– 22 –
abzuwarten, bevor Zugang zu Unterlagen gewährt oder
Auskünfte erteilt werden können.
Besonders problematisch ist die Frage, ob bei einer Beteiligung eines Dritten diesem personenbezogene Daten des
Antragstellers übermittelt werden dürfen:
Obwohl Anträge nach IFG grundsätzlich formlos gestellt
werden können, wird regelmäßig ein schriftlicher Antrag
mit Begründung erforderlich sein, wenn Belange Dritter
im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 oder § 6 betroffen sind.
Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Dritter ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, gibt die Behörde ihm schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu wird es in der
Regel nicht erforderlich sein, den Dritten über die Identität des Antragstellers zu unterrichten, damit dieser über
seine Einwilligung in die Freigabe seiner personenbezogenen Daten oder seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entscheiden kann. Schließlich ist es für den Dritten
im Ergebnis unerheblich, wer den Antrag gestellt hat, da
mit einer Freigabe die Daten faktisch allgemein zugänglich gemacht werden. Etwas anderes kann für den Inhalt
der Begründung gelten. Dieser könnte ein Grund für die
Einwilligungsentscheidung sein. Die Begründung im
Volltext wiederzugeben, erscheint aber nicht zwingend
erforderlich.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten des Antragstellers an den betroffenen Dritten ist jedenfalls zur Bearbeitung seines Antrages in Erfüllung der gesetzlichen
Aufgabe der informationspflichtigen Stelle im Sinne des
§ 16 Bundesdatenschutzgesetz nicht erforderlich.
Sollte im Einzelfall der Dritte auf einer Nennung des Antragstellers bestehen oder diese aus anderen Gründen erforderlich sein, sollte zuvor der Antragsteller nach seinem
Einverständnis gefragt werden.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte die Behörde
den Antragsteller aber ohnehin immer zunächst fragen,
ob er hinsichtlich der Daten des Dritten einer Schwärzung
oder Abtrennung der Daten zustimmt. Nach § 7 Absatz 2 IFG kann sich der Antragsteller auch mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter
berühren, einverstanden erklären. Dann ist das zuvor beschriebene Verfahren nach § 8 IFG entbehrlich und die
Daten des Dritten werden geschützt. Im Ergebnis ist dann
auch eine schnellere Entscheidung der Behörde möglich,
da Drittbeteiligungsverfahren mitunter sehr lange dauern
können, wie ich mehrfach feststellen musste.
2.1.11
Was ist bei den Gebühren zu beachten?
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen scheint sich in
den überwiegenden Fällen im Rahmen des Gesetzes zu
bewegen. Trotzdem ist die Praxis der Gebührenerhebung
noch verbesserungsfähig.
Bei meinen Beratungs- und Kontrollbesuchen in verschiedenen Bundesbehörden (vgl. Nr. 3.3) hat sich gezeigt, dass die Gebührenerhebung überwiegend moderat
und damit informationszugangsfreundlich und nicht abschreckend gestaltet wird. In vielen Fällen wird auch
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
ganz auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Wie die
Eingaben zeigen, treten in Einzelfällen jedoch Schwierigkeiten auf.
Die Erhebung der Gebühren bei Informationsanträgen
richtet sich ausschließlich nach § 10 IFG und der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Einzelne Behörden versuchen hingegen immer wieder, die Gebühren
nach allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften oder
für sie geltenden Spezialvorschriften (wie z. B. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes) zu
berechnen (vgl. Nr. 3.3.4). Dies ist schon deshalb rechtswidrig, weil die IFGGebV eine Spezialnorm ist, die anderen Vorschriften über die Gebührenerhebung vorgeht.
Zudem ist es gerade Zweck der speziellen Kostenvorschriften des IFG und der IFGGebV, den Informationszugang nicht durch abschreckende Gebühren zu verhindern.
Die Gebühren können sich nach § 10 Absatz 2 IFG
durchaus am jeweils entstandenen Verwaltungsaufwand
orientieren. Sie sind dabei aber so zu bemessen, dass das
Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Damit ist der Gesetzgeber bewusst vom Prinzip der Kostendeckung abgewichen, um
den freien Zugang zu Informationen auf diese Weise zu
fördern. Tragendes Prinzip der Gebührenerhebung ist
deshalb gerade nicht die Kostendeckung, sondern die
Förderung des Informationszugangs durch moderate Gebühren. Die mögliche Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands hat deshalb vor allem den Zweck, dass die Praxis der Gebührenerhebung durch eine Behörde in sich
stimmig und plausibel ist. Bei gleichem Aufwand soll
auch eine gleich hohe Gebühr erhoben werden. Es ist deshalb in der Regel nicht zulässig, Stundensätze der mit der
Bearbeitung befassten Beschäftigten eins zu eins auf die
Gebühr zu übertragen (vgl. 1. TB zur Informationsfreiheit
Nr. 2.2.8).
Bei der Gebührenmessung für die Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG kann auch das sogenannte Äquivalenzprinzip nur sehr eingeschränkt angewandt werden. Nach
diesem Prinzip soll sich die Höhe der Gebühren am individuellen Wert bemessen, den die Verwaltungsleistung
für den Antragsteller hat. Da der Zugang zu Informationen nach dem IFG voraussetzungslos zu gewähren ist,
kann der individuelle Nutzen für den Antragsteller von
der Behörde in der Regel nicht festgestellt werden.
Immer wieder stelle ich fest, dass bei der Bemessung der
Gebühren Kriterien zugrunde gelegt werden, die hierfür
nicht herangezogen werden dürften.
So muss es ein Antragsteller nicht hinnehmen, dass eine
schlechte Behördenorganisation zu seinen Lasten geht.
Eine unübersichtliche Aktenführung oder eine unzureichend geführte Registratur erhöhen zwar den Aufwand
beim Finden von Vorgängen. Dieser erhöhte Aufwand ist
von der Behörde zu verantworten und darf nicht auf den
Antragsteller abgewälzt werden.
Gerade in Behörden, die nur wenige Informationsersuchen nach dem IFG zu bearbeiten haben, verursacht die
rechtliche Prüfung des Antrages häufig einen höheren