Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beeinträchtigt. Die Behörde selbst veröffentlicht nach Beendigung des Verfahrens ausgewählte Prüfungsergebnisse in
ihren Bemerkungen (Jahresberichte).
§ 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG ist für abgeschlossene
Prüfverfahren nicht einschlägig.
Meiner Auffassung zur Reichweite des § 3 Nummer 1
Buchstabe e IFG ist der BRH allerdings nicht gefolgt und
verwies auf das Beratungsgeheimnis seiner in richterlicher Unabhängigkeit entscheidenden Mitglieder (Artikel 114
Absatz 2 GG). Das Beratungsgeheimnis der Mitglieder
des Bundesrechnungshofes ist als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen. Die Unbefangenheit
bei zu treffenden Entscheidungen soll gewahrt werden.
Die Regelungen des Artikel 97 Absatz 1 GG i. V. m.
§ 43 Deutsches Richtergesetz (DRiG) finden auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofes entsprechend Anwendung, so dass das dort geschützte Beratungsgeheimnis
nicht durch einen Antrag nach dem IFG konterkariert
werden kann. In den Fällen, in denen der Bundesrechnungshof in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird,
kommt das IFG daher überhaupt nicht zur Anwendung.
Für den BRH kommt das IFG deswegen nur soweit zur
Anwendung, wie öffentlichen-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die nicht der richterlichen
Unabhängigkeit unterliegen.
Zu den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes i. S. d. § 3
Absatz 1 Bundesrechnungshofgesetz (BRHG) zählen allerdings nicht die Prüfbeamten des mittleren und gehobenen Dienstes sowie die weiteren Bediensteten
(§ 4 BRHG). Sie besitzen demnach keine richterliche Unabhängigkeit. Insoweit gilt das IFG in vollem Umfang.
Im konkreten Fall waren mit dem Abschluss die zu schützenden vertraulichen Ermittlungen beendet. Es wären
meines Erachtens in diesem Einzelfall keine negativen
Folgen durch eine Herausgabe von Informationen zu befürchten gewesen. Ein teilweiser Informationszugang
nach Abschluss des Prüfverfahrens erschien mir daher
grundsätzlich möglich. Der BRH ist dieser Auffassung
bedauerlicherweise nicht gefolgt.
4.6
Auswärtiges Amt
4.6.1
Verschollene Unterlagen in Pakistan
Was die Vollständigkeit und Richtigkeit der amtlichen
Unterlagen anbetrifft, setzt das Gesetz eindeutige Grenzen.
Das Auswärtige Amt (AA) fördert u. a. in Pakistan ausländisch-deutsche Kulturgesellschaften. Über den Trägerverein „Pakistan-German Society Lahore“ (PGSL) wurde
u. a. das sog. „Annemarie-Schimmel-Haus“ finanziert
und unterstützt. Zu den Unterlagen dieser Zuwendung begehrte ein Bürger Informationszugang.
Im Auswärtigen Amt selbst waren die gewünschten Dokumente nicht vorhanden, da das Goethe-Institut vor Ort
die entsprechenden Aufgaben für die Behörde wahrnimmt. Das Goethe-Institut seinerseits hatte einen Großteil der angefragten Informationen nicht auffinden kön-
nen. Auf seinen Antrag hin erhielt der Petent einen
Bescheid mit einigen Unterlagen. Nicht enthalten waren
allerdings die Förderanträge, da diese nicht vorhanden
seien. Der Antragsteller hielt die erteilten Informationen
für unzureichend und in sich unstimmig. Daher schaltete
er erneut das AA ein und bemängelte konkret inhaltliche
Sachverhalte. Die Behörde wertete die Äußerungen als
Widerspruch. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erläuterte das AA gegenüber dem Antragsteller nochmals
den Sachverhalt und unterstrich, dass alle vorhandenen
Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt worden
seien.
Der gewährte Informationszugang war zu begrüßen. Aus
den mir vorliegenden Unterlagen ging nachvollziehbar
hervor, dass das AA nach mehrmaliger Prüfung festgestellt hatte, dass keine weiteren Informationen vorhanden
waren. Der Zugang zu den beantragten Unterlagen wurde
dem Antragsteller – soweit vorhanden – vollumfänglich
gewährt.
§ 2 Nummer 1 IFG konkretisiert den Umfang des Informationszuganges nach dem IFG. Demnach fallen alle
Formen von vorhandenen Aufzeichnungen unter den Begriff der amtlichen Information. Diesem Erfordernis ist
das AA nachgekommen. Es wurde glaubhaft dargelegt,
mehrfach beim Goethe-Institut, in der Auslandsvertretung in Islamabad und in der Zentrale des AA die Akten
sorgfältig auf Zuwendungsanträge hin überprüft zu haben. Diese Anträge waren in den Unterlagen des AA/
Goethe-Instituts nicht (mehr) vorhanden. Nachforschungen nach den Gründen und Ursachen fallen nicht unter
den Regelungsgehalt des IFG.
Die vom Petenten bezweifelte Richtigkeit der übersandten Unterlagen fällt ebenfalls nicht unter den Regelungsgehalt des IFG. Die Behörde muss gemäß § 7 Absatz 3
Satz 2 IFG die inhaltliche Richtigkeit der Information
nicht prüfen. Daher können die vom Antragsteller dargelegten eventuellen Unstimmigkeiten der übersandten Zuwendungsbescheide, nicht-vorschriftsgemäße Aktenführung sowie eine eventuelle zweckfremde Verwendung der
Zuwendungen dahingestellt bleiben, weil sie nicht die
Anwendung des IFG betreffen und deswegen nicht in
meine Zuständigkeit fallen.
Dass die Behörde zu diesen Punkten Ausführungen
machte, die über das IFG hinausgingen, ist als bürgerfreundliches Entgegenkommen zu werten.
Bezüglich des Widerspruches gegen die mögliche Verwehrung von Informationen hielt die Behörde den
Rechtsbehelf für zulässig, jedoch unbegründet. Die angefragten Dokumente befänden sich trotz umfangreicher
und intensiver Recherche nicht in den Unterlagen.
Das Informationsersuchen wurde daher weder ganz noch
teilweise abgelehnt. Eine Ablehnung wäre nur möglich
gewesen, soweit dies Gründe nach den §§ 3 bis 6 IFG gerechtfertigt hätten, dem Antragsteller wurden aber alle
vorhandenen Informationen zur Verfügung gestellt. Damit wäre der Widerspruch nach meiner Auffassung auch
in diesem Punkt unzulässig gewesen, da nach § 9
Absatz 4 Satz 1 IFG nur gegen einen ablehnenden Be2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit