Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Auch im Berichtszeitraum von November 2004 bis September 2005 haben sich Angehörige der Nachrichtendienste mit Eingaben an das Kontrollgremium gewandt.
Diese betrafen u.a Fragen der Mitarbeiterführung und des
Personaleinsatzes, des geplanten Umzugs des Bundesnachrichtendienstes von Pullach nach Berlin sowie das
Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Bei einem Teil der Petitionen handelte es sich um Eingaben, die
überwiegend im eigenen Interesse erfolgten und mithin
keine Fälle des § 2d PKGrG darstellten. Die Mitarbeiter
der Dienste bezweckten in erster Linie eine Verbesserung
ihrer eigenen beruflichen oder privaten Situation. Soweit
von den Bediensteten auf angebliche Missstände innerhalb des Dienstes aufmerksam gemacht wurde, die nicht
im eigenen Interesse lagen, führten eingehende Prüfung
der Angelegenheit durch das Gremium zu dem Ergebnis,
dass ein Fehlverhalten des Dienstes bzw. der Dienstaufsicht durch die Bundesregierung nicht festzustellen war.
12.
Eingaben von Bürgern an das Gremium
Nach § 2d Satz 2 PKGrG können auch Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden. Im Gremium besteht die Praxis, sich über
derartige Eingaben regelmäßig vom Sekretariat berichten
zu lassen.
Insgesamt erhielt das Kontrollgremium im Berichtszeitraum 15 Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern. Neben
Bitten auf Übersendung von Informationsmaterial über
die Arbeit des Kontrollgremiums enthielten die Eingaben
in erster Linie Spekulationen über angeblich von deutschen oder ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführte Überwachungsmaßnahmen.
Entsprechend der oben angesprochenen ständigen Übung
wurden die Eingaben dem Gremium zur Kenntnis gegeben. Die erbetenen Informationsmaterialien wurden übermittelt, Einzelfragen beantwortet, gegebenenfalls Hinweise auf die gesetzlichen Auskunftsrechte bei den
Nachrichtendiensten gegeben oder – soweit eine Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vermutet wurde – die Vorgänge an die G10-Kommission abgegeben.
13.
Kontrolle auf dem Gebiet des G10
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt auch
die parlamentarische und politische Kontrolle im Bereich
des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz, G10).
Nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. Dabei kommt besonders dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses große Bedeutung zu. Dieses zielt
darauf, dass die Fernmeldekommunikation von unerwünschter oder unbemerkter Überwachung frei bleibt und
die Menschen unbefangen miteinander kommunizieren
können. Es soll verhindert werden, dass der Meinungsund Informationsaustausch zwischen den Menschen mit-
Drucksache 15/5989
tels Telefonen deshalb unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen
müssen, dass staatliche Stellen sich in ihre Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder -inhalte gewinnen.
Es soll denjenigen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnet werden, die sich gerade aus der Verwendung dieses so enorm verbreiteten Kommunikationsmediums ergeben, das staatlichem Zugriff erheblich leichter
ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Dabei handelt es sich nicht etwa nur um eine
Nebensächlichkeit, sondern das Bundesverfassungsgericht hat gerade dem Fernmeldegeheimnis, das sich auch
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom
10. Dezember 1948 (Artikel 12) oder in der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 9. November 1950 (Artikel 8) findet, besondere Bedeutung zuerkannt.
Artikel 10 Abs. 2 des Grundgesetzes verlangt, dass Beschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden dürfen. Das Gesetz, das diese Eingriffe zulässt, ist
das so genannte G10, das in seinem § 15 die Einrichtung
einer besonderen G10-Kommission vorsieht.
Die G10-Kommission entscheidet als unabhängiges und
an keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen der
Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der Post- und
Telekommunikation im Einzelfall. Die Kontrolle der
G10-Kommission erstreckt sich dabei auf den gesamten
Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
nach dem G10 erlangten personenbezogenen Daten durch
die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium kommt in diesem Zusammenhang die wichtige Aufgabe zu, die Mitglieder der G10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zu deren Geschäftsordnung zu erteilen (vgl.
hierzu Bundestagsdrucksache 15/4437).
Ferner obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium
die Zustimmung zu Bestimmungen von Telekommunikationsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 G10, innerhalb
deren Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden
dürfen, über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit die
G10-Kommission in jedem Einzelfall zu entscheiden hat.
Nach § 14 Abs. 1 G10 hat der für die Anordnung einer
Beschränkungsmaßnahme nach dem G10 zuständige
Bundesminister in Abständen von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über die Durchführung des G10
zu unterrichten. So wurde das Kontrollgremium auch im
Berichtszeitraum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowohl schriftlich als auch mündlich durch die Bundesregierung informiert.
Auf der Grundlage dieser Unterrichtungen der Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium dem
Deutschen Bundestag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 G10 jährlich einen speziellen Bericht über die Durchführung der