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Berlin (grundlegend Urteil vom 10. September 2008
– VG 2 A 167.06 – ; vgl. hierzu auch Nr. 4.19.1) etwaige
Ausschlussgründe anhand des Maßstabs, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt werden könne.
Einer gerichtlichen Anforderung der fraglichen Akten bedürfe es demgegenüber nicht. Das IFG gehe im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine
Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Unterlagen zu treffen habe.
Diesen Ansatz halte ich für bedenklich. Insbesondere in
Fällen, in denen ich nicht eingeschaltet bin und ggf. Einsicht in die Unterlagen nehmen könnte, hat der Bürger danach regelmäßig schlechte Karten, da keine unabhängige
Instanz die tatsächlichen Grundlagen der vorgebrachten
Geheimhaltungsgründe, beispielsweise das Bestehen von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, überprüft. Ich habe
erhebliche Zweifel, ob dies mit der Rechtsschutzgarantie
des Artikel 19 Absatz 4 GG vereinbar ist. Ich halte es daher für erforderlich, dass sich die Gerichte in Verfahren,
in denen gerade streitig ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zugangsverweigerung vorliegen, Kenntnis vom Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen verschaffen. Um zu verhindern, dass durch die
gerichtliche Anforderung der Unterlagen diese dem
Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten (§ 100 Absatz 1 VwGO) unterfallen und der Kläger somit auf diesem Wege vor einer gerichtlichen Sachentscheidung Einsicht in die ihm materiell möglicherweise verschlossenen
Informationen nehmen könnte, bedarf es hier der Möglichkeit eines sog. In-camera-Verfahrens entsprechend
§ 99 Absatz 2 VwGO (vgl. Kasten). Da die Frage der Anwendbarkeit von § 99 Absatz 2 VwGO auf Klageverfahren nach dem IFG allerdings in Literatur und Praxis umstritten ist, wäre zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit
eine gesetzgeberische Klarstellung wünschenswert.
K a s t e n zu Nr. 2.2.1
§ 99 VwGO
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder
Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und
zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn
die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige
oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden
oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der
Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften
rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der
Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50
für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem
für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den
nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste
Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses
Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte
zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das
Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen
Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder
des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder
Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage
oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass
die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente
dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend
gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der
geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen
Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für
das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des
personellen Geheimschutzes. […]
2.2.2
Möglichkeiten, den BfDI in ein
Gerichtsverfahren einzubeziehen
Eine verwaltungsprozessuale Beiladung kollidiert mit
meiner gesetzlich garantierten Unabhängigkeit.
Die Rechte des Antragstellers, gegen eine ablehnende
Entscheidung der Behörde förmliche Rechtsbehelfe (in
Gestalt von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher
Klage) einzulegen oder sich gemäß § 12 Absatz 1 IFG an
mich zu wenden, stehen unverbunden nebeneinander. Sie
können alternativ, parallel oder nacheinander ausgeübt
werden; meine Anrufung ist weder Voraussetzung noch
Hindernis für die Erhebung von Widerspruch und Klage.
Dementsprechend erfolgt meine Einschaltung in der Praxis auch zu verschiedensten Verfahrenszeitpunkten. Petenten, die sich parallel zum gerichtlichen Klageverfahren
an mich wenden, verfolgen dabei häufig das Ziel, meine
Stellungnahme in das Gerichtsverfahren einzubringen.
Dies hat in Einzelfällen dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht mich gemäß § 65 VwGO zu dem Verfahren
beigeladen hat. Die Voraussetzungen einer Beiladung
sind nach meiner Auffassung jedoch nicht gegeben, da
angesichts meiner rechtlichen Stellung und meiner ge-