Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 41 –
vorzufinden sein müssen. Trotz meiner Bitte um Überprüfung, ob tatsächlich keine Unterlagen vorzufinden seien,
wurde eine weitere Prüfung abgelehnt, da der ablehnende
Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei.
Wegen der mangelnden Bereitschaft zur gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit und auch wegen der
Ablehnung des Informationsersuchens selbst habe ich
gegenüber dem BMF eine formelle Beanstandung ausgesprochen. Es wurden in diesem Fall keine Argumente
vorgetragen, die einem Informationszugang nach dem
IFG hätten entgegenstehen können (siehe Anlage 1).
4.2
Ablehnung wegen Unbestimmtheit des
Antrages
Ein möglicherweise zu allgemein formulierter Antrag auf
Informationszugang darf nicht wegen Unbestimmtheit abgelehnt werden.
Mir wurden zwei Fälle bekannt, in denen Behörden jeweils den Informationswunsch zunächst ablehnten, weil
der Antrag zu unbestimmt sei.
Ein Antrag auf Informationszugang ist an keine bestimmten Voraussetzungen gebunden. Daher trifft das Gesetz
auch keine direkte Aussage zur inhaltlichen Bestimmtheit
eines Informationsersuchens. Der Gesetzgeber wies in
der Begründung zu § 7 IFG darauf hin, dass derartige Regelungen wegen § 25 VwVfG entbehrlich seien.
K a s t e n zu Nr. 4.2
§ 25 VwVfG – Beratung, Auskunft
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen,
die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von
Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden
sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die
den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden
Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits
vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu
erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren
beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit
der Antragsunterlagen geben.
Durch den Rückgriff auf diese allgemeine Vorschrift wird
deutlich, dass die Behörde die Pflicht hat, bei allgemein
formulierten Anträgen auf eine Präzisierung hinzuwirken.
Ein Antrag kann somit nicht wegen Unbestimmtheit von
vornherein abgelehnt werden. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass Bürgerinnen und Bürger oft nur einen sehr
begrenzten Einblick in die Verwaltungsstrukturen einer
Behörde haben und somit nicht ohne weiteres eine An-
frage gezielt stellen können. Auch im Rahmen der bürgerfreundlichen Verwaltung halte ich es für angebracht,
dem Antragsteller einen groben Überblick über das von
ihm angefragte Themengebiet zu geben. Die Behörde
kann auf diese Weise aktiv mitwirken, das Informationsersuchen zeitnah und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand im Sinne beider Parteien zu bescheiden.
Derartige Fallkonstellationen werde ich in Zukunft kritisch beobachten und, soweit notwendig, auch beanstanden.
4.3
Bundeskanzleramt
4.3.1
Woher kam das Geld für die
Sternsinger?
Informationen über die Herkunft der Spende der Bundeskanzlerin an die Sternsinger dürfen nicht offengelegt werden.
Im Januar 2008 ging beim Bundeskanzleramt ein Antrag
auf Informationszugang ein. Gegenstand der Anfrage war
der Besuch der Sternsinger bei der Bundeskanzlerin. Im
Besonderen begehrte der Antragsteller Auskunft darüber,
ob die überreichte Spende von der Bundeskanzlerin privat
bezahlt oder aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.
Das Bundeskanzleramt lehnte das Informationsersuchen
ab.
Das IFG kommt nur für amtliche Informationen bei Behörden und öffentlichen Einrichtungen des Bundes zur
Anwendung. Ausgaben, die die Bundeskanzlerin privat
tätigt, fallen demnach nicht unter den Informationszugangsanspruch des IFG. Allenfalls Ausgaben aus dem
Etat des Bundeskanzleramtes könnten somit unter den
Anwendungsbereich des IFG fallen. Der entsprechende
Haushaltstitel unterliegt jedoch gem. § 10a BHO der Geheimhaltung.
K a s t e n zu Nr. 4.3.1
§ 10a BHO – Geheimhaltungsbedürftige
Angelegenheiten
(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, dass die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird.
(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes
kann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung
von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der
Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern
des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abhängig machen, das vom Bundestag in entsprechender Anwendung von § 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) für die Dauer
der Wahlperiode gewählt wird. Soweit sein Recht auf Kon-
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit