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3.3.4
Eisenbahn-Bundesamt – Viele Köche
verderben den Brei
Nicht alle Behörden des Bundes sind sicher im Umgang
mit dem Gesetz.
Das Eisenbahn-Bundesamt war die erste nachgeordnete
Behörde, bei der ich einen Beratungs- und Kontrollbesuch durchführte. Dabei handelt es sich um eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMVBS mit
Hauptsitz in Bonn. Es ist u. a. die Sicherheitsbehörde für
die Eisenbahnen in Deutschland und Aufsichtsbehörde
für das Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes. Neben
der Zentrale werden die Aufgaben auch in zwölf Außenstellen wahrgenommen.
Auf Grund diverser Ereignisse im Schienenverkehr, über
die in der Öffentlichkeit diskutiert wurde, gingen bei der
Behörde vermehrt Informationsanträge ein. In der Folge
erhielt ich mehrere Eingaben von Antragstellern, die ihr
Recht auf Informationszugang als verletzt ansahen.
Die Zusammenarbeit mit der Behörde gestaltete sich
nicht in jedem Fall kooperativ. Dies setzte sich bedauerlicherweise auch vor und während meines Besuches fort.
Auf meine Bitte um Übersendung des aktuellen Organisations- und Aktenplanes hin wurde ich auf die Website des
EBA verwiesen. Leider war der nach § 11 Absatz 2 IFG
veröffentlichungspflichtige Aktenplan im Internetauftritt
aber nicht zu finden, was ich vier Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes nicht mehr hinnehmen kann.
K a s t e n zu Nr. 3.3.4
§ 11 IFG – Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus
denen sich die vorhandenen Informationssammlungen
und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Außenstellen in Eigenregie, ob überhaupt ein Informationsersuchen vorliegt und gegebenenfalls der Zugang gewährt oder abgelehnt wird. Auch wenn das IFG keine bestimmte Organisationsform vorschreibt, beurteile ich
diese Behandlung von Informationsanträgen kritisch. Innerhalb des gesamten Hauses erhält keine Stelle einen
Überblick und kann ggf. koordinierend eingreifen. Dieses
Defizit machte sich in der Einzelfallbearbeitung deutlich
bemerkbar. Die Anträge wurden von den bearbeitenden
Stellen sehr unterschiedlich behandelt.
– Die Uneinheitlichkeit beginnt bereits bei der Frage,
was ein IFG-Antrag ist. So wurden Schreiben von
Bürgern, die nicht auf eine Akteneinsicht oder Behördeninformation zielten, als IFG-Antrag bearbeitet.
Umgekehrt ist nicht auszuschließen, dass IFG-Anträge
nicht als solche erkannt und behandelt worden sind.
– Das IFG wurde auch für Anfragen und Amtshilfeersuchen öffentlicher Stellen herangezogen, obwohl das
Gesetz eindeutig nur für Bürger und private Stellen
gilt und keine Datenübermittlungsnorm für Behörden
untereinander ist. Vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren (z. B. Beteiligung Drittbetroffener) wurden
fehlerhaft durchgeführt.
– Kostenbescheide erfolgten nicht auf der Grundlage der
Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), sondern auf Basis des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) i. V. m. der
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes (BEGebV).
Die meisten Mängel hätten vermieden werden können.
Sie waren Folgen einer ungenügenden internen Organisation. Um dies mit dem EBA zu erläutern, baten meine
Mitarbeiter während der Kontrolle ausdrücklich um ein
Abschlussgespräch. Leider war trotz Zusage zum vereinbarten Termin keiner der zuständigen Ansprechpartner zu
erreichen. Ein derartiges Verhalten einer Behörde im
Rahmen eines Beratungs- und Kontrollbesuches durch
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist bislang einmalig.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein
zugänglich machen.
Auf Grund der beachtlichen Verstöße und festgestellten
Schwierigkeiten habe ich gegenüber dem zuständigen
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Beanstandung gem. § 25 Absatz 1 BDSG i. V. m.
§ 12 Absatz 3 IFG ausgesprochen (siehe Anlage 1).
Am ersten Tag meines Besuches stellten meine Mitarbeiter mit einiger Verwunderung fest, dass offenbar keinerlei
Interesse oder Bereitschaft an einem persönlichen Gespräch bestand. Sie hatten somit keine Möglichkeit, etwas
über die hausinterne Organisation bei der Bearbeitung
von IFG-Anträgen zu erfahren. Ihnen wurden lediglich
die zusammengetragenen Einzelfälle zur Durchsicht
übergeben.
3.3.5
Die Durchsicht dieser Unterlagen ermöglichte schließlich
Rückschlüsse auf die Ablauforganisation bei der Bearbeitung von Informationsanträgen. Die eingehenden Anträge
werden in der Zentrale des EBA nicht gesondert erfasst,
gesichtet, weitergeleitet, überwacht oder bearbeitet. Vielmehr entscheiden die fachlich zuständigen Referate und
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Wie sieht es beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge aus?
Bei einem Beratungs- und Kontrollbesuch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konnte ich einen positiven Eindruck gewinnen. Etwas zu verbessern gibt es
aber immer.
Im Oktober 2009 habe ich beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge einen anlassunabhängigen Beratungsund Kontrollbesuch durchgeführt. Auch wenn ich dabei
einen überwiegend positiven Eindruck gewinnen und eine
grundsätzlich informationszugangsfreundliche Bearbeitung der Anträge erkennen konnte, hatte ich doch einige
Verbesserungsvorschläge. Zwei Punkte können auch für