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scheid Widerspruch eingelegt werden kann. Dies gilt
auch dann, wenn die Unterlagen theoretisch vorhanden
sein müssten. Auf das Ergebnis hatte die Zulassung des
Widerspruches jedoch keine Auswirkungen.
Auf Grund einer erneuten Anfrage des Antragstellers
wurde das Goethe-Institut seitens des AA erneut und
dringend gebeten, nach den erbetenen Unterlagen intensiv zu forschen. Ein Großteil der Dokumente konnte dann
aufgrund dieser neuen Recherche tatsächlich aufgefunden
werden und der Informationszugang so weitestgehend gewährt werden.
4.6.2

Warum durfte ich nicht einreisen?

Der Schutz internationaler Beziehungen geht einem Informationszugang in der Mehrzahl der Fälle vor.
Das AA erhielt ein Informationsersuchen zu verschiedenen Unterlagen der deutschen Botschaft in Kairo. Hintergrund der Anfrage war eine verweigerte Einreise der Antragstellerin nach Ägypten. Antrag und Widerspruch
wurden seitens der Behörde abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Widerspruchsführerin Klage vor dem VG Berlin, zog diese allerdings
zurück, so dass das Verfahren letztlich eingestellt wurde.
Die Behörde lehnte das Ersuchen ab, da die angefragten
Unterlagen in der Botschaft in Kairo größtenteils nicht
vorhanden seien. Ferner sei ein Zugang zu einem Dokument der ägyptischen Behörden zu den Gründen des Einreiseverbotes auf Grund des § 3 Nummer 1 Buchstabe a
IFG nicht möglich gewesen.
Das IFG sieht gemäß § 1 Absatz 1 IFG den Zugang zu
amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist als Tatbestandsmerkmal zwar nicht explizit aufgeführt, es ist allerdings eine denklogische Voraussetzung für den
Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nummer 1 IFG). Zudem sieht das IFG eine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden und der ihnen
gleichgestellten Organe und Einrichtungen grundsätzlich
nicht vor. Demzufolge ist nur ein Zugang zu konkret vorhandenen behördlichen Informationsbeständen auf der
Grundlage des IFG möglich.
Insoweit teilte ich die ablehnende Auffassung der Behörde, da das AA über die angefragten Unterlagen nicht
verfügte.
Dem Zugang zu einem Dokument der ägyptischen Behörden, in dem die Gründe des Einreiseverbotes enthalten
waren, stand nach Auffassung der Behörde jedoch § 3
Nummer 1 Buchstabe a IFG entgegen.
K a s t e n zu Nr. 4.6.2
§ 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben könnte auf
a) internationale Beziehungen.

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Geschützt werden damit u. a. die auswärtigen Belange
und Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie
das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen
Staaten. Damit ist der Bereich des Ausnahmegrundes relativ weit gefasst. Der Schutz ist nicht auf bestimmte Informationen begrenzt. Er umfasst alle Bereiche auswärtiger Beziehungen, in denen amtliche Informationen
anfallen können und an deren Bekanntwerden die Bundesrepublik kein Interesse hat. Letztlich muss jedoch eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen der internationalen Beziehungen vorliegen. Eine pauschale Heranziehung des § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG
ist vom IFG ausdrücklich nicht vorgesehen, da es sich
sonst um eine unzulässige Bereichsausnahme handeln
würde. Insofern ist die informationspflichtige Stelle gehalten, die Voraussetzungen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG konkret auf den Einzelfall bezogen zu prüfen
und den gesetzlich zugestandenen behördlichen Beurteilungsspielraum auf Grund des prinzipiellen Transparenzgebotes restriktiv anzuwenden.
Darüber kann im Rahmen des diplomatischen Vertrauensverhältnisses zu ausländischen Staaten auch ein informationsrechtliches Rücksichtnahmegebot bestehen. Dieses
kann im Einzelfall ebenfalls zu einer Ablehnung des Informationsersuchens gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe a
IFG führen.
Im vorliegenden Fall waren beide Voraussetzungen erfüllt. Sie waren von der Behörde auch einzelfallbezogen
dargelegt worden. In seinem Widerspruchsbescheid verdeutlichte das AA, dass die Herausgabe des Dokumentes
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen zu Ägypten haben und die Zusammenarbeit beeinträchtigen
könne. Ein Informationszugang zu dem genannten Dokument war daher nicht möglich, gegen die Ablehnung des
Informationsersuchens hatte ich daher keine Bedenken.
4.6.3

Der gesamte Vorgang bleibt unter
Verschluss

Die Einstufung einer Information als VS – Nur für den
Dienstgebrauch darf nicht automatisch zur Zurückweisung des Informationsersuchens führen.
Zur Thematik „Colonia Dignidad“ beantragte ein Bürger
Zugang zu den beim AA vorhandenen Unterlagen. Seine
Anfrage stützte er sowohl auf das Bundesarchivgesetz
(BArchG) als auch auf das IFG.
Zugang zu den an das Bundesarchiv bzw. im Fall des
Auswärtigen Amtes an sein Politisches Archiv abgegebenen Unterlagen ist nur im Rahmen der Vorschriften des
BArchG möglich. Das BArchG gilt auch nach Inkrafttreten des IFG fort und geht dem Informationszugang als
spezialgesetzliche Regelung gemäß § 1 Absatz 3 IFG vor.
Dokumente, die an das Bundesarchiv bzw. an das Politische Archiv des Auswärtigen Amtes abgegeben worden
sind, unterliegen gemäß § 5 Absatz 1 BArchG einer dreißigjährigen Sperrfrist. Lediglich für Archivgut, das vor
der Übergabe an das Bundesarchiv, an das Politische Archiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften

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