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schäftsgebaren staatlicher Stellen verlangt wird. Dies geschieht selbst dann, wenn es dabei um längst abgeschlossene Fälle geht. Dem werde ich auch weiterhin im
Interesse der Informationsfreiheit entgegentreten.
2.1.7
Es wurde Vertraulichkeit vereinbart
Immer wieder werden Anträge auf Informationszugang
abgelehnt, weil in der Sache mit anderen Stellen Vertraulichkeit vereinbart worden sei.
Die vertrauliche Behandlung von Informationen und Unterlagen war lange Zeit ein wichtiger Teil der allgemeinen
Amtsverschwiegenheit. Nachdem dieser Grundsatz durch
das IFG durchbrochen worden ist, kann es im Einzelfall
zu Konflikten kommen. Der Gesetzgeber hat dies durchaus gesehen und mehrere Ausnahmevorschriften für den
Umgang mit vertraulichen Informationen geschaffen (vgl.
auch 1. TB zur Informationsfreiheit Nr. 2.2.5). So schützt
§ 3 Nummer 3 Buchstabe a IFG die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen und § 3 Nummer 3
Buchstabe b IFG die Vertraulichkeit von noch laufenden
Beratungen und Gesprächen in oder zwischen Behörden
(vgl. Kasten a). § 3 Nummer 4 IFG regelt den Umgang
mit Informationen und Unterlagen, die als Verschlusssache eingestuft sind oder einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. Nr. 2.1.8). Schließlich
besteht nach § 3 Nummer 7 IFG kein Informationsanspruch bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf
Informationszugang noch fortbesteht (vgl. Kasten b).
Eine Behörde soll nicht durch einen Informationsantrag
gezwungen werden können, ihre Informanten offenzulegen, weil die Staatsverwaltung in vielen Fällen für die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist,
Hinweise und Unterlagen aus der Bevölkerung zu bekommen, etwa im Hinblick auf Steuervergehen, Schwarzarbeit, Verstöße gegen Umweltauflagen etc. Müssten in diesen Fällen Informanten mit der Offenlegung ihrer
Identität rechnen, würde sich der Staat sehr schnell um
entsprechende Hinweise bringen. Soweit bei Anträgen
auf Informationszugang einer dieser gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt ist, und zwar konkret und einzelfallbezogen, würde eine Ablehnung des Antrags völlig
zu Recht erfolgen.
Im Berichtszeitraum bin ich aber mehrfach von Antragstellern angerufen worden, denen entgegengehalten
wurde, für die von ihnen gewünschten Informationen sei
Vertraulichkeit vereinbart worden. Dies waren zum Beispiel Fälle, in denen die Verwaltung Verträge mit privaten
Dritten geschlossen hatte, die aber keine Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse enthielten. Um trotzdem den Einblick in diese Unterlagen verwehren zu können, berief
man sich darauf, mit dem Dritten sei Vertraulichkeit vereinbart worden, die zu respektieren sei. In einigen Fällen
wurden vergleichbare Vertraulichkeitsabsprachen auch
für den Verkehr zwischen einzelnen Behörden oder für
die Arbeit bestimmter Gremien in der öffentlichen Verwaltung geltend gemacht.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Dem bin ich entgegengetreten. Über die erwähnten vom
Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmetatbestände hinaus
kann der gesetzliche Anspruch für jedermann, nach dem
IFG Akteneinsicht zu nehmen oder sich in anderer Weise
Zugang zu amtlichen Informationen zu verschaffen, nicht
durch Absprachen oder Vereinbarungen mit Dritten unterlaufen werden. Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger steht nicht in der Verfügungsmacht der
Verwaltung. Vertraulichkeitszusagen, die dem IFG entgegenstehen würden, dürfen nicht gemacht werden, denn
die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden, zu
dem auch das IFG gehört. Das Gleiche gilt auch für innerbehördliche Vorgänge einschließlich der Arbeit verwaltungsinterner Gremien. Auch hier kann nicht einfach Vertraulichkeit vereinbart oder zugesichert werden, wenn es
dafür nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
gibt, die dem IFG nach § 1 Absatz 3 IFG vorgeht. Geschieht dies dennoch, kann ein Antrag nach dem IFG
nicht deswegen abgelehnt werden.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das IFG
werde auf diese Weise auf die Belange Dritter ausgedehnt. Transparenz beim Verwaltungshandeln gilt auch
dort, wo Behörden im Kontakt zu Unternehmen oder
sonstigen Dritten stehen. Wer mit staatlichen Stellen z. B.
Geschäfte machen will, muss diese Transparenz akzeptieren. Berechtigte Belange, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
oder das Urheberrecht sind durch die Ausnahmetatbestände des IFG hinreichend geschützt.
K a s t e n a zu Nr. 2.1.7
§ 3 IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
...
3. wenn und solange
a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler
Verhandlungen oder
b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt
werden,
4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift
oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder
Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
...
7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer
vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags
auf Informationszugang noch fortbesteht,
...