Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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sog. Regierungstätigkeit nicht aus, zumal es sich hier um
die Person des Petenten handelte.
Den hilfsweise angeführten § 3 Nummer 3 Buchstabe b
IFG hielt ich auch bei diesen Unterlagen nicht für einschlägig.
Die Ausführungen und Begründungen der Behörde waren
nach meiner bisherigen Erfahrung sehr ungewöhnlich.
Um die ablehnenden Entscheidungen besser nachvollziehen zu können, hatte ich das BK gebeten, mir eine ungeschwärzte Kopie der strittigen Dokumente entsprechend
§ 12 Absatz 3 IFG i. V. m. § 24 Absatz 4 BDSG vorübergehend zu übersenden.
K a s t e n zu Nr. 4.3.2
§ 24 Absatz 4 BDSG
Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet,
den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten
und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle
nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit
die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass
die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährden würde.
Dies wurde abgelehnt, jedoch ein Einsichtstermin in den
Räumlichkeiten des BK vereinbart. Auch nach Kenntnis
des geschwärzten Teils des zuerst genannten Schreibens
erschien mir die Heranziehung des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG als Ablehnungsgrund in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Einsichtnahme in das Schreiben des MdB an den
Chef des Bundeskanzleramtes mit Anlagen sowie eine
hierzu gefertigte Vorlage des Fachreferates mit Verfügungen/Vermerken u. a. des Chefs des Bundeskanzleramtes
wurde mir verweigert. Das BK vertrat die Auffassung die
Prüfungskompetenz des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit reiche nicht so weit, dass er in Unterlagen Einsicht nehmen könne, die nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterfallen, wobei es hier aber gerade
darum ging, ob dies der Fall sei.
Nach § 12 Absatz 3 IFG gelten für die Tätigkeit des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Danach kontrolliert der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit die Einhaltung der Vorschriften des IFG
(§ 24 Absatz 1 BDSG analog). Ferner sind die öffentlichen Stellen des Bundes verpflichtet, den BfDI bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 24
Absatz 4 BDSG). Zu den wichtigsten Unterstützungspflichten zählt u. a., Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle stehen. Das
Einsichtsrecht ist damit sehr umfassend und besteht damit
grundsätzlich in alle Unterlagen. Für den in § 24 Absatz 4
Satz 2 Nummer 1 BDSG geforderten „Zusammenhang
mit der Kontrolle“ reicht es aus, wenn die Unterlagen
nach Lage der Dinge möglicherweise etwas darüber aussagen können, ob die öffentliche Stelle die Vorschriften
des IFG beachtet hat. Hierzu muss selbstverständlich
auch die Frage gehören, ob die von einem Antragsteller
konkret zur Einsicht begehrten Dokumente überhaupt
dem Anwendungsbereich des IFG unterfallen.
Damit habe ich als Bundesbeauftragter ein umfängliches
Akteneinsichtsrecht auch beim BK, sofern die Einsichtnahme im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach § 24
Absatz 1 BDSG steht. Somit war inakzeptabel, dass die
Behörde versuchte, meine gesetzlichen Rechte zu beschneiden, indem sie sich darauf berief, der Anwendungsbereich des IFG sei nicht eröffnet und ein Einsichtsrecht
damit ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass nach meiner Ansicht der Anwendungsbereich des IFG eröffnet
war, umfasst es meine Kontrollkompetenz nach § 24
Absatz 1 BDSG gerade auch, eine solche Entscheidung
der anspruchsverpflichteten Behörde zu überprüfen. Ansonsten könnten meine Kontrollbefugnisse leicht unterlaufen werden.
Die Verweigerung der Einsichtnahme durch das BK verstieß daher gegen § 24 Absatz 4 Satz 2 BDSG i. V. m.
§ 12 Absatz 3 IFG.
Ich habe die Beschneidung meiner Prüfungskompetenz
gegenüber dem Chef des Bundeskanzleramtes nach § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG i. V. m. § 12 Absatz 3 IFG beanstandet (siehe Anlage 1).
4.3.3
Was fand die Forschungsgruppe
Rosenholz heraus?
Die Abgrenzung von IFG und Stasi-Unterlagen-Gesetz
(StUG) ist ein schwieriges Feld.
Bereits in meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 4.2.2) hatte ich die Problematik angesprochen, wie das StUG und das IFG voneinander abzugrenzen sind. Unstreitig ist, dass es sich bei den
Bestimmungen des StUG über den Zugang zu den bei der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) verwahrten
Stasi-Unterlagen um spezialgesetzliche Zugangsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 3 IFG handelt, die für ihren
Regelungsbereich dem IFG vorgehen. Ebenso besteht
Konsens darüber, dass die BStU hinsichtlich ihrer allgemeinen Verwaltungstätigkeit dem IFG unterliegt. Die
konkrete Grenzziehung bereitet allerdings Probleme, wie
sich auch in diesem Berichtszeitraum wieder gezeigt hat.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit