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n o c h Kasten zu Nr. 4.7.4
(3) Dürfen die Informationen weiterverwendet werden, sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen,
zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen
werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(4) Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn
zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig,
mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem
31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende
ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am
31. Dezember 2008.
4.8
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
4.8.1
Viele Tierschützer – dieselben Fragen
Bei mehreren gleichartigen Anträgen können die Gebühren für das Zusammentragen der begehrten Informationen insgesamt nur einmal anfallen.
Die Petentin, eine Tierschützerin, wandte sich mit einem
Fragenkatalog an das BMELV und beantragte verschiedene Auskünfte zu Tierversuchen, die von Bundesbehörden in den Jahren 2005 und 2006 durchgeführt oder in
Auftrag gegeben worden waren. Diesem Begehren
schlossen sich über 80 weitere Personen an und stellten
dem BMELV entweder dieselben Fragen ein weiteres
Mal oder verwiesen in ihren Anträgen pauschal auf den
Fragenkatalog der Petentin.
Das BMELV teilte der Petentin mit, dass ihm entsprechende Informationen lediglich für seinen eigenen Geschäftsbereich (teilweise) vorlägen. Diese seien aber auf
verschiedene Arbeitsbereiche und zahlreiche Akten verteilt, so dass der Verwaltungsaufwand für das Zusammentragen der Informationen voraussichtlich erheblich sein
werde. Unter Hinweis auf mögliche Gebühren von bis zu
500 Euro fragte das BMELV die Petentin, ob mit der Bearbeitung ihrer Anfrage weiter fortgefahren werden solle.
Daraufhin bat mich die Petentin um Unterstützung.
Das BMELV legte mir gegenüber den vermuteten Bearbeitungsaufwand näher dar und bestätigte zugleich, mehr
als 80 Anfragen gleichen Inhalts erhalten zu haben. Ich
kam bei meiner rechtlichen Bewertung zu dem Ergebnis,
dass bei mehreren gleichartigen, in direktem Bezug zueinander stehenden Anträgen die Gebühren für das Zu1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
sammentragen der begehrten Informationen insgesamt
nur einmal anfallen können. Denn dieser Aufwand erhöht
sich nicht dadurch, dass viele Personen dieselben Fragen
stellen. Die Antragsteller haften aus meiner Sicht für die
entsprechenden Kosten als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Verwaltungskostengesetz). Ich teilte daher
dem BMELV sowie der Petentin mit, dass selbst wenn für
die Bearbeitung tatsächlich die Höchstgebühr der Informationsgebührenverordnung anfallen sollte, für jeden
einzelnen Antragsteller zumindest im Ergebnis die Kosten doch weit darunter liegen müssten. Außerdem wies
ich darauf hin, dass das IFG für das Verfahren bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen bestimmte
Erleichterungen für die Behörde vorsieht (§ 7 Abs. 1
Satz 4 IFG i. V. m. §§ 17 bis 19 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Behörde kann die Antragsteller auffordern,
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen; benennen die
Antragsteller selbst keinen Vertreter, kann die Behörde
ggf. einen Vertreter von Amts wegen bestellen. Die Behörde kann den Informationsanspruch sodann gegenüber
dem Vertreter erfüllen und die übrigen Antragsteller auf
das Binnenverhältnis zum Vertreter verweisen.
Die Petentin hielt an ihrem Informationsbegehren fest.
Schließlich bekam sie vom BMELV die Antwort, dass
entgegen anders lautender Vermutungen und trotz aufwändiger Recherchen doch nur sehr begrenzt Informationen zu den gestellten Fragen vorlägen. Diese Angaben
wurden ihr und den anderen Antragstellern übermittelt.
Gebühren verlangte das BMELV nur von der Petentin, allerdings doch nur in Höhe von 30 Euro. Gegen die Gebührenhöhe hatte ich keine Einwände. Bei den Fragen, ob
das BMELV zu Recht die Gebühren nur der Petentin
gegenüber festgesetzt hat und auf welchem Wege die Petentin ggf. von den übrigen Antragstellern Ausgleich erhalten kann, handelte es sich um außerhalb meiner Zuständigkeit liegende Angelegenheiten des allgemeinen
Verwaltungskostenrechts. Von einer gerichtlichen Überprüfung der Gebührenaufteilung hat die Petentin abgesehen.
4.8.2
Empfänger von EU-Agrarsubventionen
Anträge auf namentliche Nennung von Subventionsempfängern warfen Fragen nach der Verfügungsbefugnis
von Behörden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und
der Höhe des Verwaltungsaufwands auf.
Mehrere Eingaben betrafen die Geheimhaltung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen. Sowohl das BMELV
als auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Hauptzollamt Hamburg-Jonas (HZA)
hatten es abgelehnt, die Empfänger von EU-Agrarsubventionen der Jahre 2002 bis 2005 unter Angabe des Namens, der Adresse und der jeweils empfangenen Jahressumme zu nennen.
Das BMELV berief sich darauf, dass es gemäß § 7 Abs. 1
Satz 1 IFG keine Verfügungsberechtigung über die Daten
habe oder diese dort nicht vorlägen. Die Verfügungsberechtigung der Behörde bestehe jeweils für ihre eigenen,
von ihr selbst erhobenen Informationen. Die erbetenen