Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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setzlich garantierten Unabhängigkeit die gerichtliche Entscheidung über einen individuellen Informationszugangsanspruch nicht meine rechtlichen Interessen im
Sinne des § 65 Absatz 1 VwGO (vgl. Kasten) berührt.
Nach § 22 Absatz 4 Satz 2 BDSG bin ich in Ausübung
meines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Meine Entscheidungen sind nicht verbindlich im
Rechtssinne und unterliegen deswegen auch keiner gerichtlichen Kontrolle. Ich sehe daher nicht, wie die
Entscheidung eines individuellen Rechtsstreits meine
Rechtsposition tangieren könnte. Auch würde die Beiladungsfolge der Rechtskrafterstreckung (§ 121 Nummer 1
i. V. m. § 63 Nummer 3 VwGO, vgl. Kasten) mit meiner
Unabhängigkeit bei der Prüfung und Bewertung von mir
zu kontrollierender Sachverhalte kollidieren.
Gleichwohl bin ich im Regelfall selbst daran interessiert,
meinen Standpunkt und meine Sachkenntnis – sowohl
zum IFG im Allgemeinen als auch bezogen auf einen
konkreten Fall – in ein laufendes gerichtliches Verfahren
einzubringen. Ich gehe allerdings davon aus, dass hierfür
auch andere prozessuale Formen zur Verfügung stehen als
meine Beiladung.
K a s t e n zu Nr. 2.2.2
§ 65 Absatz 1 VwGO
Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt
werden, beiladen.
§ 121 Nummer 1 i. V. m. § 63 VwGO
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und
ihre Rechtsnachfolger […].
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (§ 65)
4. […].
2.3

Zur Entwicklung der Informationsfreiheit
im Berichtszeitraum

In den letzten zwei Jahren hat sich die Informationsfreiheit national wie international weiterentwickelt. Bis aber
wirklich überall die Transparenz der Staatsverwaltung die
Regel ist, wird noch viel Zeit vergehen.
2.3.1

Die Informationsfreiheit im
parlamentarischen Raum

Der Deutsche Bundestag hat sich im Berichtszeitraum
mehrfach mit der Informationsfreiheit und dem IFG beschäftigt.

Immer wieder standen in den letzten zwei Jahren Fragen
und Probleme der Informationsfreiheit und des IFG auf
der Tagesordnung des Deutschen Bundestages und seiner
Ausschüsse.
2.3.1.1 Reaktionen auf meinen ersten
Tätigkeitsbericht
Am 8. April 2008 habe ich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages meinen 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007 (Bundestagsdrucksache 16/8500) übergeben, den der Deutsche
Bundestag am 29. Mai 2008 in erster Lesung zusammen
mit meinem 21. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz behandelt und an eine Reihe von Ausschüssen überwiesen
hat. Eine vertiefte Diskussion fand dann aber nur im September 2008 im Unterausschuss für Neue Medien statt.
Nachdem das federführende Bundesministerium des Innern dort noch erklärt hatte, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, wurde dann doch im Jahre 2009 dem Innenausschuss eine Stellungnahme der Bundesregierung
zu meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
vorgelegt, der dieses Thema daraufhin im Juni 2009 behandeln wollte. Zur Vorbereitung dieser Sitzung hatte ich
noch einmal schriftlich darauf hingewiesen, dass es Probleme bei der Abgrenzung der verschiedenen Informationszugangsregelungen im IFG, UIG und VIG gebe, deren Anwendungsbereiche sich teilweise überschnitten.
Auch die jeweiligen Ausnahmeregelungen seien unterschiedlich geregelt und führten zu einer uneinheitlichen
Rechtsprechung. Eine Vereinheitlichung der Informationszugangsregelungen, eine Beschränkung der Ausnahmetatbestände und eine Evaluierung dieser gesetzlichen
Regelungen seien dringend geboten.
Zu einer Diskussion meines Tätigkeitsberichts und dieser
Vorschläge im federführenden Innenausschuss ist es dann
aber nicht mehr gekommen. Wegen des Endes der Legislaturperiode wurde von der Berichterstattung vielmehr
gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages abgesehen.
Dies bedauere ich besonders, weil dadurch auch die Frage
einer Evaluierung des IFG durch die Bundesregierung
nicht erörtert werden konnte. Diese war ursprünglich in
§ 14 IFG für das Jahr 2009 vorgesehen. Durch eine fehlerhafte redaktionelle Anpassung dieser Norm bei der
Streichung der ursprünglich vorgesehenen Befristung des
Gesetzes läuft diese Vorschrift aber jetzt ins Leere. Der
Deutsche Bundestag könnte die Bundesregierung indes
jederzeit zu einer Evaluierung des IFG auffordern, die
dann Grundlage für eine Überarbeitung des Gesetzes sein
könnte.
2.3.1.2 Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat 2009 dem Innenausschuss des
Deutschen Bundestages eine Stellungnahme zu meinem
Tätigkeitsbericht zugeleitet. Darin kommt sie insgesamt
zu einer positiven Bilanz und stützt sich dabei in allgemeiner Form auf die von mir vorgenommene Einschätzung. In den von mir angesprochenen konkreten Punkten

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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