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(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision
beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf
diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2
ist aktenkundig zu machen.
§ 110 Absatz 1 BBG
Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre
vollständige Personalakte.
Die hierzu vom BMI angeführten §§ 107 und 110 BBG
verdrängen das IFG aber nur dann, wenn sie jeweils denselben Sachverhalt regeln, also Zugang zu amtlichen Informationen zum Gegenstand haben. Wäre dies der Fall,
würden die Vorschriften zusammen oder einzeln das IFG
nach § 1 Absatz 3 IFG zur Gänze verdrängen. Bei näherer
Betrachtung kann § 107 BBG überhaupt nicht als Informationszugangsregelung betrachtet werden, sondern eher
als verfahrensrechtliche/organisatorische Regelung. Anderenfalls würde sie bereits § 110 BBG widersprechen.
Das dort geregelte Einsichtsrecht Betroffener in die eigene Personalakte ist dagegen eine Vorschrift, die nicht
den gleichen Regelungsgegenstand wie das IFG hat. Das
Recht Beschäftigter des öffentlichen Dienstes auf Einsichtnahme in die Personalakte ist vielmehr als Betroffenenrecht zu verstehen und der gleichen Ebene wie der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gem. § 19 BDSG
zuzuordnen. Beide Regelungen eröffnen im Gegensatz
zum IFG keinen Zugangsanspruch zum gesamten Informationsbestand einer öffentlichen Stelle des Bundes und
verfolgen entsprechend ein anderes Ziel als das IFG.
Damit kam nach meiner Auffassung die Ausschlusswirkung des § 1 Absatz 3 IFG nicht zum Tragen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes war damit eröffnet.
Im zweiten Schritt prüfte ich, ob im IFG vorgesehene
Ausnahmegründe einem Informationszugang dennoch
entgegenstehen könnten. Nebentätigkeiten von Mitarbeitern von Bundesbehörden sind in der Regel anzeige- bzw.
genehmigungspflichtig (§ 3 TVöD, §§ 99, 100 BBG) und
werden damit der jeweiligen Dienststelle bekannt. Für
den Zugang zu den begehrten Informationen kommt es
insbesondere auf die Frage an, inwieweit § 5 Absatz 2
1. Halbsatz IFG einschlägig sein könnte.
K a s t e n b zu Nr. 4.1
§ 5 Absatz 2 IFG
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt
nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit
dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des
Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen,
die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hierunter fallen alle Unterlagen, die den Beschäftigten
betreffen und mit seinem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen.
Hierzu zählen auch anzeige- oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Der Antragsteller begehrte jedoch
keine Einsicht in Personalakten, sondern beschränkte sein
Anliegen explizit auf die Namen der Unternehmen, bei
denen Mitarbeiter der obersten Bundesbehörden in Nebentätigkeit beschäftigt sind. Diese stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. So mag die Anzeige oder Genehmigung
einer Nebentätigkeit zwar in einem solchen Zusammenhang stehen, der Name des Unternehmens jedoch nicht.
Damit ist nach meiner Auffassung die begehrte Information selbst – auch wenn sie in der Personalakte enthalten
sein mag – kein Personalaktendatum, so dass ich § 5
Absatz 2 IFG für nicht einschlägig hielt.
Die Personalakten selbst dürfen dem Antragsteller nicht
offengelegt werden. Die gewünschte Information hätte allerdings von den verantwortlichen Beschäftigten gem.
§ 107 BBG herausgesucht werden können.
Da ich zugleich auch Bundesbeauftragter für den Datenschutz bin, habe ich besonders sorgfältig geprüft, ob aus
dem Namen des Unternehmens auf die Person des Beschäftigten Rückschlüsse hätten gezogen werden können,
ob also ein Personenbeziehbarkeit im Sinne des Datenschutzes vorlag. Im Ergebnis konnte ich hier datenschutzrechtliche Bedenken praktisch ausschließen. Es hätten andere miteinander verkettete „Voraussetzungen“ erfüllt
sein müssen, um vom Unternehmensnamen auf die
Person des Betroffenen zu kommen. Dies hielt ich für
praktisch ausgeschlossen. Darüber hinaus zeigt die Herausgabe vergleichbarer Informationen durch das Bundesministerium der Verteidigung, dass die dargelegten
Befürchtungen unbegründet waren.
Das BMF verfolgte eine andere Argumentationslinie. Es
wies das Informationsersuchen mit der Begründung zurück, die Informationen lägen der Behörde nicht vor, da
eine entsprechende Auswertung bzw. Übersicht nicht gefertigt werde. Diese Ansicht konnte ich überhaupt nicht
nachvollziehen:
Durch die Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten liegen der Behörde Angaben über Art, Arbeitgeber und Umfang vor. Zudem belegte die Beantwortung einer kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag
(Bundestagsdrucksache 16/6253), dass auch dem BMF
Informationen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
Nebentätigkeiten ausüben, vorlagen.
Darüber hinaus ist es rechtlich ohne Belang, ob eine Auswertung in der Form, in der die Information begehrt wird,
bereits vorgenommen worden ist. Ein Recherchieren/Zusammenstellen von bereits vorhandenen Informationen
sehe ich nicht als Informationsbeschaffung an. Es ist für
den Informationszugang nach dem IFG nicht erforderlich,
dass die Informationen in der gewünschten Form vorliegen. Der Informationsanspruch bezog sich auf gegenwärtig tatsächlich vorhandene Informationen, die zumindest
in den Unterlagen zu den einzelnen Beschäftigten hätten

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