Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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(vgl. Nr. 4.19.9 sowie 1. TB zur Informationsfreiheit
Nr. 4.5.3) nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung einen Nachteil der Beziehungen zum Mitgliedstaat
nachvollziehbar begründet und sich dabei auch auf die
ausdrückliche Ablehnung der Herausgabe durch den betroffenen Mitgliedstaat beruft.
Der weite – gerichtlich nicht überprüfbare – Gestaltungsspielraum entbindet die informationspflichtigen Stellen
jedoch nicht von der generellen Verpflichtung, den Ausnahmetatbestand möglichst eng auszulegen und der
Transparenz so weit wie möglich Vorrang einzuräumen.
Die eher offene Praxis des hier in erster Linie (aber nicht
ausschließlich) betroffenen Auswärtigen Amtes gab bisher erfreulicherweise keinen Anlass zu grundsätzlicher
Kritik an der Gewährung des Informationszugangs (vgl.
Nr. 3.3.3).
2.1.10 Wie sind Dritte zu beteiligen?
Das Verfahren zur Beteiligung Dritter bei IFG-Anträgen
wirft Fragen auf und war wiederholt Gegenstand von
Eingaben.
Das Gesetz trifft an mehreren Stellen Regelungen zur Beteiligung von Drittbetroffenen. Zunächst ist nach § 8
Absatz 1 IFG einem Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn seine Belange durch einen Antrag
auf Informationszugang nach dem IFG berührt sind. Die
Beteiligung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Wann
konkret ein solches Verfahren durchzuführen ist, geht aus
den §§ 5, 6 und 7 IFG hervor. Eine zentrale Rolle nehmen
hierbei die beiden erstgenannten Vorschriften ein:
Gemäß § 5 Absatz 1 IFG ist ein Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, nur
möglich, soweit der Dritte eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Zudem wird die Weitergabe besonderer
Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Absatz 9 BDSG gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 IFG von der ausdrücklichen Einwilligung des Dritten abhängig gemacht.
Dabei entspricht der Begriff der personenbezogenen Daten i. S. d. § 5 Absatz 1 IFG der Legaldefinition des § 3
Absatz 1 BDSG. Diese Gesetzesbestimmung begrenzt
den Schutzbereich auf natürliche Personen. Damit gewährleistet die Vorschrift bei der Prüfung von Informationsersuchen den Schutz personenbezogener Daten und
grenzt Informationszugang und Datenschutz voneinander
ab.
K a s t e n zu Nr. 2.1.10
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind
Angaben über die rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Die zweite der beiden in § 5 Absatz 1 IFG genannten Alternativen sieht eine Einwilligung des Betroffenen in die
Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vor. Auch
wenn sie systematisch erst an zweiter Stelle angeführt
wird, sollte bei entsprechenden Anträgen zunächst nach
der Einwilligung gefragt werden.
Denn die an erster Stelle genannte Interessenabwägung
kann das Einholen der Einwilligung durch die Beteiligung des Dritten nicht einfach ersetzen. Es handelt sich
nicht um zwei gleichwertige Alternativen, zwischen denen frei gewählt werden könnte. Der Gesetzestext räumt
lediglich die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen trotz
versagter Einwilligung den Informationszugang zu gewähren (vgl. Nr. 4.11.5).
Sofern ein Antrag auf Information auch den Zugang zu
personenbezogen Daten Dritter im Sinne des § 5 Absatz 1
und 2 IFG betrifft, muss dieser ausnahmsweise begründet
werden (§ 7 Absatz 1 Satz 3 IFG). Die Begründung ist
von der Behörde im Vorfeld der Beteiligung einzufordern. Der Dritte soll so die Möglichkeit erhalten, besser
über eine eventuelle Weitergabe von Informationen entscheiden zu können. Die Drittbetroffenen wären dann gemäß § 5 Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG entsprechend zu beteiligen.
Neben dem Schutz personenbezogener Daten darf auch
der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur
gewährt werden, wenn der Drittbetroffene eingewilligt
hat (§ 6 Satz 2 IFG). In Anbetracht der Schwierigkeit für
Behörden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche
zu erkennen, kann ein entsprechendes Drittbeteiligungsverfahren aus mehreren Gründen hilfreich sein (vgl. auch
Nr. 2.1.3). Die informationspflichtige Stelle muss berücksichtigen, dass trotz des Vorliegens oder der Geltendmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der
Dritte sein Einverständnis zum Informationszugang erteilen kann. Sollte er sich dagegen auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, kann die
Behörde diese Angaben in ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 IFG überhaupt erfüllt sind, mit
einbeziehen. Letztlich muss dann aber die Behörde entscheiden, ob sie ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
annimmt und bei fehlender Einwilligung den Informationszugang versagt. Sie kann sich nicht einfach auf die
Angaben des Dritten berufen (vgl. Nr. 4.15.5).
§ 3 Absatz 1 und Absatz 9 BDSG
Ein Drittbeteiligungsverfahren ist in der Regel also nicht
nur obligatorisch, sondern kann die Prüfung eines Antrages auf Informationszugang auch erleichtern.
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Kommt es zu einer Drittbeteiligung, ist die Bestandskraft
der Entscheidung gegenüber dem Dritten oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ablauf von zwei
Wochen seit Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit