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hörde greife der Ausnahmegrund grundsätzlich in den
Fällen, in denen Informationen über künftige, andauernde
oder abgeschlossene Prüfungen angefragt werden.
K a s t e n zu Nr. 4.5.1
§ 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben könnte auf [...]
e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle
Diese Regelung soll den Bundesrechnungshof davor
schützen, Informationen herausgeben zu müssen, deren
Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erfüllung seiner Aufgaben haben kann. Die Prüfung der finanzwirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand
durch den BRH soll grundsätzlich nicht beeinträchtigt
werden. Die Gesetzesbegründung zu § 3 Nummer 1
Buchstabe e IFG konkretisiert die Ausnahmeregelung, indem der Ausschluss des Informationszugangs auf die Informationen beschränkt wird, die die Behörde im Rahmen ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit erlangt.
Der Petent legte während des bei mir laufenden Beschwerdeverfahrens beim BRH Widerspruch gegen den
ablehnenden Bescheid ein. Noch bevor die Behörde mir
gegenüber Stellung nahm, half sie dem Widerspruch ab
und übersandte das begehrte Dokument dem Antragsteller kostenfrei. Diese Entscheidung konnte ich nur begrüßen, zeigt sie doch, dass die Behörde ihre anfänglich
weite Auslegung des § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG
überprüft hat und auf den Einzelfall bezogen zu dem
Schluss gelangt ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle zu erwarten wären.
4.5.2
Schutz der richterlichen Unabhängigkeit
Steht das Beratungsgeheimnis der Mitglieder des Bundesrechnungshofes dem IFG entgegen?
Ein Bürger beantragte Zugang zu den Unterlagen über ein
Prüfverfahren des Bundesrechnungshofes beim Auswärtigen Amt (AA). Gegenstand der Untersuchungen des
BRH waren Diskrepanzen zwischen den veranschlagten
und tatsächlichen Einnahmen der Auslandsvertretungen.
Konkret begehrte der Antragsteller Einblick in alle Unterlagen des Vorganges, seit wann die Untersuchungen des
BRH liefen, wann mit einem Abschluss zu rechnen sei
und unter welchem Aktenzeichen der Vorgang geführt
werde.
Den Antrag hat der BRH unter Bezugnahme auf § 3
Nummer 1 Buchstabe e IFG abgelehnt, weil nachteilige
Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle zu erwarten seien (vgl. auch Nr. 4.5.1).
Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Petent keinen
Widerspruch eingelegt. Im März 2008 erhob er jedoch
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Klage beim VG Köln, beschränkt auf die Auskunft, wann
die Untersuchungen des BRH begonnen hätten. Im Laufe
des Verfahrens nannte der BRH den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung sowie das Aktenzeichen und einigte
sich diesbezüglich mit dem Kläger einvernehmlich.
Mit einem neuerlichen Antrag begehrte der Antragsteller
Einsicht in das Schreiben des BRH an das AA, in dem die
Prüfung angekündigt wurde. Der BRH wies diesen Antrag unter Verweis auf sein Ablehnungsschreiben zurück.
Die Ablehnung des Informationszuganges auf der Grundlage des § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG vermochte ich in
der Sache in weiten Teilen nicht zu beanstanden, weil der
Bundesrechnungshof unter die Regelungen dieses Ausnahmegrundes fällt. Allerdings umfasst die Ausnahme
nicht den gesamten Tätigkeitsbereich der Behörde.
Von einem Informationszugang sind nur die Angaben und
Unterlagen ausgenommen, die der Bundesrechnungshof
im Rahmen seiner Prüf- und Beratungstätigkeit erlangt (vgl.
Begründung zum IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493). Die
Behörde hätte daher einzelfallbezogen prüfen und begründen müssen, ob die begehrten Unterlagen solche Informationen enthalten. Die Ausführungen hierzu im Ablehnungsbescheid hielt ich für zu allgemein und somit
nicht für ausreichend.
Für Auskünfte zu dem Aktenzeichen und dem Beginn der
Untersuchungen konnte § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG
nach meiner Auffassung nicht herangezogen werden. Bei
diesen Angaben handelt es sich nicht um Informationen,
die der Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungsund Beratungstätigkeit erlangt hat. Eine Auskunft über
diese Daten wäre daher uneingeschränkt möglich gewesen. Es handelt sich bei der Prüfungsankündigung gegenüber dem Auswärtigen Amt und bei der Vergabe des
Aktenzeichens um schlichtes Verwaltungshandeln. Eventuelle nachteilige Auswirkungen, die durch die Herausgabe dieser Informationen entstehen hätten können, waren für mich nicht ersichtlich.
Bezüglich des Informationszuganges zu sämtlichen Unterlagen des Vorganges war § 3 Nummer 1 Buchstabe e
IFG allerdings einschlägig. Informationen, die der Bundesrechungshof im Rahmen seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit erlangt hat, können auf dieser Grundlage
abgelehnt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung
handelte es sich allerdings auch um ein noch laufendes
Verwaltungsverfahren. Daher hätte in diesem Fall auch
§ 4 Absatz 1 IFG herangezogen werden können.
Sinn und Zweck des § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG ist
der Schutz vertraulicher Ermittlungen und Beratungstätigkeiten des Bundesrechnungshofes. Geschützt werden
also Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige
Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben des Bundesrechnungshofes haben kann. Für Ermittlungen und
Untersuchungen trifft dies allerdings nur für künftige und
andauernde Prüfverfahren zu. Nach dem Abschluss des
Verfahrens unterliegen diese Informationen nicht mehr
dem Schutz des § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG, da die
zu schützenden vertraulichen Ermittlungen beendet sind.
Die Tätigkeit des BRH wäre durch die Bekanntgabe der