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In einem Fall wurde mir entgegengehalten, die ersuchte
Behörde sei gar nicht der richtige Anspruchsgegner. Sie
sei nicht die federführende Stelle und damit nicht zur Verfügung über die Informationen berechtigt. Diese Auffassung trifft ebenfalls nicht zu. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
ist jede Bundesbehörde anspruchsverpflichtet, die zur
Verfügung über die Informationen berechtigt ist. Zur Verfügung berechtigt ist eine Behörde selbstverständlich
auch über diejenigen Informationen, die ihr im Wege der
Amtshilfe nicht nur vorübergehend zur Verfügung gestellt
worden sind. Die ersuchte Behörde ist für alle Handlungen, die sie selbst im Rahmen der Amtshilfe vornimmt,
auch verantwortlich und damit für diesen Ausschnitt aus
dem gesamten Verfahren auch die federführende Behörde. Es kommt weder darauf an, wo die Informationen
herkommen, noch darauf, wer in dem dahinter stehenden
Verfahren eine verbindliche Entscheidung trifft.
Wird also eine Bundesbehörde im Wege der Amtshilfe
von einer anderen Behörde in Anspruch genommen, so
sind im Ergebnis die dabei anfallenden Informationen mit
Ausnahme vorübergehend übergebener Originalakten
grundsätzlich vom Anspruch auf voraussetzungslosen
Zugang zu Informationen erfasst.
2.1.13 Wer hat Angst vorm schwarzen
Mann ...?
Die Beweggründe für einen Antrag auf Zugang zu Informationen und Angaben über den Antragsteller sind
– außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG – völlig
unerheblich.
Ein Antrag auf Zugang zu Informationen ist im Allgemeinen an keine bestimmte Form gebunden. Er kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder auch telefonisch gestellt
werden. Sofern das Informationsersuchen nicht begründet
werden muss, sind etwaige Beweggründe und Absichten
des Antragstellers oder Informationen über ihn völlig irrelevant. Solche Angaben dürfen bei der Bearbeitung des
Antrages und der Entscheidung über den Informationswunsch keine Rolle spielen.
Wiederholt musste ich feststellen, dass Behörden Nachforschungen über die Antragsteller angestrengt hatten
oder sich scheinbar von beruflichen oder persönlichen
Hintergründen der Antragsteller beeinflussen ließen (vgl.
Nr. 4.3.4, 4.11.5, 4.15.4). Das sog. „googeln“ von Personen erschien ihnen in einigen Fällen als legitimes Mittel,
um sich ein erstes Urteil zu bilden.
K a s t e n zu Nr. 2.1.13
§ 7 Absatz 1 Satz 3 IFG
Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5
Absatz 1 und 2 oder § 6 IFG, muss er begründet werden.
Für die Bearbeitung eines Informationsersuchens sind
Beruf, Religionszugehörigkeit, Mitgliedschaft in einem
Verein, Bürgerinitiative etc., Informationsinteresse, Häu-
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
figkeit der Informationsersuchen oder andere Verbindungen zur Behörde nicht zu berücksichtigen bzw. zu prüfen.
Vor allem dürfen derartige Angaben die Entscheidung
über den Zugangsantrag nicht beeinflussen. Diese Entwicklung halte ich für bedenklich und werde sie kritisch
beobachten.
2.1.14 Auch bei der Informationsfreiheit den
Datenschutz beachten!
Immer wieder taucht die Frage auf, wie die Behörden mit
den Vorgängen umgehen sollen, die im Zusammenhang
mit dem Verfahren nach dem IFG entstehen.
Die Gewährung bzw. Ablehnung eines Informationszugangs nach dem IFG ist ein klassisches Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die
hierbei entstehenden Vorgänge und Akten sind dementsprechend genauso zu behandeln wie in jedem anderen
Verwaltungsverfahren auch.
Der Antrag, seine Bearbeitung und Bescheidung ergeben
einen Verwaltungsvorgang, der entsprechend den allgemeinen Regelungen zu registrieren und archivieren ist.
Sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist, werden in einem Verfahren nach dem IFG auch dessen personenbezogene Daten erhoben. Dies gilt natürlich auch
dann, wenn natürliche Personen als Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. Dies bedeutet, dass im Umgang mit
diesen Daten wiederum die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen. Dies gilt insbesondere
für die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Zweckbindung und für die Löschung der personenbezogenen Daten.
Erhält eine Behörde einen Antrag auf Informationszugang, so darf sie die in diesem Zusammenhang erhobenen
bzw. gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers nur (weiter-)verarbeiten und nutzen, wenn
dies zur Bearbeitung des Antrages unmittelbar erforderlich ist. Da der Informationszugang nach dem IFG voraussetzungslos zu gewähren ist, darf innerhalb der Behörde nicht nach dem Antragsteller recherchiert werden.
Es ist für die Bearbeitung des Antrages nicht erforderlich
zu wissen, in welchen anderen Angelegenheiten der Antragsteller mit der Behörde in Kontakt steht oder stand
(vgl. auch Nr. 2.1.13). Zulässig ist allein die Prüfung, ob
dem Antragsteller die begehrten Informationen bereits
vorliegen, da dies nach § 9 Absatz 3 IFG einen Ablehnungsgrund darstellt.
Eine Übermittlung von Daten des Antragstellers an andere öffentliche Stellen kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn der Antrag nicht bei der zuständigen Behörde gestellt wurde und er an die zuständige Behörde
weitergeleitet werden soll. Der Antragsteller ist dann über
die Übermittlung zu unterrichten. In allen anderen Fällen
ist eine Übermittlung an andere Behörden unzulässig.
Insbesondere in Fällen, in denen sich der Antrag (auch)
auf Informationen bezieht, die die verfügungsberechtigte
Behörde von einer anderen Behörde erhalten und dauerhaft in die eigenen Vorgänge aufgenommen hat, darf die