Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
4.4
Deutscher Bundestag
4.4.1
Behördliche Stellungnahmen im
Petitionsverfahren unterliegen
nicht dem IFG
– 45 –
betrifft, nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe, sondern als Verfassungsaufgabe zu verstehen. Das
VG Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Ablehnung des Informationszugangs bestätigt. (Urteil des
VG Berlin vom 10. Januar 2008 – VG 2 A 112.07 –).
Unterlagen, die in einem Petitionsverfahren dem Deutschen Bundestag übermittelt werden, müssen von ihm
nicht nach dem IFG herausgegeben werden.
Wenn sich Bürger mit einer Petition an das Parlament
wenden, bittet der Petitionsausschuss die beteiligten Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes in der Regel
um eine schriftliche Stellungnahme zum vorgetragenen
Sachverhalt. In zwei unabhängig voneinander eingegangen Eingaben beantragten Bürger beim Deutschen Bundestag (DBT) Zugang zu entsprechenden Stellungnahmen
von Behörden. Das Informationsersuchen wurde zurückgewiesen, da es sich nach Ansicht des DBT beim gesamten Petitionsverfahren und der Tätigkeit des Petitionsausschusses nicht um die Wahrnehmung von
Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
IFG, sondern um die Erledigung von Verfassungsaufgaben handele.
Der Deutsche Bundestag zählt nicht zu den Behörden im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Er ist vielmehr als öffentliche Stelle dem § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG zuzurechnen, der sonstige Bundesorgane erfasst, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Zu
diesen Einrichtungen zählen neben dem Bundestag auch
der Bundesrat, das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Bundesbank. Durch die Einbeziehung
der genannten Behörden wird der Anwendungsbereich
des IFG ausdrücklich weit gefasst.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des IFG auf diese
Bundesorgane ist allerdings, dass diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Öffentlich-rechtlich ist die Tätigkeit einer Behörde, wenn sie der Ausführung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts dient oder
ihre Berechtigung aus ihnen herleitet, d. h. die Aufgaben
und Zuständigkeiten sind sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen und haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Damit sind beispielsweise parlamentarische Angelegenheiten, Rechtsprechung oder sonstige
unabhängige Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen.
Die Arbeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gründet sich auf Artikel 17 GG.
K a s t e n a zu Nr. 4.4.1
Artikel 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Damit ist die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, was die Bearbeitung von Petitionen
K a s t e n b zu Nr. 4.4.1
Auszug aus dem Urteil des VG Berlin vom
10. Januar 2008 – VG 2 A 112.07 –
Auch ein Anspruch des Klägers nach § 1 Absatz 1 Satz
1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
vom 5 September 2005 (BGBI. I, S. 2722) besteht nicht.
Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses
Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 1 Absatz l Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG ist in Anlehnung an § 1 Absatz 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist
ebenso wie derjenige der Verwaltungsaufgaben in § 1
Absatz 1 Satz 2 IFG im materiellen Sinne zu verstehen,
d. h. die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten müssen sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sein und ihre Grundlage im öffentlichen
Recht haben. Nur wenn und soweit die Stelle materielles
Verwaltungsrecht ausübt, ist sie Behörde im Sinne des
Gesetzes; entsprechendes gilt für sonstige Bundesorgane oder -einrichtungen (vgl. Urteil der Kammer vom
10. Oktober 2007 – VG 2 A 101.06 – m. w. N.). Hieran
fehlt es jedoch. Der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages erfüllt bei der Prüfung und Bescheidung
von Petitionen keine Aufgaben der Verwaltung, sondern
überprüft aufgrund der Regelungen des Artikel 17 GG
und des Gesetzes nach Artikel 45c die Tätigkeit der
Verwaltung […].
Die Rechtsauffassung des Deutschen Bundestages teilte
ich.
4.5
Bundesrechnungshof
4.5.1
Auch der Bundesrechnungshof
unterfällt dem Anwendungsbereich des
IFG
Die Ausnahmebestimmungen des § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG sind zwar weitreichend, aber nicht umfassend.
Beim Bundesrechnungshof beantragte ein Bürger Zugang
zu Prüfungsunterlagen der Behörde. Inhaltlich umfasste
die Prüfung eine Straßenbaulast für die Bundesstraße 51
im Stadtgebiet von Münster. Der Rechnungshof wies das
Ersuchen unter Hinweis auf § 3 Nummer 1 Buchstabe e
IFG vollumfänglich zurück. Nach Auffassung der Be-
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit