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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Nach wie vor dauern Verfahren, in denen um Informationszugang gestritten wird,
unverhältnismäßig lange, und das trotz der Monats-Frist des § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG.
Dies liegt u. a. daran, dass es keine vergleichbaren Fristen für die Durchführung von
Widerspruchsverfahren gibt und sich die Verwaltungen auch in den Fällen, in denen
sich der Betroffene an mich gewandt hat, fast grenzenlos Zeit lassen können. Meine
einzige Möglichkeit ist in diesen Fällen, nach § 12 Absatz 3 IFG in Verbindung mit
§ 24 Absatz 4 BDSG eine Beanstandung wegen mangelnder Zusammenarbeit auszusprechen. Davon habe ich bislang aber nur in Extremfällen Gebrauch gemacht. Es
wäre deswegen zu überlegen, auch für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
nach dem IFG und für die Beantwortung meiner Anfragen gesetzliche Fristen vorzusehen.
Unbefriedigend ist auch das Nebeneinander verschiedener Informationsansprüche
nach dem Umweltinformationsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz und dem
IFG mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen, Anspruchsvoraussetzungen, Ausnahmetatbeständen und Gebühren. Dies führt nicht nur bei den Bürgerinnen und
Bürgern zu Verwirrung, sondern auch in den Verwaltungen, da sich die Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetze nicht immer klar voneinander abgrenzen
lassen. Eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung der unterschiedlichen
Normen, wie sie auch in der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung angesprochen wird, könnte hier Abhilfe schaffen und den Gedanken der Transparenz und
Informationsfreiheit insgesamt stärken. Auch die Abgrenzung zum Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ist regelungsbedürftig. Hier haben sich im Berichtszeitraum mehrfach Probleme ergeben, etwa wenn der freie und bedingungslose
Informationszugang nach dem IFG plötzlich Nutzungsbedingungen unterworfen
werden soll, die ihre Grundlage im IWG haben, das ausdrücklich nicht den Informationszugang regelt. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, da sich zwischen beiden Gesetzen ein allein durch Auslegung kaum auflösbarer Widerspruch ergeben kann.
Vergleicht man die Rolle, die vergleichbare Informationszugangsregelungen mittlerweile im Ausland spielen, etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in
Großbritannien, steht die Bundesrepublik Deutschland immer noch am Anfang. Im
Hinblick darauf könnten Regelungen, die sich im Ausland bewährt haben, Hinweise
für mögliche Verbesserungen des Informationszugangs in Deutschland bieten:
USA: Hier haben die Behörden nach dem Freedom of Information Act (FOIA) Leitlinien zum Stellen eines Antrages im Internet zu veröffentlichen; Berichte über Anfragen sind elektronisch zugänglich zu machen. Sofern die Veröffentlichung der angefragten Dokumente von öffentlichem Interesse liegt, ist die Anfrage kostenlos.
Kosten dürfen auch für solche Anträge generell nicht berechnet werden, bei denen
die generelle Bearbeitungsfrist von 20 Arbeitstagen überschritten wird. Schließlich
ist selbst in Fällen, in denen eine Ausnahme greift, eine Ablehnung nicht zwingend.
Hier besteht also – anders als im deutschen IFG – die Möglichkeit zur Abwägung
des öffentlichen Interesses an einem Informationszugang und gegenläufiger Geheimhaltungsinteressen.
Kanada: Der Access to Information Act (ATIA) schreibt – wie das deutsche IFG –
grundsätzlich vor, dass der Informationszugang maximal 30 Tage nach Eingang des
Antrages erfolgen soll. Sofern diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist in jedem
Fall eine Zwischennachricht an den Antragsteller vorgeschrieben, mit dem Hinweis,
der Antragsteller könne sich an den Information Commissioner wenden.
Großbritannien: Auch wenn der britische Freedom of Information Act ebenfalls
zahlreiche Ausnahmen vom Informationszugang enthält, gelten nur etwa ein Drittel
davon absolut; die übrigen setzen jeweils noch eine Interessenabwägung voraus. Von
besonderer Bedeutung ist dabei der „public interest test“, also die Feststellung, ob
ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Informationszugang besteht. In
diesem Fall ist der Informationszugang zu gewähren.
In Frankreich ist das Recht mit den deutschen Regelungen vergleichbar, allerdings
ist der Informationszugang gebührenfrei, nur Auslagen sind zu erstatten.
Damit sich Transparenz und Informationsfreiheit auf Dauer durchsetzen können, bedarf es der stetigen Unterstützung der betroffenen öffentlichen Stellen, insbesondere
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit