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trolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die
gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)
gelten entsprechend. Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste vom Bundesministerium der Finanzen
dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Das
Vertrauensgremium teilt die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushaltsausschuss mit.
Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein
Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an
den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend
teilnehmen. Bei den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug gilt dies
auch für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
(3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des
Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nummer 1 Bundesrechnungshofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremium sowie
die zuständige oberste Bundesbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Präsident des Bundesrates ist auf
Verlangen durch die zuständige oberste Bundesbehörde
zu unterrichten. § 97 Absatz 4 bleibt unberührt.
Somit unterliegen die Zahlungen, die aus diesem Haushaltstitel geleistet werden einer gesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift. Die ordnungsgemäße Verwendung der
Haushaltsmittel darf nur vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes überprüft werden. Damit lagen die Voraussetzungen des § 3 Nummer 4 IFG vor, wonach u. a.
ein Informationszugang nicht besteht, wenn eine Rechtsvorschrift die Information als geheim schützt. Die ablehnende Entscheidung des Bundeskanzleramtes teilte ich im
Ergebnis.
4.3.2
Nicht einmal ich darf reinschauen!
Das Bundeskanzleramt verweigerte bei einer Kontrolle zu
Unrecht die Einsicht in Unterlagen.
Ein Bürger beantragte 2008 beim Bundeskanzleramt
(BK) den Zugang zu Dokumenten und Schriftwechsel mit
anderen Behörden, die zu seiner Person vorlagen. Seinem
Antrag wurde teilweise entsprochen. Dabei war in einem
Schreiben des BK an das damalige Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) eine
Passage geschwärzt. Die Behörde lehnte den vollständigen Zugang ab, da dies unter Berücksichtigung von Duktus und Inhalt der geschwärzten Passage die künftige
Zusammenarbeit zwischen BK und BMVBS nachhaltig
beeinträchtigen könne. Die Voraussetzungen des § 3
Nummer 3 Buchstabe b IFG seien damit erfüllt.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Dieser Ausnahmegrund kann allerdings nach meinem Verständnis nur dann in einem zeitlich begrenzten Korridor
(„solange“) herangezogen werden, wenn die Herausgabe
des Beratungsinhaltes die Arbeitsfähigkeit oder die Aufgabenerfüllung einer Behörde in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde (vgl. auch Nr. 4.10.1). Das BK führte
in seinem Bescheid aus, die Passage beinhalte einen Grad
an offenem Meinungsaustausch, der üblicherweise dem
direkten und persönlichen Gespräch vorbehalten wäre. Es
ging also nicht um den Inhalt der Beratungen, sondern
lediglich um die gewählte Form. Der angeführte Ausnahmegrund und auch das IFG als Ganzes schützt keine
offenen Formulierungen bzw. den inhaltlichen Stil der innerbehördlichen Kommunikation. Ziel des Transparenzgebotes soll es zudem auch sein, behördliche Entscheidungen besser nachvollziehen zu können. Außerdem
waren die Beratungen zum Zeitpunkt der Antragstellung
längst abgeschlossen. Das teilweise geschwärzte Schriftstück stammte aus dem Jahr 2005. Die Auffassung des
BK vermochte ich daher nicht zu teilen.
Nachdem ich dem Petenten das Ergebnis meiner Prüfung
mitgeteilt hatte, wandte er sich erneut an das BK und verlangte Zugang zu jenem Schriftstück. Zusätzlich stellte er
einen neuen IFG-Antrag, der als Zugang zu sämtlichen
Informationen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang
mit den seine Person betreffenden Unterlagen stehen,
ausgelegt wurde. Das BK verfügt in der gleichen Angelegenheit nämlich noch über ein weiteres Schreiben eines
Mitglieds des Deutschen Bundestages (MdB) an den Chef
des Bundeskanzleramtes, Vorlagen und Vermerke. Den
Zugang zu dem die Angelegenheit des Petenten betreffenden Abgeordnetenschreiben lehnte das BK jedoch vollumfänglich ab, da es nicht als Behörde i. S. d. § 1
Absatz 1 IFG gehandelt habe. Vielmehr sei eine solche
Korrespondenz zwischen Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und dem Chef des BK – mithin zwischen
zwei Verfassungsorganen – als sog. Regierungstätigkeit
im Sinne politischer Staatslenkung zu verstehen. Darüber
hinaus würden auch für dieses Dokument die Voraussetzungen des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG vorliegen.
Diesen vom Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines
IFG-Verfahrens verwandten Begriff, der im IFG gar nicht
vorkommt, vermag ich mir aus mehreren Gründen nicht
zu eigen zu machen (vgl. Nr. 2.1.1). Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um materielle Staatstätigkeit
handelt. Dazu zählen nach seiner Auffassung die von der
Regierung in Erfüllung ihrer politischen Funktion vorgenommenen Entscheidungen, die der Regierung von der
Verfassung aufgegeben sind und die, ohne sich an den
Staatsbürger unmittelbar zu wenden, für Bestand und Leben des Staates sorgen. Selbst wenn ich diesen Maßstab
meiner Prüfung zu Grunde gelegt hätte, halte ich es für
ausgeschlossen, dass sich die angefragten Dokumente inhaltlich auf Tätigkeiten beziehen, die für Bestand und Leben des Staates sorgen. Allein die Tatsache, dass die
Schriftstücke vom Chef des Bundeskanzleramtes bzw.
von einem MdB stammen, reichen für die Annahme einer