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decken. Zudem dürfen sie auf den Bürger nicht abschreckend wirken.
Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind der mit
der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller sowie
dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen
(vgl. Nr. 2.1.11).
Gemäß § 2 IFGGebV können Gebühren aus Gründen der
Billigkeit um bis zu 50 Prozent gesenkt werden. In besonderen Fällen kann darauf sogar gänzlich verzichtet werden.
Der Antragsteller hatte gegenüber dem BMI zwischenzeitlich den Bezug von Sozialleistungen nachgewiesen,
woraufhin die Behörde von der Erhebung der Gebühren
Abstand nahm. Dies sowie den vorausgegangenen Hinweis auf die zu erwartende besonders hohe Gebühr habe
ich ausdrücklich begrüßt.
Die Erhebung eines Vorschusses wäre in diesem konkreten Fall aber ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen, da
auf Grund eines früheren Informationswunsches berechtigte Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Antragstellers
bestanden. Im Rahmen eines früheren Antrags, bei dem
Billigkeitsgründe nicht geltend gemacht worden waren,
kam der Antragsteller der Zahlungsaufforderung nämlich
nicht nach. In einem solchen Fall halte ich es für legitim,
bei einer erneuten Anfrage der gleichen Person Kosten
die Gebühren im Wege der Vorkasse vorab zu vereinnahmen, so denn welche anfallen.
4.7.4

Wie viel Korruption gibt es?

Die vom Bundeskriminalamt (BKA) erstellten „Bundeslagebilder Korruption“ sind in der Langversion als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft.
Einem Zugang zu den Berichten stand nach damaliger
Rechtsauffassung § 3 Nummer 4 IFG entgegen.
Beim BKA beantragte ein Bürger die Übersendung der
Langfassungen der Bundeslagebilder Korruption von
2005 bis 2007. Das BKA hat diese zwar auf seiner Website im Internet zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es
sich jedoch um sog. pressefreie Kurzfassungen. Die Lagebilder der Jahre 2000 bis 2004 waren dagegen zum
Zeitpunkt der Antragstellung in ihren Langfassungen im
Internet abrufbar. Das BKA lehnte die Übersendung der
Langfassungen ab, da die Berichte der Jahre 2005 bis
2007 als VS-NfD eingestuft seien (§ 3 Nummer 4 IFG).
Nach § 3 Nummer 4 IFG kann eine Behörde den Informationszugang ablehnen, wenn die Information einer
durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (vgl.
Nr. 2.1.8, 4.7.1). Damit lagen die formellen Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand vor. Eine materiellrechtliche Überprüfung habe ich auf Grund der damaligen
Rechtsauffassung nicht vorgenommen. Die Behörde be2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gründete die Einstufung damit, dass die Lagebilder sich
an die polizeiliche und politische Entscheidungsebene
richteten, Informationen zu speziellen Tatbegehungsweisen enthielten und eine polizeifachliche Bewertung zum
Inhalt hätten. Darüber hinaus seien in den Berichten Angaben über erwartbare phänomenologische Entwicklungen und polizeilichen Handlungsbedarf enthalten.
In seiner Eingabe an mich machte der Antragsteller deutlich, er wolle für sein Studium lediglich eine bestimmte
Statistik aus den Lagebildern Korruption erhalten. Daraufhin bat ich das BKA, zu prüfen, ob Gründe gegen die
isolierte Herausgabe dieser Statistik sprächen (teilweiser
Informationszugang gem. § 7 Absatz 2 IFG). Bedauerlicherweise lehnte die Behörde auch einen teilweisen Informationszugang ab, was ich nach der damaligen
Rechtsauffassung nicht beanstandete. Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
und der damit verbundenen materiell-rechtlichen Prüfungsbefugnis für Unterlagen, die als Verschlusssache
eingestuft sind, hätte ich möglicherweise die Auffassung
der Behörde nicht geteilt. Gerade auch im Hinblick auf
die Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Sektor
halte ich hier Transparenz für unabdingbar.
4.7.5

Einsicht in die Verträge zur Zugangssperre bei Kinderpornografie?

Bisweilen ist die öffentliche Sicherheit tatsächlich gefährdet.
Mit Eingaben wandten sich mehrere Bürger an mich, denen vom BKA Einsicht in den oder die Verträge zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten im Internet verweigert wurde.
Das BKA lehnte den Zugang zu den Verträgen u. a. wegen § 3 Nummer 2 IFG ab. Nach dieser Vorschrift besteht
ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das
Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit
gefährden kann (vgl. Nr. 4.7.1). Der Begriff öffentliche
Sicherheit ist im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zu verstehen, d. h. die Unversehrtheit der Rechtsordnung, der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit der
Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen
Rechtsgütern der Bürger sind schutzwürdig (vgl. Begründung zum IFG zu § 3, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 10).
Der Schutzumfang umfasst damit nicht nur die Belange
des Staates, sondern auch Rechtsgüter einzelner Personen.
Für die Heranziehung des § 3 Nummer 2 IFG muss das
Bekanntwerden der begehrten Information eine konkrete
Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Es genügt z. B. nicht, dass die Information abstrakt geeignet
ist, zu einem Rechtsbruch missbraucht zu werden. Letztlich wäre sonst jede Information geeignet, rechtsmissbräuchlich verwendet zu werden.
Es verbleibt dennoch ein breit gefächerter Schutzumfang.
Zunächst habe ich geprüft, ob das Tatbestandsmerkmal
„öffentliche Sicherheit“ in diesem konkreten Fall einschlägig war: Da die Verträge nach Angaben des BKA

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