Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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zeitig gehören auch die zahlreichen Ausnahmetatbestände
auf den Prüfstand.
2.3.4
Auf Mitarbeiterebene hat die IFK den AKIF eingesetzt,
der u. a. eine Reihe von Anwendungsfällen aus der täglichen Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten mit
dem Ziel diskutiert, in Deutschland eine möglichst einheitliche Anwendung des Informationsfreiheitsrechts zu
gewährleisten. Damit sind die Sitzungen des AKIF eine
wichtige Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch für die
zuständigen Mitarbeiter der Informationsfreiheitsbeauftragten.
In der letzten Legislaturperiode sorgte das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen für große Aufregung. Als
Informationsfreiheitsbeauftragter sollte mir nach dem
Gesetz eine neue Aufgabe übertragen werden, die die Informationsfreiheit geradezu ins Gegenteil verkehren
würde.
Die Sitzungen des AKIF und der IFK sind öffentlich. Die
Termine werden rechtzeitig vor den Sitzungen auf den Internetseiten der Informationsfreiheitsbeauftragten bekanntgegeben. Ebenso sind die Protokolle der Sitzungen
beider Gremien im Internet verfügbar.
K a s t e n zu Nr. 2.3.3
Veröffentlichung von Agrar- und
Fischereisubventionen
Aufgrund des AFIG und der AFIVO werden folgende
Informationen über die Betriebe auf der Seite www.agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlicht:
Für die Agrarsubventionen:
– Name und Vorname bei natürlichen Personen
– Bei juristischen Personen vollständiger eingetragener Name mit Rechtsform
– Bei Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
der vollständige eingetragene Name oder sonst amtlich anerkannte Name
– Postleitzahl und Gemeinde
– Betrag der Direktzahlungen aus dem Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
– Betrag der sonstigen Marktordnungszahlungen aus
dem EGFL
– Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen aus dem
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einschließlich
des nationalen Kofinanzierungsanteils aus
– der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
– Landesmitteln,
– anderen öffentlichen Einrichtungen (Kommunen) und
– Gesamtbetrag aller zuvor genannten Zahlungen, die
der Empfänger im betreffenden EU-Haushaltsjahr
erhalten hat
Für die Fischereisubventionen:
– Name des Begünstigten,
– Bezeichnung der Operation/des Vorhabens und
– Höhe der für das Vorhaben aufgewendeten öffentlichen Mittel.
Was man alles unter Informationsfreiheit
verstehen kann
Die Bekämpfung von Kinderpornografie ist eine Aufgabe, die den Gesetzgeber und alle gesellschaftlichen
Gruppen vor große Herausforderungen stellt. Dies gilt
umso mehr, wenn sich Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen abspielt. Vor diesem Hintergrund hat die
letzte Bundesregierung im Sommer 2009 der Verbreitung
von Kinderpornografie im Internet den Kampf angesagt –
ein Ziel, das ich uneingeschränkt unterstütze. Nach intensiven Beratungen und öffentlich geführten Diskussionen
beschloss der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 das
Gesetz zur Erschwerung des Zuganges zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG – Bundestagsdrucksache 16/13411).
Die Verbindung dieses Gesetzentwurfs zu meiner Funktion als Informationsfreiheitsbeauftragter bleibt damit
aber noch im Verborgenen. Worum geht es? Durch diesen
Gesetzentwurf sollte das Bundeskriminalamt beauftragt
werden, eine Sperrliste über Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten zu führen, die Kinderpornografie nach
§ 184b StGB enthalten. Für den Fall, dass die Löschung
dieses Internetangebotes nicht möglich war, sollten diese
Webseiten von Diensteanbieter gesperrt werden. Ob diese
Internetangebote zu Recht in die Sperrliste aufgenommen
wurden, sollte von einem Expertengremium beurteilt
werden. Die Bildung dieses Gremiums und die Bestellung der fünf Experten wurden mir übertragen. Die Begründung, weshalb gerade ich mit dieser Aufgabe betraut
werden sollte, lässt sich im Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages (16/227) nachlesen. Dort heißt es:
„Wir führen dieses Gremium doch ein, gerade um die Informationsfreiheit zu sichern, damit Seiten, die nicht pornografischen Inhaltes sind, nicht fälschlicherweise gesperrt werden.“ Und an anderer Stelle liest man: „Es geht
ja darum, zu verhindern, dass Seiten ungerechtfertigt auf
die Liste gelangen, weil sie einen anderen Inhalt als Kinderpornografie haben. Es geht also um Informationsfreiheit.“
Ich beurteile diese Frage anders und habe im Vorfeld der
parlamentarischen Beratungen auch nachdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass ich durch diese Aufgabe
meine Unabhängigkeit als Informationsfreiheitsbeauftragter gefährdet sehe. Insbesondere wird durch eine wie
auch immer geartete Teilnahme an Maßnahmen zur Kontrolle und Filterung von Internet-Inhalten der Gedanke
der Informationsfreiheit geradezu ins Gegenteil verkehrt.
Bedauerlicherweise ist der Gesetzgeber meinen Empfehlungen nicht gefolgt, sondern hat mich nach Zustimmung
durch den Deutschen Bundesrat am 10. Juli 2009 mit der
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit