– 28 –
kommt sie aber durchgängig zu einer anderen Bewertung.
Dies gilt nicht nur für alle von mir ausgesprochenen Beanstandungen, sondern auch überall dort, wo ich einzelfallbezogen Kritik am Behördenverhalten geübt oder auf
von mir beobachtete Tendenzen bei der Anwendung des
IFG hingewiesen habe.
Auch bei den von mir geschilderten Rechtsproblemen widerspricht sie überwiegend meiner Einschätzung. Dies ist
sicher ein Stück weit der unterschiedlichen Rollenverteilung geschuldet. Bei meiner Arbeit betrachte ich mich
aber als neutralen Mittler, der versucht, außergerichtlich
zwischen verschiedenen Positionen zu vermitteln und auf
die Einhaltung des gesetzlich eingeräumten Informationszuganges zu achten. Dabei hatte und habe ich auch immer
die berechtigten Interessen der Verwaltung im Blick, soweit sie auf die vom Gesetzgeber definierten Ausnahmegründe gestützt werden können. Ich hätte es deswegen
begrüßt, wenn die Bundesregierung etwas offener auf die
von mir dargestellten Probleme und Rechtsfragen eingegangen wäre. Eine Evaluierung entsprechend § 14 IFG
halte ich nach wie vor für erforderlich.
2.3.1.3 Anfragen und Anträge im
parlamentarischen Raum
Unabhängig von meinem Tätigkeitsbericht und meiner eigenen Arbeit hat sich der Deutsche Bundestag im Berichtszeitraum mit zahlreichen Anfragen und Anträgen
zur Informationsfreiheit beschäftigt. Neben mündlichen
und schriftlichen Fragen einzelner Abgeordneter gab es
insgesamt fünf Kleine Anfragen, zwei Anträge und eine
Gesetzesinitiative.
So stellte die FDP-Fraktion am 23. April 2008 den Antrag
„Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes verbessern“
(Bundestagsdrucksache 16/8893) und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 12. November 2008 den Antrag „Informationsfreiheitsgesetz konsequent weiterentwickeln“ (Bundestagsdrucksache 16/10880). Beide Anträge wurden am 13. Mai 2009 im Bundestagsplenum
behandelt.
Die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vom 23. Januar 2008 „Bilanz der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes für
das Jahr 2007“ (Bundestagsdrucksache 16/7876) wurde
von der Bundesregierung am 8. Februar 2008 beantwortet
(Bundestagsdrucksache 16/8004). Die Kleine Anfrage
der FDP-Fraktion „Freigabe von Akten der Bundesregierung“ (Bundestagsdrucksache 16/11079) beantwortete
die Bundesregierung am 12. Dezember 2008 (Bundestagsdrucksache 16/11354). Am 28. Januar 2009 brachte
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Kleine
Anfrage „Bilanz des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes für das Jahr 2008“ (Bundestagsdrucksache 16/11709)
ein, die am 6. Februar 2009 beantwortet wurde (Bundestagsdrucksache 16/11851). Kurz darauf folgte am 28. Januar 2009 die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion
„Gewährleistung des Informationsanspruches der Bürgerinnen und Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes“ (Bundestagsdrucksache 16/11790) mit der
Antwort der Bundesregierung vom 13. Februar 2009
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(Bundestagsdrucksache 16/11958). Schließlich stellte die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 16. Dezember
2009 die Kleine Anfrage „Informationsfreiheit als Zukunftsaufgabe“ (Bundestagsdrucksache 17/297).
Außerdem brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN am 4. März 2009 den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle
der Geheimdienste sowie des Informationszugangsrechts“ (Bundestagsdrucksache 16/12189) ein, der in
Artikel 2 die Aufhebung des § 3 Nummer 8 IFG vorsah.
2.3.1.4 Versuchte Einschränkung des IFG für
die Finanzaufsicht
Der Vorstoß des Bundesrates zur Schaffung einer Bereichsausnahme für Finanzaufsichtsbehörden
ist zum Glück gescheitert.
Im Gesetzgebungsverfahren zum sog. Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (Bundestagsdrucksache 16/11613) versuchte der Bundesrat, das IFG im Bereich der Finanzaufsicht noch weiter einzuschränken. Er schlug vor, § 3 IFG
dahingehend zu ergänzen, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht „gegenüber Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen wie der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank, soweit diese auf Grund von besonderen Gesetzen
Aufgaben der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht wahrnehmen oder zur Wahrung der Integrität und
Stabilität der Finanzmärkte tätig werden“ (a. a. O.,
S. 63 f.).
Eine solche Änderung des IFG hätte eine Bereichsausnahme für die genannten Aufsichtsbehörden bedeutet und
war aus meiner Sicht entschieden abzulehnen. Ich wandte
mich daher an den Finanzausschuss des Bundestages und
wies in einem Schreiben sowie im Rahmen einer öffentlichen Anhörung auf meine gravierenden Bedenken hin.
Auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland appellierte in einer Entschließung vom
26. Januar 2009 (Anlage 5) an den Bundestag, eine solche
Einschränkung des IFG nicht zu beschließen. Meine Kritik begründete sich im Einzelnen wie folgt:
Der Gesetzgeber des IFG hat ganz bewusst und aus guten
Gründen darauf verzichtet, bestimmte Behörden – mit
Ausnahme der Nachrichtendienste (§ 3 Nummer 8 IFG) –
von vornherein vom Anwendungsbereich des IFG auszunehmen. Vielmehr hat er zum Schutz besonderer öffentlicher oder privater Belange in den §§ 3 bis 6 IFG konkrete
Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen im
Einzelfall ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht bzw. ein entsprechender Antrag abgelehnt werden
kann. Die Schaffung einer Bereichsausnahme für die
Finanzaufsichtsbehörden könnte einen Dammbruch für
weitere Regelungen zum Ausschluss auch anderer Behördenzweige aus dem Anwendungsbereich des IFG bedeuten. Dies liefe der Intention des IFG, das den freien
Informationszugang als Regelfall und die Informationsverweigerung als begründungspflichtige Ausnahme vorsieht, völlig zuwider.

Select target paragraph3