Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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andere Behörden relevant sein, nämlich der Internet-Auftritt und die Aktenführung.
Zwar hatte das Bundesamt entsprechend den Vorgaben
in § 11 IFG auf seiner Internet-Seite Informationen veröffentlicht. Allerdings ließen sich die Dokumente nicht
ohne weiteres erschließen. Ich habe daher angeregt, die
– an anderer Stelle auf der Internet-Seite des Bundesamtes durchaus bereits vorhandenen – Informationen ggf.
durch Links unter dem Stichwort „Informationsfreiheit/
Informationsfreiheitsgesetz“ zusammenzuführen, durch
allgemeine Hinweise zur Antragstellung zu ergänzen und
zukünftig regelmäßig zu überprüfen, welche Informationen zusätzlich eingestellt bzw. verlinkt werden können.
Dem ist das Bundesamt zwischenzeitlich nachgekommen.
Verbesserungsbedürftig war die Gestaltung der Bescheide, wenn nach § 7 Absatz 2 IFG Teile der Informationen auszusondern sind. Diese Regelung umfasst nicht
nur die vollständige Stattgabe des Antrags, sondern
(auch) Fälle der teilweisen Ablehnung. Dies muss sich in
der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide widerspiegeln.
Auch sollte bei der Aktenführung berücksichtigt werden,
dass grundsätzlich alle amtlichen Informationen dem Zugangsanspruch nach § 1 Absatz 1 IFG unterfallen. Das
Informationsfreiheitsgesetz gewährt im Übrigen einen
voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen,
die Beweggründe eines Antragstellers, einen Antrag zu
stellen, sind daher für die Bearbeitung unerheblich.
4

Rechtlich und thematisch erwähnenswerte Einzelfälle

Die folgenden Fälle gehen auf Eingaben der vergangenen
zwei Jahre zurück und sind sowohl vom rechtlichen als
auch vom inhaltlichen Aspekt besonders interessant. Sie
geben einen Einblick in das Themenspektrum, für das
sich Bürgerinnen und Bürger interessiert haben, und zeigen auf, in welchen Bereichen des Gesetzes weiterhin
Unsicherheiten in der Anwendung bestehen. Einige Einzelfälle bieten auch Anlass, meine grundsätzliche Auffassung zur Auslegung einzelner Versagungsgründe zu verdeutlichen. Der Querschnitt dieser Eingaben lässt jedoch
keinen Rückschluss auf alle IFG-Anfragen bei öffentlichen Stellen zu. Denn es wenden sich in der Regel nur
Antragstellerinnen und Antragsteller an mich, die ihr
Recht auf Informationszugang als verletzt ansehen oder
mit der Kostenentscheidung nicht einverstanden sind. Da
ich nur auf Anfrage tätig werde, erhalte ich auch nur von
einem Teil der (partiell) zurückgewiesenen Informationsanträge Kenntnis und prüfe nur einen Bruchteil der Bescheide über Gebühren und Auslagen.
4.1

Wo arbeiten Mitarbeiter der Ministerien
noch?

Zur Frage, bei welchen Unternehmen Beschäftigte der
Bundesministerien einer Nebentätigkeit nachgehen, gab
es eine Menge Diskussionen.

Ein Antragsteller wandte sich an alle Bundesministerien
und das Bundeskanzleramt mit Ausnahme des Bundesministeriums der Verteidigung mit dem Wunsch, ihm auf
Grundlage des IFG die Namen der juristischen Personen
mitzuteilen, für die Mitarbeiter der obersten Bundesbehörden und des Bundeskanzleramtes genehmigte Nebentätigkeiten ausüben.
Das BMI hat dem Antrag nicht entsprochen. Für die
anderen Bundesressorts, mit Ausnahme des BMF,
übernahm es, federführend ebenfalls die Prüfung des Antrages, so dass auch diese Behörden den Informationszugang versagten. Auch das BMF lehnte den Antrag ab,
verfolgte aber eine vom BMI abweichende Argumentation. Das BMVg hat im Rahmen einer Fragestunde des
Deutschen Bundestages die Unternehmen, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nebentätigkeiten ausüben,
offengelegt (Bundestagsdrucksache 16/5802, Frage 45).
Das BMI stützte die Zurückweisung des Informationszugangs im Wesentlichen auf folgende Argumente:
a) Der Antrag sei auf Grund des § 1 Absatz 3 IFG abzulehnen:
Der Name des Unternehmens, bei dem ein Beschäftigter eine genehmigte Nebentätigkeit ausübe, stelle
ein Personalaktendatum dar. Als lex specialis käme
daher § 90 ff. BBG (alt) bzw. die §§ 107, 110 BBG
(neu) zur Anwendung, die dem IFG vorgingen.
b) Ein Informationszugang sei nur möglich, wenn
Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Personen, also die betroffenen Mitarbeiter ausgeschlossen werden könnten. Durch zusätzliche Recherchen
sei hier aber ein Personenbezug herstellbar.
Diese Argumente vermochte ich nicht nachzuvollziehen.
Nach § 1 Absatz 3 IFG gehen Regelungen in anderen
Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen grundsätzlich dem Informationszugang nach
dem Informationsfreiheitsgesetz vor.
K a s t e n a zu Nr. 4.1
§ 1 Absatz 3 IFG
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme
des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
§ 107 BBG – Zugang zur Personalakte
(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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