricht. Sollte dies
nicht der Fall sein, wäre § 1626a Absatz 1 Nummer 1
BGB mit Artikel 6 Absatz 2 GG unvereinbar und der Gesetzgeber müsste diese Regelung entsprechend korrigieren.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand allerdings noch
nicht fest, ob eine Gesetzesänderung notwendig sein
würde. Das Ministerium prüfte dies lediglich, die Vorbereitung einer Gesetzesvorlage war somit noch nicht absehbar. Es fehlten daher die konkreten vorbereitenden Tätigkeiten, wie sie das VG Berlin in den erwähnten
Entscheidungen beschrieben hatte, so dass schon deswegen nicht von sog. Regierungstätigkeit ausgegangen werden konnte.
Daher habe ich geprüft, ob weitere Ausschlussgründe in
Erwägung zu ziehen gewesen wären. Möglicherweise
wäre der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gemäß § 4 Absatz 1 IFG einschlägig gewesen. Der
Antrag auf Informationszugang richtete sich auf eine Umfrage bzw. einen Vorgang, der zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht abgeschlossen war. Das BMJ legte ausführlich
die Notwendigkeit weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen dar, um abschließende Aussagen zum Prüfauftrag des BVerfG treffen zu können. Weiterhin hing vom
Ergebnis der Prüfung unmittelbar ab, ob der Gesetzgeber
tätig werden musste. Damit waren nach meiner Auffassung die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG erfüllt. Ein Informationszugang schied daher zunächst aus.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das BMJ hielt jedoch an der ursprünglichen Begründung
für die Ablehnung fest, was den Antragsteller dazu veranlasste, den Rechtsweg zu beschreiten. Wegen des laufenden Verfahrens verweigerte das Ministerium dann eine
weitere Stellungnahme mir gegenüber. Dieses Verhalten
verstößt gegen den Grundsatz der Parallelität zwischen
laufenden außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren
und Rechtsweg und vor allem auch gegen die Pflicht zur
Zusammenarbeit mit mir (vgl. Nr. 4.14.1). Die Eingabe
habe ich wegen des gerichtlichen Verfahrens zurückgestellt.
4.9

Bundesministerium der Finanzen

4.9.1

Viel hilft nicht viel!

Die Ablehnung eines Informationsantrages beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) war im Ergebnis rechtmäßig, aber die Anführung von gleich sieben Ablehnungsgründen war doch weit überzogen.
Ende 2008 beantragte ein Bürger beim BMF Zugang zum
Prüfbericht von „PricewaterhouseCoopers“ über die
Überweisung von 319 Millionen Euro der KfW an Lehman Brothers Inc.
Dies lehnte das Ministerium vollumfänglich nach § 3
Nummer 4 und § 7 IFG i. V. m. § 4 Absatz 4 KfW-Satzung (Verschwiegenheitspflicht), § 3 Nummer 1 Buchstabe g, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 6 sowie § 6 IFG ab. Nicht einmal ein teilweiser Informationszugang nach § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG sei möglich.
Nach § 3 Nummer 4 IFG kann eine Behörde den Informationszugang ablehnen, wenn die Information einer
durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (vgl.
Nr. 2.1.8; 4.7.1; 4.7.4).
Das BMF ging von dieser Ausnahme aus, weil der Bericht als „streng vertraulich“ eingestuft sei. Unklar war
für mich allerdings, ob diese Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) erfolgt war. Nur in diesem Fall hätten die formellen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vorgelegen. War die Einstufung
hingegen nicht nach der VSA erfolgt, hätte dieser Ausnahmegrund nur herangezogen werden können, sofern
die Information einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterlegen hätte. Im Rahmen des Berufsgeheimnisses nach § 3 Nummer 4 IFG soll vor allem das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsträger und der
Person, die dessen Sachkunde in Anspruch nimmt, geschützt werden (z. B. Verschwiegenheitspflicht von
Rechtsanwälten, Ärzten, Notaren). Auch das Bankgeheimnis fällt unter den Schutzbereich des § 3
Nummer 4 IFG, es besteht allerdings nur zwischen dem
Kreditinstitut und dem Kunden, diese Konstellation lag
hier nicht vor. Der BMF hatte den Prüfbericht während
einer Sitzung des Verwaltungsrates im September 2008
als Mitglied erhalten. Ein Berufsgeheimnis schied daher
aus.

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