Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3.3.2
– 37 –
Bundesministerium der Justiz – Heiter
mit wenig Wolken
Auch beim Bundesministerium der Justiz gab es nur wenig zu bemängeln.
Auch ein Besuch im Bundesministerium der Justiz (BMJ)
verlief überwiegend positiv. Den Veröffentlichungspflichten gemäß § 11 IFG ist das Ministerium nachgekommen
und es nutzt seinen Internetauftritt ebenfalls für eine aktive Informationspolitik.
Organisatorisch ist die Aufgabe bei einem Referat in der
Zentralabteilung angesiedelt, das bei Anträgen auch federführend tätig wird. Die eigentliche Prüfung der Informationsersuchen erfolgt auch hier in den jeweiligen Organisationseinheiten, die über die angefragten Unterlagen
verfügen. Im Falle eines Widerspruches gegen die Ablehnung eines Informationsantrages erfolgt die Bearbeitung
unmittelbar durch das Justiziariat. Die zentrale Bearbeitungsstelle wurde mit Inkrafttreten des IFG zunächst im
Rahmen einer Pilotphase installiert und schließlich dauerhaft beibehalten.
Während 2007 insgesamt 39 IFG-Anträge beim BMJ eingingen, waren es im ersten Halbjahr 2008 zwanzig, was
einem konstanten Antragseingang entspricht. Im nachgeordneten Bereich gingen nur wenige Anfragen ein. Eine
Vorlagepflicht des Geschäftsbereiches besteht jedoch nur
bei problematischen Fällen.
Bei den von mir durchgesehenen Antragsverfahren bestanden gegen die Entscheidungen der Behörde überwiegend keine Einwände. Einige der älteren Unterlagen wiesen allerdings einen Stempel „EDV-Abfrage negativ“ auf.
Auf Nachfrage erläuterte mir das BMJ, mit einer Abfrage
im internen Aktenbearbeitungssystem sei überprüft worden, ob der Informationssuchende bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag gestellt habe. Auf das Jedermannsrecht gemäß § 1 Absatz 1 IFG wies ich hin. Mir
wurde versichert, dass eine solche Recherche zwischenzeitlich nicht mehr durchgeführt werde (vgl. auch
Nr. 2.1.13).
Zusammenfassend hatte ich auch bei meinem zweiten
Kontrollbesuch nur sehr wenig an der internen Organisation und Bearbeitung der IFG-Anträge auszusetzen, so
dass ich auch diesen Besuch als positiv wertete.
3.3.3
Auswärtiges Amt – Gute Aus- und
Einsicht
Auch beim Auswärtigen Amt herrscht erfreulich viel
Transparenz.
Das Auswärtige Amt (AA) hat seinen Hauptsitz in Berlin
am Werderschen Markt. Bekannt ist die Behörde unter
anderem auch wegen ihres Neubaus in Berlin mit großen
Fensterflächen und einer Glasfassade, die an der Nordseite des Gebäudes einen Blick bis weit ins Innere gewährt. Ob diese offene und transparente Gestaltung auch
hinsichtlich der Informationsfreiheit auf die Behörde zutrifft, habe ich im Rahmen eines Beratungs- und Kontrollbesuches im April 2009 überprüft.
Bereits im Vorfeld des Besuches konnte ich feststellen,
dass der Internetauftritt des AA für eine aktive Informationspolitik genutzt wird. Neben den veröffentlichungspflichtigen Organisations- und Aktenplan enthält die
Startseite eine Registerkarte „Informationsservice“. Inhalt
dieser Registerkarte sind u. a. häufige Fragen, Reden und
Pressemitteilungen, Publikationen und Newsletter. Eine
Rubrik trägt den Titel „Informationsfreiheitsgesetz“. Der
Nutzer findet hier u. a. Allgemeines zum IFG, die Kontaktdaten für Anfragen und ein Kontaktformular für Anträge nach dem IFG. Zudem verweist das AA auf die
Möglichkeit, sich an den BfDI zu wenden, wenn man mit
der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden ist. Daneben werden noch eine Vielzahl anderer Informationen
(bspw. Reiseinformationen, Angaben zum Politischen Archiv) auf der Website zur Verfügung gestellt.
Das AA zählt zu den Behörden mit dem höchsten Antragsaufkommen. Lobenswert ist die hausinterne Organisation, an deren Spitze eine koordinierende Stelle für die
eingehenden Anträge eingerichtet wurde. Durch standardisierte und elektronische Arbeitsabläufe werden die
Informationsersuchen zeitnah beschieden. Die fristgerechte Beantwortung entsprechend § 7 Absatz 5 IFG erfolgt durch ein elektronisches Bearbeitungssystem und
wird von der koordinierenden Stelle überwacht.
Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der bearbeiteten Informationsanträge konnte ich feststellen, dass die
Behörde in einer Vielzahl der Fälle sehr informationsfreundlich agiert. Von den Ausnahmetatbeständen wird
nur restriktiv Gebrauch gemacht. Die Arbeitsweise des
AA schlägt sich auch in den bei mir eingegangen Eingaben nieder. Seine Entscheidungen konnte ich größtenteils
nachvollziehen.
Beachtet wird vom AA auch, dass Informationen, die bereits einmal nach dem IFG zur Verfügung gestellt wurden, nicht den Schutzfristen des § 5 Absatz 1 bis 3
BArchG unterfallen. Hierfür führt die Behörde eine entsprechende Statistik über die erteilten Informationen und
versieht diese mit einem entsprechenden Stempel, um sie
auch für das Archiv entsprechend zu kennzeichnen.
Insgesamt vermittelte die Behandlung von IFG-Anträgen
einen positiven Eindruck. Die Bearbeitung der Anfragen
erfolgt in der Regel innerhalb der Frist des § 7 Absatz 5 IFG. Die Erhebung von Gebühren wird sehr restriktiv gehandhabt. Auch der weitreichende Ablehnungsgrund des § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG (Schutz internationaler Beziehungen) wurde bislang nur in eindeutigen
Fällen herangezogen. Selbst bei einem relativ hohen Verwaltungsaufwand wird zumeist von der Erhebung von
Gebühren abgesehen. Die Steuerung durch eine koordinierende Stelle erweist sich im AA als effektiv und sichert eine einheitliche Auslegung des Gesetzestextes.
In einigen der überprüften Fälle hätte ich allerdings eine
andere Rechtsauffassung vertreten. Das AA nahm meine
diesbezüglichen Hinweise im Rahmen eines Abschlussgespräches auf und sicherte eine Überprüfung der hausinternen Auffassung zu. Insgesamt habe ich bei meinem
Besuch einen sehr informationsfreundlichen Standard
festgestellt.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit