Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– 51 –

mittel entscheidend, sondern zusätzlich auch Art und
Umfang Ihres Einsatzes. Danach war aber nicht gefragt
worden. Der Ausnahmetatbestand kam damit auch in dieser Hinsicht nicht zum Tragen.
Hinsichtlich von Informationen über die Qualität der Aufzeichnungen, Betrachtungs- und Aufnahmewinkel erschien mir die Ablehnung auf der Grundlage von § 3
Nummer 2 IFG plausibel. Derart detaillierte Angaben fallen unter den Schutzbereich dieser Norm.
Die Unterlagen über die Zahl der überwachten Bahnhöfe
und die Zahl der auf einzelnen Verkehrsstationen verwendeten Kameras sind aus Sicherheitsgründen als VS-NfD
eingestuft worden. Damit stand einem Informationszugang § 3 Nummer 4 IFG entgegen.
Eine materiell-rechtliche Prüfung der Einstufung oblag
nach damaliger Rechtsauffassung dem BfDI nicht (vgl.
Nr. 2.1.8).
Das Ministerium beharrte auf seiner Rechtsauffassung
und hielt an der vollumfänglichen Ablehnung des Informationsersuchens fest.
4.7.2

Was kostet die Information?

Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Prüfung
von IFG-Ersuchen betraut werden, liegt im Ermessen der
informationspflichtigen Stelle.
Ein Bürger beantragte beim BMI den Zugang zu Unterlagen über die Bundespolizei. Seinem Antrag wurde in vollem Umfang entsprochen. Für die Bereitstellung der Unterlagen erhielt der Antragsteller einen Kostenbescheid
i. H. v. 61,40 Euro, den er für zu hoch hielt. Daher wandte
er sich hilfesuchend an mich.
Die Gebührenhöhe errechnete sich wie folgt:
– Nr. 2.1 Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV;
20 Minuten Aufwand eines Mitarbeiters des mittleren
Dienstes bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von
30 Euro für das Ermitteln von Aktenzeichen, Bestellung im Zwischenarchiv, Heraussuchen der Vorgänge
bzw. Dokumente
– Nr. 2.1 Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV;
45 Minuten Aufwand eines Mitarbeiters des höheren
Dienstes bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von
60 Euro für die Zusammenstellung, Durchsicht und
Prüfung der Dokumente
– Nr. 1.1 Teil B der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV;
Auslagen für 64 Kopien à 0,10 Euro (6,40 Euro)
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren
und Auslagen erhoben (§ 10 Absatz 1 IFG), wobei die
Gebühren grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand
bemessen werden können. Der Verwaltungsaufwand umfasst den gesamten, auf die Amtshandlung entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand einschließlich der kalkulatorischen Kosten (vgl. Nr. 2.1.11). Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat entsprechende Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen
für Kostenberechnungen veröffentlicht, die in diesem Fall

allerdings nicht als Berechnungsgrundlage dienten. Das
BMI legte eigene Berechnungen zugrunde, die unter den
Kostensätzen des BMF lagen. In diversen gerichtlichen
Entscheidungen wurde aber die Heranziehung der Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen des BMF als
Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes nicht beanstandet. Die für die Antragsteller günstigere Berechnungsweise des BMI habe ich ausdrücklich
begrüßt.
Der Petent bezweifelte im konkreten Fall, dass mit der
Durchsicht der Unterlagen ein Mitarbeiter des höheren
Dienstes beauftragt werden musste. Das BMI begründete
jedoch die Notwendigkeit des Einsatzes eines Mitarbeiters
des höheren Dienstes mit der erforderlichen Prüfung, ob
gesetzliche Ausschlusstatbestände vorlagen. Dabei konnte
es sich auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 6. Mai 2008 (VG 2A 84.07) stützen. Ferner ist der
Behörde bei der Wahl der Mitarbeiter grundsätzlich ein
Ermessen einzuräumen. Das Prüfen der Akten kann durch
einen Mitarbeiter des höheren Dienstes durchgeführt werden, insbesondere wenn dieser fachlich mit der Materie
vertraut ist. Auf diese Weise reduziert sich der Zeitaufwand, was sich letztlich auch auf die Höhe der Gebühren
niederschlagen kann. Ein fehlerhaftes Ermessen war somit
nicht erkennbar.
Zwar hat das Ministerium die gesamte zeitliche Dauer der
Prüfung für die Berechnung herangezogen, die Sachkostenpauschalen und Personalkostensätze des BMF wurden
allerdings unterschritten. Die verwendeten Kostensätze
lagen für den höheren Dienst 15,75 Prozent und für den
mittleren Dienst 28,57 Prozent unter denen des BMF. Insofern waren die Anforderungen des § 10 Absatz 2 IFG,
Kosten nach dem Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend zu erheben, erfüllt. Eine wirksame
Inanspruchnahme des Informationszuganges i. S. d. § 10
Absatz 2 zweiter Halbsatz IFG erschien mir daher möglich, so dass ich gegen die Höhe der Gebühren keine Einwände hatte.
4.7.3

Erst zahlen, dann sehen!

Auch wenn das Prinzip der Vorkasse für die Gebühren
und Auslagen im IFG bzw. der IFGGebV nicht vorgesehen ist, kann dies in bestimmten Einzelfällen gerechtfertigt sein.
Das Bundesministerium des Innern erhielt einen Antrag
auf Zugang zu Unterlagen über staatenlose ehemalige rumänische Staatsbürger. Vor der abschließenden Bearbeitung wurde der Antragsteller über den Umfang der ihn interessierenden Akten unterrichtet. Da es sich um mehr als
3 000 Seiten handelte, die einzeln durchzusehen waren,
wurde er darauf hingewiesen, dass voraussichtlich die
Höchstgrenze für Gebühren von 500 Euro erreicht werden könne. Darüber hinaus beabsichtigte das BMI, die
Gebühren bereits vor der Einsichtnahme einzuziehen.
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden gemäß § 10
Absatz 1 IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Deren
Höhe orientiert sich grundsätzlich am entstandenen Verwaltungsaufwand; sie müssen die Kosten aber nicht
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3