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Anlage 4
Entschließung der 13. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 12. Dezember 2006
„Transparenz der Verwaltung im Internet: Eigeninitiative ist gefragt!“

Auf Bundesebene sowie in acht Bundesländern gibt es
mittlerweile Informationsfreiheitsgesetze, die allen Interessierten die Einsicht in Behördenakten ermöglichen.
Wer von diesem Recht Gebrauch machen möchte, steht
erst einmal vor der Frage, welche Akten in den Ämtern
überhaupt geführt werden. Der Blick auf die InternetSeiten der einzelnen Behörden hilft dabei nur selten weiter. Übersichtliche Darstellungen des Aktenbestands?
Inhaltlich aussagekräftige Dokumente, die über offizielle
Verlautbarungen hinausgehen? Leider häufig Fehlanzeige!
Die Praxis in Großbritannien, Slowenien und den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, dass eine andere Herangehensweise durchaus Erfolg verspricht. Dort sind alle
Behörden per Gesetz verpflichtet, eine spezielle Website
zur Informationsfreiheit anzubieten. Auf dieser Seite informieren sie nicht nur über die Rechtslage zur Akteneinsicht, über die behördlichen Ansprechpersonen und den
eigenen Informationsbestand, sondern halten auch einen
virtuellen Lesesaal bereit. Dort müssen Dokumente, die
bereits mehrfach zur Einsicht beantragt wurden und Daten von allgemeinem Interesse eingestellt werden. Seit
Einführung dieser Regelung geht die Anzahl der Anfragen nach Akteneinsicht bei den Behörden deutlich zurück.
Einige Informationsfreiheitsgesetze sehen die Veröffentlichung bestimmter Dokumente bzw. die Meldung an ein
zentrales elektronisches Informationsregister für öffentliche Stellen bereits jetzt zwingend vor. Die Konferenz der
Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland empfiehlt den Akten führenden Stellen deshalb, ihre Tätigkeit
gegenüber der Öffentlichkeit im Internet transparenter zu
machen. Damit wird auf der einen Seite den Bürgerinnen
und Bürgern der Informationszugang erleichtert und
gleichzeitig der Verwaltungsaufwand der öffentlichen
Stellen reduziert.
1. Die Veröffentlichung von Organigrammen, Geschäftsverteilungsplänen und Listen mit Ansprechpersonen
gehört bereits zum Standard. Darüber hinaus sollten
vorhandene Aktenpläne und -verzeichnisse ebenfalls
im Internet veröffentlicht werden, damit leichter zu erkennen ist, welche Kategorien von Akten überhaupt
geführt werden.

1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

2. Gerade bei größeren Behörden ist der Aktenplan allerdings oft so kompliziert, dass bereits seine interne Verwendung auf Schwierigkeiten stößt. Sinnvoll ist die
Veröffentlichung in einem solchen Fall nur, wenn der
Aktenplan erläutert oder vereinfacht dargestellt wird.
Niemand wird sich freiwillig durch ein hundertseitiges
Verzeichnis quälen. Handhabbare Findmittel sind somit Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts
auf Informationszugang.
3. Die meisten öffentlichen Stellen verfügen über Dokumente, die von allgemeinem Interesse sind und ohne
weiteres eingesehen werden können. Grundsätzlich
gilt: Stehen einem Informationszugang keine Ausnahmegründe entgegen, können die Dokumente im Regelfall auch ins Netz gestellt werden. Viele Kommunen
stellen so bereits jetzt die Protokolle öffentlicher
Sitzungen ihrer Vertretungen zur Verfügung. Einmal
eingestellt, kann jede Person darauf zugreifen. Der
Aufwand zur Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang entfällt.
4. Ein Indikator dafür, welche Informationen von allgemeinem Interesse sind, könnte das Kriterium sein,
dass ein Dokument bereits zur Einsicht beantragt
wurde. Soweit die Behörde diesem Antrag stattgegeben hat, kann das Dokument automatisch ins Netz gestellt werden, um Informationswünsche Anderer zu
erfüllen und den Verwaltungsaufwand mit künftigen
Anträgen zu vermeiden.
5. Was bedeutet Informationsfreiheit? Wie stellt man einen Antrag auf Akteneinsicht? Und welche Erfolgsaussichten hätte ein solches Begehren? Um solche
Fragen zu beantworten, könnte ein Leitfaden oder die
Beantwortung häufig gestellter Fragen (FAQ) auf den
Seiten der einzelnen Behörden zur Klärung beitragen.
In der Bundesrepublik setzt die Bundesagentur für Arbeit
auf diesem Gebiet erste Maßstäbe, indem sie ehemals „interne“ Weisungen und Dokumente nun im Internet veröffentlicht. Die Bürgerinnen und Bürgern können dadurch
behördliche Handlungen besser nachvollziehen und ihr
Mitspracherecht leichter wahrnehmen.
Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und
der Länder stehen Verwaltungen, die ihr Informationsangebot verbessern möchten, jederzeit gerne für eine Beratung zur Verfügung.

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