Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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konkrete technische Abläufe zum Inhalt haben, bei deren
Kenntnis die Sperren umgangen werden können, kam als
zu schützendes Rechtsgut hier u. a. die Unterbindung der
Verbreitung kinderpornografischer Schriften in Betracht
(§ 184b StGB). Außerdem war auch der Jugendschutz der
öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 3 Nummer 2 IFG
zuzurechnen.
Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im
Sinne der Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn bei Gewährung des Informationszuganges unter verständiger
Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Dabei reduzieren sich die Anforderungen an
die Wahrscheinlichkeit umso mehr, je größer der mögliche Schaden bzw. die Bedeutung des Schutzgutes ist.
Wegen der Möglichkeit, auf Grund des Informationszugangs die Sperre umgehen zu können, hätte die Bekanntgabe der Information tatsächlich zu einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit führen können.
Dieser Ausnahmegrund war jedoch nicht für den gesamten Vertragstext gegeben, sondern nur hinsichtlich der im
Vertrag beschriebenen technischen Abläufe.
Das BKA wies den Antrag allerdings auch nach § 6
Satz 1 IFG zurück, wonach ein Informationszugang nicht
besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. In seiner Stellungnahme wies das BKA zunächst darauf hin, dass es sich bei den abgeschlossenen
Verträgen um geistiges Eigentum der Behörde und der
Vertragspartner handele. Unter das zu schützende geistige
Eigentum im Sinne des § 6 Satz 1 IFG fallen vor allem
Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs-, und Geschmacksmusterrechte (vgl. Begründung zum IFG zu § 6,
Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 14).
Das Urheberrecht stellt dabei auf den Schutz geistiger
Werke in der Literatur, Wissenschaft und Kunst ab. Die
gewerblichen Schutzrechte umfassen dagegen die übrigen
zuvor genannten Rechtsgebiete. Damit sind der Reichweite des § 6 Satz 1 IFG Grenzen gesetzt.
Die Verträge über die Sperrung von Websites mit kinderpornografischen Inhalten wurden auf freiwilliger Basis zwischen der Behörde und den Internet-Zugangsanbietern geschlossen. Für mich war dabei nicht erkennbar,
inwieweit die Schutzgüter des § 6 Satz 1 IFG hätten betroffen sein können, wenn Dritte Einblick in die Verträge
nehmen
Im weiteren Verlauf des Verfahrens begründete das BKA
dann die Ablehnung auch mit zu schützenden Betriebsund Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 6 Satz 2 IFG
(vgl. Nr. 2.1.3). Darüber hinaus sei vertraglich vereinbart
worden, die Dokumente nicht zu veröffentlichen.
Auch nach eingehender Prüfung konnte ich nicht erkennen, dass die in den Verträgen enthaltenen Informationen
insgesamt als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hätten
qualifiziert werden können. Dies wäre nur etwas bei Angaben zu Fertigungstechniken und Kalkulationsberechnungen denkbar gewesen. Jedoch ging ich in diesem Fall
davon aus, dass die Vertragswerke derartige Informatio-

nen nicht enthalten, so dass es bereits an den Grundvoraussetzungen für ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
mangelte. Zudem kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern nicht dazu führen,
dass § 6 Satz 2 IFG zur Anwendung kommt. Eine derartige Vereinbarung kann den gesetzlichen Informationszugangsanspruch nicht außer Kraft setzen. Sonst könnte
jede amtliche Information zwischen mehreren Beteiligten
durch eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung dem Informationszugang nach dem IFG entzogen werden.
Somit war mir die Ablehnung für die nicht-technischen
Vertragsbestandteile weder nach § 3 Nummer 2 IFG noch
nach § 6 IFG nachvollziehbar. Ein teilweiser Informationszugang gemäß § 7 Absatz 2 IFG lag für mich im Bereich des Möglichen. Das BKA ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt.
4.8

Bundesministerium der Justiz

4.8.1

Das ist Regierungstätigkeit!

Ministerien lehnen zu häufig Informationsanträge wegen
sog. Regierungstätigkeit ab.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erhielt einen
Antrag auf Auskunft und Einsicht zu Unterlagen über die
Entwicklung der Sorgetragung nicht verheirateter Eltern.
Die Anfrage bezog sich thematisch u. a. auf eine Befragung des BMJ bei rechtsberatenden Stellen (Jugendämter,
Rechtsanwälte). Konkret ging es um § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Sorgetragung nicht verheirateter Eltern regelt. Hierfür müssen beide Elternteile
übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Ferner
nimmt der Gesetzgeber an, dass eine gemeinsame Sorgetragung nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB besteht,
wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben. Durch
ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG,
1 BvL 20/99 vom 29. Januar 2003) ist der Gesetzgeber
aufgefordert, die Richtigkeit seiner prognostischen Annahme zu überprüfen. Dadurch soll verifiziert werden, ob
die gesetzgeberische Annahme der Wirklichkeit entspricht, also beide Elternteile im Falle des Zusammenlebens die Sorgetragung für die Kinder wahrnehmen. Teil
dieser Überprüfung ist die erwähnte Befragung der Jugendämter und auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwälte.
Das Ministerium lehnte die Akteneinsicht ab, da es in diesem Fall nicht als Behörde i. S. d. § 1 Absatz 1
Satz 1 IFG gehandelt habe (vgl. Nr. 2.1.1). Sein Beitrag
zur Erfüllung des Prüfauftrages des BVerfG und damit die
Willensbildung innerhalb der Bundesregierung sei zudem
noch nicht abgeschlossen. Zur Begründung für die seiner
Auffassung nach den Informationszugang ausschließende
Regierungstätigkeit verwies das BMJ auf zwei Urteile des
VG Berlin (VG 2 A 101.06 und VG 2 A 68.06). Das erstgenannte Urteil sprach dem Bundeskanzleramt im Rahmen der Begleitung und Umsetzung des Projektes „Ostseepipeline“ eine Regierungstätigkeit im Sinne
politischer Staatslenkung zu. Im zweiten Urteil bestätigte
das gleiche Gericht dem BMJ, im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung der Vorlage des Rechtsanwalts2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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