Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Aufwand als bei Behörden, die vielfältige Erfahrungen
mit dem IFG haben. Zudem ist der Aufwand beim ersten
Antrag oft höher als bei Folgeanträgen. Auch diese Aspekte dürfen grundsätzlich nicht in die Bemessung der
Gebühren einbezogen werden. Vielmehr ist hier nach objektiven Kriterien der fiktive Routinefall zugrunde zu legen. Auch die rechtliche Prüfung von Zuständigkeiten
und Ausnahmetatbeständen darf hinsichtlich ihres zeitlichen Aufwandes nicht dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die gleichen Prüfungen auch dann anfallen, wenn der Antrag
aufgrund eines Ausnahmetatbestandes abgelehnt wird. In
diesem Falle kommt eine Gebührenerhebung aber nicht in
Betracht.
Entscheidend für die Gebührenhöhe ist hingegen der Aufwand, der unmittelbar mit der Durchführung des Informationszugangs zusammenhängt. Hierzu gehört z. B. das
Aussondern geheimhaltungsbedürftiger Informationen
nach § 7 Absatz 2 IFG oder das Verfahren zur Beteiligung Dritter nach § 8 IFG.
Wie ich bereits in meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit betont habe (dort Nr. 2.2.8), ist für einen
Standardfall nicht etwa der Mittelwert zwischen der geringstmöglichen und der höchstmöglichen Gebühr zugrunde zu legen. Vielmehr ist der Standardfall als derjenige zu betrachten, der die niedrigste Gebühr der
jeweiligen Gebührenziffer auslöst. Höhere Gebühren
können nur bei einem gegenüber dem Durchschnitt höheren Aufwand berechnet werden. Bei einem außerordentlich geringen Aufwand besteht immer die Möglichkeit,
gemäß § 2 IFGGebV aus Billigkeitsgründen ganz auf
eine Gebührenerhebung zu verzichten.
2.1.12 Informationszugang zu Dokumenten
eines Amtshilfeersuchens
Wird eine Bundesbehörde von einer anderen Bundesoder Landesbehörde um Amtshilfe gebeten, stellt sich die
Frage, zu welchen Informationen Bürgerinnen und Bürger bei der ersuchten Behörde Zugang haben.
Besonders umstritten sind die Fälle, in denen eine Bundesbehörde von der Behörde eines Landes um Amtshilfe
ersucht wird, in dem es kein Informationsfreiheitsgesetz
gibt, und sich ein Antrag auf Informationszugang genau
auf diese Vorgänge bezieht. So werden beispielsweise
Entscheidungen der örtlichen Ausländerbehörden über
dauerhafte Visa Bestandteil der Vorgänge beim Auswärtigen Amt.
Von Seiten dieser Länder wird argumentiert, über das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes würden auf diese
Weise Informationen zugänglich, die nach dem Willen
des Landesgesetzgebers nicht zugänglich sein sollen. Das
Recht auf Informationszugang nimmt hierauf jedoch nur
bedingt Rücksicht.
Bezieht sich ein Antrag auf Informationszugang auf Unterlagen, die im Rahmen der Amtshilfe bei der ersuchten
Behörde entstanden sind, kann der Informationszugang
nicht allein mit dem Verweis auf die Amtshilfe für eine

andere Behörde verweigert werden. Die mir hier entgegengehaltenen Ausnahmetatbestände greifen nicht.
Aus § 3 Nummer 5 IFG ergibt sich ausdrücklich, dass das
IFG grundsätzlich auch solche Informationen erfasst, die
eine Bundesbehörde von einer anderen Behörde bekommen hat. Dabei spielt es keine Rolle, wo diese Informationen herkommen. Nach der bewussten Entscheidung
des Gesetzgebers sollen auch solche Informationen
grundsätzlich zugänglich sein, die aus den Ländern oder
z. B. von Institutionen oder Mitgliedstaaten der EU stammen. Da das IFG insoweit keine Einschränkung enthält,
kommt es auch nicht darauf an, ob für die Ursprungsbehörde, aus der die Informationen kommen, ein Informationsfreiheitsgesetz existiert und falls ja, ob die Informationen dort zugänglich wären. Ein Anspruch auf
Informationszugang besteht lediglich dann nicht, wenn
die entsprechenden Unterlagen nur vorübergehend beigezogen sind und nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge
werden sollen. Übertragen auf die Amtshilfe bedeutet
das, dass das Amtshilfeersuchen sowie die im Rahmen
der Vornahme der Amtshilfe entstandenen Informationen
einschließlich des Ergebnisses der Amtshilfe grundsätzlich zugänglich sind, wenn nicht andere Ausschlussgründe vorliegen. Denn diese Informationen verbleiben
in der Regel dauerhaft in den Vorgängen der ersuchten
Behörde. Zur Veranschaulichung mitgeschickte Originalakten sind jedoch in der Regel nicht zugänglich, da sie
nach Vornahme der Amtshilfe zurückgeschickt und damit
nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden.
Darüber hinaus wurde argumentiert, die Amtshilfe sei einer Verwaltungsentscheidung gleichsam nur vorgelagert
und deshalb ein Informationszugang regelmäßig nach § 4
Absatz 1 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Das Amtshilfeersuchen sowie die weiteren Informationen, die sich auf die
Vornahme der Amtshilfe selbst beziehen, stellen nicht
den Entwurf zu einer Entscheidung dar und zwar weder
einer solchen der um Amtshilfe ersuchenden Behörde
noch der ersuchten Behörde. Auch wenn man das Ersuchen als vorbereitende Arbeit betrachten könnte, so dient
das Dokument jedenfalls nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn die im Ersuchen enthaltenen Informationen in eine
ganz konkret bevorstehende Entscheidung münden würden. Dies ist jedoch nicht Zweck des Ersuchens, das lediglich den Anlass zu den Amtshilfehandlungen der ersuchten Behörde gibt. § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG soll
sicherstellen, dass Behörden in ihrer Willensbildung nicht
beeinflusst werden können. Grundlagen, Fakten und
Sachverhaltsdarstellungen, die einer Entscheidungsfindung vorausgehen, beeinflussen die Willensbildung nicht
und sind daher von dem Ausnahmetatbestand des § 4
Absatz 1 Satz 1 IFG nicht erfasst.
Auch der Informationszugang zu den Ergebnissen einer
Amtshilfetätigkeit kann nicht mit dem Verweis auf § 4
Absatz 1 Satz 1 IFG verweigert werden, da sie regelmäßig ein Resultat der Beweiserhebung darstellen. Dieses
dient nicht der unmittelbaren Vorbereitung der behördlichen Entscheidung, wie § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG ausdrücklich klarstellt.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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