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ist es deshalb, dass die Beauftragten für die Informationsfreiheit ihre Kooperation vertiefen (vgl. auch Nr. 2.3.3)
und die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte informieren.
2.3.3
Zusammenarbeit der Informationsfreiheitsbeauftragten in Bund und
Ländern
Für die Verwirklichung der Informationsfreiheit in
Deutschland ist die Zusammenarbeit der Informationsfreiheitsbeauftragten ein wichtiges Element.
Im Berichtszeitraum haben sowohl die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) als
auch der von der IFK eingesetzte Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) jeweils viermal unter halbjährlich
wechselndem Vorsitz getagt. Dabei hat die auf inzwischen zehn Mitglieder angewachsene IFK einige Entschließungen verabschiedet, die die Informationsfreiheit
in der öffentlichen Diskussion und im politischen Raum
stärker verankern sollen.
Ein Schwerpunkt der IFK war die Umsetzung der Informationsfreiheit in den Finanzverwaltungen, da diese häufig für sich in Anspruch nehmen, die Informationsfreiheitsgesetze würden für sie nicht gelten. Hierzu hat die
IFK auf ihrer 16. Sitzung am 10./11. Juni 2008 in Saarbrücken in einer Entschließung (Anlage 2) klargestellt,
dass durch die Informationsfreiheitsgesetze auch in der
Finanzverwaltung der Grundsatz der Transparenz gelte.
Dem stehe auch die Abgabenordnung nicht entgegen.
Wie sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03) ergebe, der
den Bürgerinnen und Bürgern einen aus dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung hergeleiteten Anspruch auf Zugang zu den eigenen Steuerinformationen
zuspricht. Das Gleiche muss dann auch für den voraussetzungslosen Zugang zu Informationen aufgrund der Informationsfreiheitsgesetze gelten, sofern nicht eine in den
Gesetzen geregelte Ausnahme (z. B. das Steuergeheimnis) greift.
Leider hat die Entschließung bisher nur wenig bewirkt:
Das Bundesministerium der Finanzen will den gesetzlich
voraussetzungslos vorgesehenen Informationszugang
nach wie vor vom Vorliegen eines berechtigten Interesses
abhängig machen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht habe
ich dies beanstandet. Auch aus der Politik hat es immer
wieder Forderungen gegeben, die Transparenz in der Finanzverwaltung und der Finanzaufsicht einzuschränken.
So hat sich die IFK mit einer Entschließung vom
26. Januar 2009 auch deutlich gegen die Schaffung einer
Bereichsausnahme für Finanzaufsichtsbehörden ausgesprochen (vgl. im Einzelnen dazu Nr. 2.3.1.4).
Ein weiteres wichtiges Thema für die IFK war und ist die
Informationsfreiheit im europäischen Kontext und die
Auswirkungen auf die Situation in Deutschland. Hierzu
zählt einerseits die Stärkung der Informationsfreiheit auf
europäischer Ebene. So hat sich die IFK in einer Entschließung kritisch mit Vorschlägen der Europäischen
Kommission auseinandergesetzt, die zu einer deutlichen
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Beschränkung der Informationsfreiheit bei den Organen
und Institutionen der Europäischen Union führen würden.
Darüber hinaus hat sich die IFK mehrfach für die Verabschiedung und Unterzeichnung der Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten ausgesprochen (Entschließung der 17. IFK am 3./4. Dezember
2008 in Schwerin, Anlage 4), um erstmals ein völkerrechtlich verbindliches Regelwerk zur Informationsfreiheit zu erhalten (vgl. dazu ausführlich Nr. 2.4.2). Schließlich setzt sich die IFK seit längerem dafür ein, dass die
Empfänger von EU-Agrar- und Fischereisubventionen
soweit wie möglich öffentlich gemacht werden, damit die
Verwendung der nicht unerheblichen Mittel aus den
Agrar- und Fischereifonds für die Öffentlichkeit transparent wird (vgl. 1. TB zur Informationsfreiheit Nr. 4.8.2).
Dies hat – nicht zuletzt aufgrund der in der gesamten EU
geführten öffentlichen Diskussionen – letztlich dazu geführt, dass auf europäischer und nationaler Ebene entsprechende Rechtsgrundlagen für eine generelle Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen wurden
(Agrarund
Fischereifonds-Informationen-Gesetz
– AFIG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2330 sowie Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung – AFIVO – vom 10. Dezember 2008, eBAnz. 2008
AT147V1). So kann auf der von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung im Auftrag der Länder betriebenen
Internetseite
www.agrar-fischerei-zahlun
gen.de nachvollzogen werden, welche Betriebe Subventionen aus welchem Fonds in welcher Höhe erhalten haben
(s. Kasten zu Nr. 2.3.3). Auch wenn ein noch höheres
Maß an Transparenz wünschenswert wäre, ist die Entwicklung insgesamt als ein großer Erfolg für die Informationsfreiheit in Deutschland und Europa anzusehen (vgl.
dazu auch Nr. 4.19.6).
Große Bedeutung misst die IFK der Vereinheitlichung
und Vereinfachung des Informationsfreiheitsrechts in
Deutschland zu. So erfreulich es die Fortschritte bei der
Informationsfreiheit in Bund und Ländern sind (vgl.
Nr. 2.3.2), so unbefriedigend ist für die Bürgerinnen und
Bürger, aber auch für die Behörden die Tatsache, dass es
inzwischen eine ganze Reihe von informationszugangsrechtlichen Vorschriften gibt, deren Anwendungsbereiche
sich zum Teil überschneiden und deren Verhältnis zueinander oft nicht klar ist. So weichen nicht nur die allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern inhaltlich zum Teil deutlich voneinander ab, sondern
es wurden auch weitere spezifische Informationszugangsrechte in Bund und Ländern geschaffen. Die bekanntesten
Beispiele sind die Umweltinformationsgesetze sowie das
Verbraucherinformationsgesetz mit den entsprechenden
landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Die IFK
hat hierzu auf ihrer 18. Sitzung am 23./24. Juni 2009 in
Magdeburg (Anlage 6) sowie auf ihrer 19. Sitzung am
16. Dezember 2009 in Hamburg (Anlage 8) zwei Entschließungen verabschiedet, in denen eine stärkere Vereinheitlichung und Vereinfachung auf hohem Niveau gefordert wird. Damit sollen die Gesetze bürger- und für die
Behörden anwendungsfreundlicher werden, um so die
Transparenz auch ganz praktisch zu verbessern. Gleich-