Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Anlage 7

Entschließung der 18. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland
vom 24. Juni 2009
„Mehr Transparenz durch gesetzlichen Schutz von Whistleblowern“

Beschäftigte, die Missstände und Rechtsverstöße in Behörden oder Unternehmen aufdecken (Whistleblower),
sorgen dort für mehr Transparenz. Beispiele wie die Aufdeckung der sog. Gammelfleischskandale, der heimlichen
Überwachung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der
Ausspähung von Telefonverbindungsdaten und der übermäßigen Erfassung von Gesundheitsdaten belegen das.
Nur weil Beschäftigte betriebsinterne Vorgänge offenbarten, gelangten die Rechtsverstöße überhaupt ans Licht.
Das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Missständen muss mit den zivil- und arbeitsrechtlichen Loyalitätspflichten der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in einen angemessenen
Ausgleich gebracht werden. Transparenz kann nur erreicht
und gefördert werden, wenn die Hinweisgeberinnen und
Hinweisgeber keine Repressalien durch Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber und die Kollegenschaft befürchten müssen.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten fordert den Deutschen Bundestag auf, für mehr Informationsfreiheit einzutreten, indem endlich der Schutz von
Whistleblowern gesetzlich festgeschrieben wird. Beschäftigte sollen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen, nur weil sie Rechtsverstöße im Arbeits-

umfeld anzeigen. Die Konferenz bedauert, dass ein erster
Schritt hierzu, nämlich mit einem neuen § 612a BGB den
Informantenschutz für Beschäftigte durch ein Anzeigerecht zu regeln, nicht weiterverfolgt wurde.
Der Gesetzgeber ist auch gehalten, den Transparenzgedanken und die datenschutzrechtlichen Belange der meldenden sowie der gemeldeten Person in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Hierfür hält die Konferenz
folgende Erwägungen für maßgeblich:
– Zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Beteiligten sind verbindliche Verfahrensregeln in Behörden
und Unternehmen unerlässlich.
– Whistleblowern muss die vertrauliche Behandlung des
Hinweises zugesagt werden können.
– Auch die Rechte der belasteten Person, zum Beispiel
auf Benachrichtigung, Auskunft über sowie Berichtigung und Löschung von Daten, müssen berücksichtigt
werden.
– Zum Schutz der Vertraulichkeit können Beschwerden
an unabhängige gegebenenfalls externe Stellen (Ombudsleute) geschickt werden, die sie nur anonymisiert
weitergeben dürfen.

2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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