Drucksache 15/5989

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Bericht behandelte den Zeitraum von August 2002 bis
Oktober 2004. Der nunmehr vorgelegte Bericht schließt
die Berichterstattung für die verkürzte 15. Wahlperiode
ab und umfasst den Berichtszeitraum von November
2004 bis September 2005.
Ältere Berichte des Gremiums wurden für die
– 12. Wahlperiode
von Juli 1993 bis Juni 1994, in: Bundestagsdrucksache
12/8102,
– 13. Wahlperiode
von Juli 1994 bis Juni 1996, in: Bundestagsdrucksache
13/5157,
von Juli 1996 bis Juni 1998, in: Bundestagsdrucksache
13/11233

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der
Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden, wenn dies aus
zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus
Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter
notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, einschließlich der Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist. Lehnt die
Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen eine
Unterrichtung ab, so hat der für den Nachrichtendienst
zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen
ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber
dem Gremium ausführlich zu begründen.
Im vorliegenden Berichtszeitraum hat sich kein Fall ereignet, in dem die Bundesregierung eine Auskunft verweigert hat.

– 14. Wahlperiode
von Juli 1998 bis Juni 2000, in: Bundestagsdrucksache
14/3552

III.

von Juli 2000 bis Juli 2002, in: Bundestagsdrucksache
14/9719,

Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben auf eine Reihe besonderer Kontrollbefugnisse stützen:

veröffentlicht.
In der Zeit von 1993 bis 1998 erfolgte die Veröffentlichung noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission.
II.

Gegenstand und Umfang der Kontrolle des
Parlamentarischen Kontrollgremiums

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Der Bundesregierung obliegt nach
§ 2 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung
über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des
Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Auf Verlangen des Gremiums hat die Bundesregierung
auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur
über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird. Durch den Begriff „umfassend“ wird darauf hingewiesen, dass das Gremium ein
möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste erlangen soll.
Um „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ handelt es
sich bei Sachverhalten, deren Kenntnis für eine effektive
Kontrolle im Interesse der Allgemeinheit unumgänglich
ist. Dazu gehören zum Beispiel aktuelle Ereignisse, potentiell Gefahr begründende Abläufe und Vorfälle, die einen
Nachrichtendienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen, aber auch in den Medien kritisch hinterfragte Operationen der Dienste.
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung
erstreckt sich nach § 2b PKGrG nur auf Informationen

Befugnisse des Parlamentarischen
Kontrollgremiums

– Die Bundesregierung hat auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung
von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und den Besuch bei den Diensten zu ermöglichen (§ 2a PKGrG).
– Darüber hinaus kann das Gremium mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung
der Bundesregierung im Einzelfall auch einen Sachverständigen beauftragen, bestimmte Untersuchungen
durchzuführen (§ 2c PKGrG).
– Weiterhin werden auch die Entwürfe der jährlichen
Wirtschaftspläne der Dienste dem Gremium zur Mitberatung überwiesen (§ 2e Abs. 2 PKGrG). An Hand
der Wirtschaftspläne und der Vielzahl der darin enthaltenen Daten über die Struktur, das Personal, die
Vorhaben und Aktivitäten der Dienste kommt insofern
die geheimdienstliche Tätigkeit insgesamt auf den politischen Prüfstand. Das Ergebnis der Mitberatung wird
dem für die haushaltsmäßige Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste zuständigen Vertrauensgremium des
Haushaltsausschusses in einer Stellungnahme übermittelt. Ferner unterrichtet die Bundesregierung das
Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
– Auch können sich Angehörige der Dienste nach § 2d
Satz 1 PKGrG zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung mit Hinweisen an das Kontrollgremium wenden,
soweit die Leitung der Dienste entsprechenden Verbesserungsvorschlägen nicht gefolgt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter sich im eigenen
oder im Interesse eines anderen Angehörigen des
Dienstes an das Gremium wendet.
– Neben den Eingaben von Angehörigen der Dienste
können schließlich auch Eingaben von Bürgern über
ein sie betreffendes Verhalten der Nachrichtendienste

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