Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
– 75 –
Anlage 5
Entschließung der 14. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 11. Juni 2007
„Informationsfreiheit bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stärken!“
Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
hat für Unternehmen eine besondere Bedeutung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können den Wert eines
Unternehmens und seine Stellung am Markt erheblich
beeinflussen. Bei ihrer Aufgabenerfüllung erhalten öffentliche Stellen bisweilen Kenntnis von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen. Als Bestandteil amtlicher Aufzeichnungen unterliegen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Informationsfreiheitsgesetzen, sie werden
hier aber durch einen Ausnahmetatbestand geschützt.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten
stellt fest, dass die Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestandes das Informationsfreiheitsrecht der
Bürgerinnen und Bürger übermäßig einschränkt. So führt
oft die beträchtliche Rechtsunsicherheit der Behörden bei
der Anwendung dieser Bestimmung zu einer besonders
restriktiven Auskunftspraxis. Aber nicht jedes Unternehmensdatum ist ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum
Wettbewerbsrecht müssen hierfür folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Es muss sich um Tatsachen handeln, die
– im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen,
– nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind,
– (subjektiv) nach dem erkennbaren Willen des Unternehmens und
– (objektiv) nach dessen berechtigten und schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (insbesondere, wenn bei Offenbarung ein
Schaden eintritt).
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in
Deutschland fordert deshalb den Bundes- und die Landesgesetzgeber auf, die gesetzlichen Regeln zu ergänzen und
zu präzisieren.
1. Es gibt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, bei denen das öffentliche Interesse an der Offenbarung den
Schutzbedarf überwiegt. Soweit daher eine Abwägungsklausel in den gesetzlichen Grundlagen noch
nicht vorhanden ist, soll sie aufgenommen werden.
Dabei muss auch verdeutlicht werden, dass Verträge,
die mit der öffentlichen Hand geschlossen werden,
nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind:
Wer mit dem Staat Geschäftsbeziehungen eingeht,
muss sich darüber im Klaren sein, dass staatliches
Handeln besonderen Kontrollrechten unterliegt und
damit nicht alle Vertragsinhalte geheim bleiben können.
2. Nach dem Beispiel des Gentechnik- und Chemikalienrechts sollte in Form eines Kataloges klargestellt werden, welche Unternehmensinformationen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (z. B.
rechtswidriges Verhalten).
3. Kennzeichnungs- und Darlegungspflichten des Unternehmens können die Prüfung des Geheimhaltungsinteresses erleichtern. Vergleichbare Regelungen existieren bereits in anderen Bereichen.?
1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit